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Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Übermittlung von Anträgen auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG.
Bei der Frist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, welche zum Ende des auf die Leistung (Abfluss) folgenden Kalenderjahres endet.
Zum Beispiel endet die Frist bei einer Leistung im Kalenderjahr 2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
Falls der Feststellungsbescheid einem Empfangsbevollmächtigten zugesandt werden soll, füllen Sie bitte die entsprechenden Angaben zum Empfangsbevollmächtigten nur aus, sofern dem BZSt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt.
Die Berechnung der Einlagenrückgewähr ist darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, vgl. § 27 Abs. 8 Satz 7 KStG. Aus den Unterlagen muss sich zweifelsfrei ergeben, in welcher Höhe Einlagen in die Gesellschaft geleistet worden sind und in welcher Höhe diese Einlagen zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs noch vorhanden waren.
Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG oder ein als Leistung i. S. des § 27 Abs. 8 KStG zu berücksichtigender Betrag festgestellt, ist die o. a. Ermittlung nur noch ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Falls eine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr i. S. des § 27 Abs. 8 KStG zuletzt durch ein Finanzamt durchgeführt worden oder dort beantragt ist, geben Sie bitte die zugehörige Steuernummer an.
Falls eine gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr i. S. des § 27 Abs. 8 KStG zuletzt durch das Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt worden oder dort beantragt ist, geben Sie bitte das zugehörige Aktenzeichen des Bundeszentralamts für Steuern an.
Bezeichnung der Leistung: z.B. offene Gewinnausschüttung, Nennkapitalrückzahlung, verdeckte Gewinnausschüttung.
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