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Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zu der Übermittlung von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU.
Detaillierte Hinweise finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de.
Die MessageRefId (Message Reference ID) ist durch den/die Datensender*in selbst zu vergeben und muss nach dem folgenden Format aufgebaut werden:
DEMJJJJMMTTXXXXXX...XXX
Formatvorgabe: <DE><M><Datum der Ausstellung><Bezeichner><Kombination>
Beispiel: DEM20200701JK212224JHFK
Bei den obigen Formatvorgaben gilt:
- <DE> beinhaltet den ISO Country Code „DE“
- <M> besteht aus dem Buchstaben „M” für MessageRefID
- <Datum der Ausstellung> Datum an dem die MessageRefID ausgestellt wurde im Format „JJJJMMTT“
- <Bezeichner> beinhaltet Benutzerkonto-ID/BZStNummer aus dem EOP/BOP
- <XXX...XX> beinhaltet eine beliebige Kombination aus Ziffern (0-9) und Großbuchstaben (A-Z)
Die übrigen Felder sind so zu befüllen, dass bei mehreren Lieferungen zu einem Datum jede MessageRefID eines Melders eindeutig ist.
Die Länge der MessageRefID ist durch eine Geschäftsregel auf 40 Zeichen beschränkt. Die Verwendung der Umlaute (Ä, Ö, Ü, ß) ist nicht erlaubt.
Die Registriernummer (ArrangementID) wird nur bei der ersten Lieferung zu einer Gestaltung (Arrangement) vergeben. Sie ist vom Meldenden, welcher die erste Lieferung zu einer Gestaltung getätigt hat, an die weiteren bekannten Meldepflichtigen weiterzuleiten, um eine Zuordnung der ggf. benötigten weiteren Offenlegungen (Disclosures) zu einer Gestaltung zu ermöglichen.
Angabe im Format: CCAJJJJMMTTXXXXXX
<CC><A><Datum der Ausstellung><Bezeichner>
Beispiel: FRA20200401JK21F2
Bei den obigen Formatvorgaben gilt:
- <CC> beinhaltet den ISO Country Code eines Mitgliedstaates in dem die erste Mitteilung zur Gestaltung erfolgt ist. Zulässige Werte sind: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GB, GR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK
- <A> enthält den Buchstaben „A“ (Arrangement/Gestaltung)
- <Datum der Ausstellung> enthält das Ausgabedatum der Registriernummer im Format „JJJJMMTT“
- <XXXXXX> beinhaltet eine beliebige sechsstellige Kombination aus Großbuchstaben (A-Z) und Ziffern (0-9)
- Die Länge der Registriernummer (ArrangementID) beträgt 17 Zeichen
Die Offenlegungsnummer (DisclosureID) wird für jede neue Offenlegung (außer Korrekturen) vergeben.
Angabe im Format: DEDJJJJMMTTXXXXXX
<DE><D><Datum der Ausstellung><Bezeichner>
Beispiel: DED20200401JK21GH
Bei den obigen Formatvorgaben gilt:
- <DE> enthält den ISO Staatencode von Deutschland
- <D> enthält den Buchstaben „D“ (Disclosure/Offenlegung)
- <Datum der Ausstellung> enthält das Ausgabedatum der Offenlegungsnummer im Format „JJJJMMTT“
- <XXXXXX> beinhaltet eine beliebige sechsstellige Kombination aus Großbuchstaben (A-Z) und Ziffern (0-9)
- Die Länge der Offenlegungsnummer (DisclosureID) beträgt 17 Zeichen
Eine vorhandene Offenlegungsnummer darf nur für Korrekturen bei gleichzeitiger Angabe der dazugehörigen Registriernummer (ArrangementID) genutzt werden. Korrekturen für Offenlegungen mit einer Offenlegungsnummer (DisclosureID), die nicht mit „DE“ beginnt, sind nicht zulässig.
Die Referenzoffenlegungsnummer (RefDisclosureID) wird für Lieferungen genutzt, in denen der Nutzer den Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. In diesen Fällen ist es möglich, dass der Intermediär in einer ersten Lieferung zunächst nur die gestaltungsbezogenen Angaben (u.a. Beschreibung der Gestaltung) und der Nutzer die personenbezogenen Angaben (u.a. Identifikationsdaten) in einer gesonderten Lieferung nachträglich übermittelt.
Damit eine Zusammenführung beider Lieferungen (Erst- und Nachlieferung) beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen kann, muss der Nutzer bei seiner Nachlieferung die ihm vom Intermediär mitgeteilte Registriernummer (ArrangementID) sowie die Offenlegungsnummer (DisclosureID) des Intermediärs als Referenzoffenlegungsnummer (RefDisclosureID) angeben. Der Aufbau der Referenzoffenlegungsnummer (RefDisclosureID) entspricht dem Aufbau der Offenlegungsnummer (DisclosureID).
Angabe im Format: DEDJJJJMMTTXXXXXX
<DE><D><Datum der Ausstellung><Bezeichner>
Beispiel: DED20200401JK2L2R
Bei den obigen Formatvorgaben gilt:
- <DE> enthält den ISO Staatencode von Deutschland
- <D> enthält den Buchstaben „D“ (Disclosure/Offenlegung)
- <Datum der Ausstellung> enthält das Ausgabedatum der Offenlegungsnummer im Format „JJJJMMTT“
- <XXXXXX> beinhaltet eine beliebige sechsstellige Kombination aus Großbuchstaben (A-Z) und Ziffern (0-9)
- Die Länge der Referenzoffenlegungsnummer (RefDisclosureID) beträgt 17 Zeichen
Hier wird angegeben, ob es sich um die erste (initiale) Lieferung zu einer marktfähigen Gestaltung handelt. Mögliche Werte sind:
- „Ja“
- „Nein“
Der Wert „Ja“ darf nur für die Initiallieferung einer marktfähigen Gestaltung und für deren Korrektur angegeben werden.
Folgelieferungen zu marktfähigen Gestaltungen müssen immer den Wert „Nein“ enthalten und sind unter Angabe der Registriernummer (ArrangementID) zu übermitteln. Eine Folgelieferung kann z.B. dann nötig sein, wenn nicht alle Nutzer zu einer marktfähigen Gestaltung in einer Lieferung übermittelt werden können.
Lieferungen zu nicht marktfähigen (maßgeschneiderten) Gestaltungen müssen immer den Wert „Nein“ im Feld „Initialmeldung marktfähige Gestaltung“ beinhalten.
Bei Korrekturen darf sich die Angabe in diesem Feld nicht ändern.
Hier wird angegeben, ob es sich um die Lieferung einer marktfähigen Gestaltung handelt. Mögliche Werte sind:
- „Ja“
- „Nein“
Der Wert „Ja“ darf nur für die Lieferung einer marktfähigen Gestaltung und für deren Korrektur angegeben werden. Wenn die Initialmeldung einer marktfähigen Gestaltung mit „Ja“ angegeben wird, muss ebenfalls die Angabe zur Mitteilung einer marktfähigen Gestaltung mit „Ja“ angegeben werden.
Der Wert „Nein“ darf nur für die Lieferung von nicht marktfähigen Gestaltungen und für deren Korrektur angegeben werden.
Die Angabe in diesem Feld darf sich im Rahmen einer Korrektur nicht ändern.
Hier muss eine Sprache ausgewählt werden (Deutsch oder Englisch), in welcher die Lieferung vorgenommen wird. Eine Übermittlung der Daten ist grundsätzlich in deutscher Sprache vorzunehmen.
Nachfolgende Schlüsselelemente können zusätzlich in englischer Sprache übermittelt werden:
- Beschreibung der Gestaltung (Disclosure_Description)
- Angabe der Rechtsvorschrift (NationalProvision-Text)
- Beteiligungsangaben (OtherInfo)
- Beschreibung des Kennzeichens (DAC6D1OtherInfo)
Über das übergreifende Sprachelement wird die Sprache für die o.g. Schlüsselelemente angegeben, sofern keine Sprachangabe bei dem jeweiligen Schlüsselelement vorgenommen wurde.
Die Angabe „EN“ (Englisch) im übergreifenden Element „Sprache“ führt bei Schlüsselelementen, die lediglich ein deutsches Sprachattribut enthalten, zur Ablehnung durch die Geschäftsregeln, da die Angaben nicht konsistent sind. Bei der Angabe von deutschen sowie englischen Texten erfolgt keine Ablehnung.
Konsistenz der Sprachangaben
Das Verhalten der Sprache auf einer Teilseite im Zusammenspiel mit der Sprache auf der Startseite ist hier am Beispiel des Abschnitts „Angaben zur Gestaltung“ (auf Teilseite 5) aufgezeigt.
Die Sprache auf der Startseite ist ein Pflichtfeld, die Sprachangabe zu den Angaben zur Gestaltung hingegen nicht. Es darf nicht zweimal die gleiche Sprache in der Gestaltung angegeben werden. Wenn das Feld Sprache der Gestaltung leer gelassen wird, wird standardmäßig die Sprache auf der Startseite für diese Angabe verwendet. Sofern die Sprachangabe von der Sprache auf der Startseite abweicht, ist zu beachten, dass eine Angabe in der Sprache „Deutsch“ erforderlich ist.
In der folgenden Tabelle wird veranschaulicht, welche Kombinationen zu den Sprachangaben auf der Teilseite und auf der Startseite erlaubt sind.
Die Reihenfolge, welche Sprache in der ersten oder zweiten Gestaltung verwendet wird, ist egal.
Sprache der Startseite |
| 2. Eingabe zur Gestaltung - Sprachangabe | |
---|---|---|---|
Deutsch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | Eintrag nicht angegeben | erlaubt |
Deutsch | Deutsch | Eintrag nicht angegeben | erlaubt |
Deutsch | Englisch | Eintrag nicht angegeben | nicht erlaubt |
Englisch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | Eintrag nicht angegeben | nicht erlaubt |
Englisch | Deutsch | Eintrag nicht angegeben | erlaubt |
Englisch | Englisch | Eintrag nicht angegeben | nicht erlaubt |
Deutsch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | nicht erlaubt |
Deutsch | Deutsch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | nicht erlaubt |
Deutsch | Deutsch | Englisch | erlaubt |
Deutsch | Deutsch | Deutsch | nicht erlaubt |
Deutsch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | Englisch | erlaubt |
Deutsch | Englisch | Englisch | nicht erlaubt |
Englisch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | nicht erlaubt |
Englisch | Deutsch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | erlaubt |
Englisch | Deutsch | Englisch | erlaubt |
Englisch | Deutsch | Deutsch | nicht erlaubt |
Englisch | Gestaltung vorhanden, aber Sprache nicht angegeben | Englisch | nicht erlaubt |
Englisch | Englisch | Englisch | nicht erlaubt |
Hier können Sie aus einer Liste auswählen, für welche EU-Mitgliedstaaten die Lieferung relevant ist. Wenn eine Angabe gemacht wird, sollte hier mindestens einmal „Deutschland (DE)“ und ein weiterer EU-Mitgliedstaat angegeben werden.
In direktem Zusammenhang steht dazu der Hinweiscode [DAC6_I_MES_003]. Die Geschäftsregel prüft, ob alle in der Lieferung genannten ISO-Staatencodes auch in der Liste der betroffenen EU-Mitgliedstaaten enthalten sind.
Zu jeder natürlichen Person muss ein Geburtsdatum in dem Format TT.MM.JJJJ angegeben werden. Das Geburtsjahr darf nicht in der Zukunft liegen.
Bei Eingabe eines Geburtsdatums vor dem 01.01.1900 wird ein Hinweistext ausgegeben, um auf mögliche Erfassungsfehler aufmerksam zu machen.
Für die angegebenen Steueridentifikationsdaten kann hier der ausstellende Staat ausgewählt werden. Es darf zu einem ausstellenden Staat immer nur eine Angabe zu Steueridentifikationsdaten gemacht werden.
Handelt es sich um eine ausländische Steuernummer oder eine deutsche Steueridentifikationsnummer im Sinne des § 139b Abgabenordnung, tragen Sie diese Nummer bitte hier ein.
Liegt diese Information nicht vor, verwenden Sie bitte das Ankreuzfeld „Steueridentifikation unbekannt“.
In diesem Feld muss die Postleitzahl angegeben werden, sofern diese Information vorliegt. Wird im Rahmen der Adressangaben beim „Staat“ „Deutschland (DE)“ ausgewählt, muss die deutsche Postleitzahl angegeben werden, welche genau fünfstellig sein muss und nur Ziffern enthalten darf.
Hier muss eine Angabe des Datums, an dem der erste Schritt in der Umsetzung der mitteilungspflichtigen Gestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird, erfolgen.
Format: TT.MM.JJJJ
Im Falle einer marktfähigen Gestaltung kann das „Datum der Umsetzung des Nutzers“ vom „Beginn der Umsetzung“ bei den „Gestaltungsbezogenen Angaben“, dort „Angaben zur Mitteilung“ abweichen. Für eine nicht-marktfähige (maßgeschneiderte) Gestaltung ist das „Datum der Umsetzung des Nutzers“ grundsätzlich identisch mit dem „Beginn der Umsetzung“.
Hier muss eine Angabe des Datums, an dem der erste Schritt in der Umsetzung der mitteilungspflichtigen Gestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird, erfolgen.
Format: TT.MM.JJJJ
Im Falle einer marktfähigen Gestaltung kann der „Beginn der Umsetzung“ vom „Datum der Umsetzung des Nutzers“ bei der „Liste der Nutzer“ abweichen. Für eine nicht-marktfähige (maßgeschneiderte) Gestaltung ist der „Beginn der Umsetzung“ grundsätzlich identisch mit dem „Datum der Umsetzung des Nutzers“.
An dieser Stelle erfolgt eine Angabe der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung der Gestaltung.
Der Name der Gestaltung ist verpflichtend anzugeben, wenn eine „Beschreibung der Gestaltung“ (Disclosure_Description) angegeben wird. Sollte es jedoch keine allgemein gebräuchliche Bezeichnung der Gestaltung geben, soll der Text „No Disclosure Name“ angegeben werden.
Die „Beschreibung der Gestaltung“ beinhaltet eine Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde.
Die „Beschreibung der Gestaltung“ muss mindestens in deutscher Sprache und darf nicht zweimal in gleicher Sprache vorhanden sein. Die Wiederholbarkeit des Elements dient lediglich der Übermittlung in einer zusätzlichen Sprache (Englisch).
Hier werden die Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, eingetragen. Die Angabe erfolgt pro EU-Mitgliedstaat.
Die Angabe zu den „Rechtsvorschriften“ muss mindestens in deutscher Sprache und darf nicht zweimal in gleicher Sprache vorhanden sein. Die Wiederholbarkeit des Elements dient lediglich der Übermittlung in einer zusätzlichen Sprache (Englisch).
Hier erfolgt die Angabe des EU-Mitgliedstaats des Intermediärs und/oder Nutzers und aller anderen EU-Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind. Werden nicht alle in der Lieferung genannten EU-Mitgliedstaaten bei den „betroffenen Mitgliedstaten“ (ConcernedMSs) angegeben oder werden in der Lieferung Drittstaaten (z.B. beim Nutzer) genannt, werden Sie in dem Verarbeitungsprotokoll darauf hingewiesen. Sollten nach einer Prüfung auf Vollständigkeit Ihrerseits alle betroffenen EU-Mitgliedstaaten genannt sein, ist nichts weiter zu veranlassen.
DAC6A1 - Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6A2a - Vereinbarung einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6A2b -Vereinbarung einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder, wenn die Vereinbarung die Abrede enthält, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6A3 - Vorliegen einer standardisierten Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6B1 - Eine Gestaltung bei der ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitnäheren Nutzung dieser Verluste. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6B2 - Eine Gestaltung, bei der Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6B3 - Eine Gestaltung, bei der Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6C1a - Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.
DAC6C1bi - Gestaltungen, bei der der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null hat. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6C1bii - Gestaltungen, bei der der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das in der Liste der Drittstaaten aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als nicht-kooperierende Jurisdiktionen eingestuft wurde.
DAC6C1c - Gestaltungen, bei der die grenzüberschreitende Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empfänger ansässig ist, soweit dieses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung vollständig von der Steuer befreit. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6C1d - Gestaltungen, bei der die grenzüberschreitende Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empfänger ansässig ist, soweit dieses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung einer steuerlichen Präferenzregelung unterwirft. Darf nur angegeben werden, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Steuerlicher Vorteil= Ja).
DAC6C2 - Gestaltungen, bei der in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet Absetzungen für Abnutzung desselben Vermögenswertes in Anspruch genommen werden.
DAC6C3 - Gestaltungen, bei der in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen vorgenommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben.
DAC6C4 - Eine Gestaltung, die eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstandes in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet.
DAC6D1Other - Besonderes Kennzeichen für Gestaltungen für den automatischen Informationsaustausch und wirtschaftliches Eigentum, die nicht explizit in den Kennzeichen unter „D“ gelistet sind. Bei den „D“ Kennzeichen handelt es sich daher nicht um eine abschließende Aufzählung. Das Kennzeichen „Andere“ (DAC6D1Other) darf nur angegeben werden, wenn auch die zugehörige Beschreibung des Kennzeichens „Angaben einer Beschreibung“ (DAC6D1OtherInfo) ausgefüllt wird.
DAC6D1a - Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen. Derartige Gestaltungen umfassen insbesondere die Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, welches oder welche kein Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Finanzkonto) oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die denen eines Finanzkontos entsprechen.
DAC6D1b - Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen. Derartige Gestaltungen umfassen insbesondere die Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet, das nicht an den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung entsprechender Steuerhoheitsgebiete.
DAC6D1c - Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen. Derartige Gestaltungen umfassen insbesondere die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen.
DAC6D1d - Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen. Derartige Gestaltungen umfassen insbesondere die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut oder ein Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard unterliegen.
DAC6D1e - Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen. Derartige Gestaltungen umfassen insbesondere die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des § 20 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder einer beherrschenden Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (beherrschende Person) oder mehrerer beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder auszuschließen vorgeben.
DAC6D1f - Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze machen. Derartige Gestaltungen umfassen insbesondere die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, oder die Ausnutzung von Schwächen in diesen Verfahren, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Staaten oder Territorien mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen.
DAC6D2 - Gestaltungen mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern unter Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung, angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und die in anderen Steuerhoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind bzw. verwaltet oder kontrolliert werden als dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist oder sind, sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht identifizierbar gemacht werden (intransparente Kette).
DAC6E1 - Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder Geschäftsvorfällen gilt und dafür in Betracht kommende Nutzer von bestimmten Verpflichtungen befreit, die aufgrund der allgemeinen Verrechnungspreisvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären.
DAC6E2 - Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten an ein verbundenes Unternehmen übertragen oder zwischen dem Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte überführt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder Überführung keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen oder überführten immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Wertes oder Rechts an immateriellen Werten zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung nur schwer absehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle Werte).
DAC6E3 - Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung oder Verlagerung von Funktionen, Risiken sowie Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des übertragenden Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen EBIT des übertragenden Unternehmens beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Bei dieser Erwartung ist davon auszugehen, dass die verbundenen Unternehmen nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für Betriebsstätten.
Bei Auswahl des Kennzeichens „DAC6D1Other” muss über das freie Textfeld „Beschreibung“ (DAC6D1OtherInfo) eine nähere Beschreibung des Kennzeichens erfolgen. Die beiden Felder dürfen ausschließlich in Verbindung angegeben werden.
Die Beschreibung muss mindestens in deutscher Sprache und darf nicht zweimal in gleicher Sprache vorhanden sein. Die Wiederholbarkeit des Elements dient lediglich der Übermittlung in einer zusätzlichen Sprache (Englisch).