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Kreditinstitute und Bevollmächtigte - Meldung der IBAN an das BZSt zur Auszahlung öffentlicher Mittel
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Meldung der IBAN an das BZSt zur Auszahlung öffentlicher Mittel für Kreditinstitute und Bevollmächtigte.
Die Zulassungsnummer wird Ihnen nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zum Verfahren "Meldung der IBAN gem. § 139b Abs. 10 Abgabenordnung (AO)" per Briefpost bekannt gegeben. Die Zulassungsnummer weist Sie als berechtigen Nutzer des Verfahrens aus. Sie ist im Rahmen der Datenübermittlung anzugeben.
Geben Sie bitte die exakte Bezeichnung des Unternehmens an. Ein etwaiger Rechtsformzusatz darf nicht fehlen.
Sie haben hier die Möglichkeit, ein Kriterium einzufügen, das Ihnen später die Zuordnung der Meldung zu Ihrem Datenbestand vereinfacht.
Gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Meldung (bzw. die Stornierung) gültig ist. Der Zeitpunkt darf nicht in der Zukunft liegen.
Format "TT.MM.JJJJ HH:mm:ss", zum Beispiel "15.03.2020 11:26:52"
Geben Sie in diesem Feld das Geburtsdatum im Format 'TT.MM.JJJJ' an.
Das Datum kann teilbekannt sein. Unbekannte Teile des Datums werden durch '00' beziehungsweise '0000' spezifiziert.
Folgende Formate für teilbekannte Daten sind zulässig:
- 00.MM.JJJJ
- 00.00.JJJJ
- 00.00.0000
Bei teilbekannten Geburtsdaten wird ggf. eine Prüfung auf Volljährigkeit mit dem erstmöglichen Datum durchgeführt.
Die Angabe einer Ausnahmebegründung ist erforderlich, wenn die Person, für die eine IBAN-Meldung erfolgen soll, minderjährig ist.
Bevollmächtigte haben in Ausnahmefällen die Möglichkeit eine IBAN-Meldung für Minderjährige unter Angabe einer Begründung zu übermitteln.
Die Angabe eines Bank Identifier Code (BIC) als Ergänzung zur IBAN ist erforderlich, sofern es sich um eine ausländische Bankverbindung handelt.
Das Formular unterscheidet zwischen 3 Arten von Meldungen, von denen jeweils eine pro Formular übermittelt werden kann.
IBAN-Meldungen und Stornomeldungen können von Kreditinstituten und deren Dienstleistern sowie anderen Bevollmächtigten getätigt werden. Voraussetzung dafür ist eine gültigen Zulassungsnummer zum Verfahren "Kirchensteuer auf Kapitalerträge".
Löschmeldungen können grundsätzlich nur von Bevollmächtigten getätigt werden. Kreditinstitute und deren Dienstleister sind nicht zur Übermittlung von Löschmeldungen befugt.