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Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Übermittlung von Anträgen auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG.
Bei der Frist des § 27 Abs. Absatz 8 S. 4 KStG Körperschaftsteuergesetz handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung (Abfluss) erbracht wurde.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum Beispiel vom 01. Juli bis zum 30. Juni gilt:
Variante 1: Die Leistung erfolgt am 1. Februar 2023. Der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Der Antrag ist somit bis zum 30. Juni 2024 für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 zu stellen.
Variante 2: Die Leistung erfolgt am 1. November 2023. Der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Der Antrag ist somit bis zum 30. Juni 2025 für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 zu stellen.
Falls der Feststellungsbescheid einem Empfangsbevollmächtigten zugesandt werden soll, füllen Sie bitte die entsprechenden Angaben zum Empfangsbevollmächtigten nur aus, sofern dem BZSt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt.
Die Berechnung der Einlagenrückgewähr ist darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, vgl. § 27 Abs. 8 Satz 7 KStG. Aus den Unterlagen muss sich zweifelsfrei ergeben, in welcher Höhe Einlagen in die Gesellschaft geleistet worden sind und in welcher Höhe diese Einlagen zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs noch vorhanden waren.
Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG oder ein als Leistung i. S. des § 27 Abs. 8 KStG zu berücksichtigender Betrag festgestellt, ist die o. a. Ermittlung nur noch ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Falls eine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr i. S. des § 27 Abs. 8 KStG zuletzt durch ein Finanzamt durchgeführt worden oder dort beantragt ist, geben Sie bitte die zugehörige Steuernummer an.
Falls eine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr i. S. des § 27 Abs. 8 KStG zuletzt durch das Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt worden oder dort beantragt ist, geben Sie bitte das zugehörige Aktenzeichen des Bundeszentralamts für Steuern an.
Bezeichnung der Leistung: z.B. offene Gewinnausschüttung, Nennkapitalrückzahlung, verdeckte Gewinnausschüttung.
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