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eKiSt - Elektronische Kindergeldstatistik (Familienkassen)
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Übermittlung von Meldungen von Kindergeldstatistiken.
Einzutragen ist der Familienstand, den der Kindergeldberechtigte am Erhebungsstichtag hatte.
Der Eintrag „Nicht verheiratet / Nicht in Lebenspartnerschaft (2)“ beinhaltet folgende Werte:
- Ledig (2)
- Verwitwet (2)
- Geschieden (2)
- Ehe aufgehoben (2)
- Durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft (2)
- Aufgehobene Lebenspartnerschaft (2)
- Durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft (2)
Einzutragen ist die Staatsangehörigkeit, die der Kindergeldberechtigte am Erhebungsstichttag besitzt. Besitzt der Kindergeldberechtigte neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten, ist vorrangig die für den Kindergeldanspruch erhebliche Staatsangehörigkeit anzugeben.
Hat die Familienkasse keine Kenntnis zur Staatsangehörigkeit des Kindergeldberechtigten, ist „unbekannt (999)“ zu verwenden. Bei Personen, die staatenlos sind, wird hingegen „staatenlos (997)“ geschlüsselt; bei Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit „ungeklärt (998)“.
Einzutragen ist der Wohnsitz, den der Kindergeldberechtigte am Erhebungsstichtag innehat. Grundsätzlich ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO maßgeblich. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. § 9 AO maßgeblich. Zu Einzelfragen vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 8 und 9 AO.
Ist der Wohnsitzstaat des Kindergeldberechtigten unbekannt, so ist grundsätzlich der Schlüssel „unbekannt (999)“ zu verwenden.
Die Wohnsitzgemeinde ist nur anzugeben, wenn der Kindergeldberechtigte im Inland wohnt, also der Wohnsitzstaat „Deutschland (000)“ ist. Maßgeblich ist die Wohnsitzgemeinde, in der der Kindergeldberechtigte am Erhebungsstichtag wohnt.
Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt vergebene amtliche Gemeindeschlüssel (AGS). Ein Verzeichnis finden Sie hier: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Regionales/Gemeindeverzeichnis/Gemeindeverzeichnis.html
Der Betrag umfasst nur das an den Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld. Beträge, die z. B. im Wege der Aufrechnung einbehalten oder die an Dritte ausgezahlt wurden, bleiben unberücksichtigt. Steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zinsen) sowie vereinnahmte Beträge (z. B. zurückgefordertes Kindergeld) werden ebenfalls nicht einbezogen. Beträge sind an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt, wenn die Zahlung auf ein von ihm benanntes Konto erfolgt, auch wenn dieser nicht Kontoinhaber ist.
Der Betrag ist in dem Erhebungszeitraum zu erfassen, in dem er geleistet wurde. Dies ist grundsätzlich der Tag, an dem die Überweisung bei der Überweisungsbank eingereicht wurde.
Der Betrag umfasst nur das zum Zwecke der Aufrechnung einbehaltene Kindergeld. Der Betrag ist grundsätzlich in dem Erhebungszeitraum zu erfassen, in dem die Aufrechnung das Erlöschen der Forderungen bewirkt hat (vgl. § 389 BGB). Wurde die Aufrechnung erst in einem späteren Erhebungszeitraum erklärt, so ist dieser maßgeblich.
Zu berücksichtigen ist der Betrag, der im Erhebungszeitraum aufgrund einer Abzweigung oder Erstattung nach § 74 EStG an das Kind oder eine Dritte Person oder an eine Stelle ausgezahlt wurde.
Der Betrag umfasst grundsätzlich alle von der Familienkasse im Erhebungszeitraum ausgezahlten oder vereinnahmten Beträge. Ob die Beträge an den Kindergeldberechtigten oder eine andere Person geleistet wurden, ist ohne Bedeutung. Nimmt die festsetzende Familienkasse (Meldungspflichtige) die Auszahlung nicht selbst vor, so hat sie auch die von der auszahlenden Familienkasse geleisteten Beträge anzugeben. Neben dem ausgezahlten Kindergeld (laufendes Kindergeld und Nachzahlungen für vergangene Monate) sind auch die ausgezahlten Zinsen nach § 233 ff. AO (z. B. Prozesszinsen) zu berücksichtigen.
Der verausgabte Betrag ist um etwaige vereinnahmte Kindergeldbeträge (z. B. zurückgefordertes Kindergeld) zu vermindern. Ebenso werden vereinnahmte Zinsen nach § 233 ff. AO (z. B. Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen) angerechnet. Steuerliche Nebenleistungen, die nach § 3 Abs. 5 AO der verwaltenden Körperschaft zustehen (Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten), sind nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind vereinnahmte Bußgelder nicht einzubeziehen.
Übersteigen die vereinnahmten Beträge die ausgezahlten Beträge, so ist der übersteigende Betrag als Negativbetrag mit vorangestelltem Minuszeichen anzugeben.
Beträge sind in dem Erhebungszeitraum zu erfassen, in dem sie geleistet wurden.
Die Ordnungszahl richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten aller beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder (Zahl- und Zählkinder). Nach ihr bestimmt sich die Höhe des Kindergeldanspruchs nach § 66 Abs. 1 EStG. Ändert sich die Ordnungszahl im Laufe des Erhebungszeitraums, ist die am Erhebungsstichtag gültige Ordnungszahl maßgeblich.
Einzutragen ist grundsätzlich das am Ende des dem Erhebungszeitraums vorangegangenen Kalendermonats vollendete Lebensjahr. Wurde das Kind erst im Erhebungszeitraum geboren, ist „0“anzugeben. Für die Berechnung des Lebensalters gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB.
Einzutragen ist das Geschlecht des Kindes.
In Zweifelsfällen ist das Geschlecht maßgeblich, welches nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Bundesmeldegesetz (BMG) von den Meldebehörden gespeichert ist. Hat sich das Geschlecht im Laufe des Erhebungszeitraums geändert, ist der Kenntnisstand der Familienkasse am Stichtag maßgeblich.
Einzutragen ist die Staatsangehörigkeit, die das Kind am Erhebungsstichttag besitzt. Besitzt das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit anzugeben.
Hat die Familienkasse keine Kenntnis zur Staatsangehörigkeit des Kindes, ist „unbekannt (999)“ zu verwenden. Bei Kindern, die staatenlos sind, wird hingegen „staatenlos (997)“ geschlüsselt; bei Kindern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit „ungeklärt (998)“.
Einzutragen ist der Wohnsitz, den das Kind am Erhebungsstichtag innehat. Grundsätzlich ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO maßgeblich. Hat das Kind keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. § 9 AO maßgeblich. Zu Einzelfragen vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 8 und 9 AO.
Ist der Wohnsitzstaat des Kindes unbekannt, so ist grundsätzlich der Schlüssel „unbekannt (999)“ zu verwenden.