Mitteilung über Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nach § 45 d Absatz 3 EStG

  • Mit Verabschiedung des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes im IV. Quartal 2024 wurde die gesetzliche Meldepflicht des § 45d Abs. 3 EStG aufgehoben und ist letztmalig auf Versicherungsabschlüsse vor dem 01.01.2025 anzuwenden.
    Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kann auf die Meldung der Daten für das Meldejahr 2024 grundsätzlich verzichtet werden.

    Da die gesetzliche Meldepflicht am 28.02.2025 endete, wurde das Verfahren EMAKORV eingestellt.
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