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Abmeldung vom der Sonderregelung IOSS
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Abmeldung von der Sonderregelung IOSS.
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen dieses Formulars folgende Hinweise:
Dieses Formular kann für folgenden Zwecke für die Sonderregelung IOSS genutzt werden:
- Zur Abmeldung eines Steuerpflichtigen durch den Steuerpflichtigen selbst. Bitte wählen Sie dazu als "Art des Antragstellers" folgendes: "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird". Anschließend geben Sie die IOSS-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen an.
- Zur Abmeldung eines Steuerpflichtigen durch einen Vertreter gem. § 18k UStG. Bitte wählen Sie dazu als "Art des Antragstellers" ebenfalls "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird". Anschließend geben Sie die IOSS-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen sowie die Vertreter-Identifikationsnummer des Vertreters gem. § 18k UStG an.
- Zur Abmeldung eines Vertreter gem. § 18k UStG. Hierfür wählen Sie bitte als "Art des Antragstellers" die Option "Vertreter gem. § 18k UStG" aus. Anschließend geben Sie die Vertreter-Identifikationsnummer des Vertreters gem. § 18k UStG an.
Falls Sie sich als Vertreter gem. § 18k UStG abmelden, führt Ihre Abmeldung dazu, dass auch alle von Ihnen vertretenen Steuerpflichtigen von der Sonderregelung IOSS ausgeschlossen werden.
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Sonderregelung in Deutschland ist spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf elektronischem Weg anzuzeigen.
Sofern Sie als Steuerpflichtiger oder als Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird, bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführen oder ausgeführt haben, für die bisher noch keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wurde, müssen Sie als Steuerpflichtiger bzw. als Vertreter gem. § 18k UStG für die von Ihnen vertretenenen Steuerpflichtigen die Erklärung auch nach Ihrer Abmeldung von der Sonderregelung IOSS (entweder als Steuerpflichtiger oder als Vertreter gem. § 18k UStG) beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Fällige oder anfallende Steuerbeträge müssen weiterhin gezahlt werden.
Registrierungsdaten können Sie innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung ändern.
Abmeldegründe
Mit diesem Formular können Sie sich als Steuerpflichtiger bzw. als Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird, oder aber auch als Vertreter gem. § 18k UStG selbst, von der Sonderregelung IOSS abmelden. Wählen Sie dazu bitte einen der im Formular genannten Gründe aus.
Falls Sie sich selbst als Vertreter gem. § 18k UStG abmelden, kommt für Sie die Abmeldung nach Grund A: Einstellung der Leistungserbringung nicht in Betracht.
Die Abmeldung wird bei Wahl der Gründe A, B, C oder D, Alternative 1 ab dem ersten Tag des nächsten Monats wirksam, sofern Sie Ihre Abmeldung 15 Tage vor Ablauf des Monats, vor dem die Inanspruchnahme beendet werden soll, an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben.
Unter der Voraussetzung, dass Sie die Abmeldung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Monats übermittelt haben, wird diese bei Wahl des Grundes D, Alternative 2 oder Alternative 3 ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem Sie sich in Deutschland abmelden und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Sonderregelung IOSS registrieren.
Bei Wahl des Grundes D müssen auch Angaben zum Mitgliedstaat, in dem die anschließende Registrierung erfolgen soll, zu Ihrer USt-IdNr. in diesem Staat und zum gewünschten Abmeldedatum gemacht werden. Ein Abmeldedatum, das in der Zukunft liegt, können Sie nur dann angeben, wenn dieses innerhalb des aktuellen Monats oder des Monats liegt, das auf das Tagesdatum der Abmeldung folgt.
Die IOSS-Identifikationsnummer bleibt für Sie als Steuerpflichtiger bzw. als Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird, für den Zeitraum gültig, der für die Einfuhr der Gegenstände notwendig ist, die vor dem Ausschlussdatum geliefert wurden, längstens jedoch für 2 Monate nach dem Ausschlussdatum.
Dieses Formular kann für folgenden Zwecke für die Sonderregelung IOSS genutzt werden
- Zur Abmeldung eines Steuerpflichtigen durch den Steuerpflichtigen selbst. Bitte wählen Sie dazu als "Art des Antragstellers" folgendes: "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird". Anschließend geben Sie die IOSS-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen an.
- Zur Abmeldung eines Steuerpflichtigen durch einen Vertreter gem. § 18k UStG. Bitte wählen Sie dazu als "Art des Antragstellers" ebenfalls "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird". Anschließend geben Sie die IOSS-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, und außerdem die Vertreter-Identifikationsnummer des Vertreters gem. § 18k UStG an.
- Zur Abmeldung eines Vertreters gem. § 18k UStG. Hierfür wählen Sie bitte als "Art des Antragstellers" die Option "Vertreter gem. § 18k UStG" aus. Anschließend geben Sie die Vertreter-Identifikationsnummer des Vertreters gem. § 18k UStG an.
Falls Sie als Vertreter gem. § 18k UStG die Abmeldung für einen Steuerpflichtigen beantragen möchten, so benötigen Sie eine Vertreter-Identifikationsnummer. Diese erhalten Sie, indem Sie sich zunächst selbst mit dem Formular "Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der Sonderreglung IOSS" registrieren, und zwar mit "Vertreter gem. § 18k UStG" als "Art des Antragstellers".
Ein Vertreter gem. § 18k UStG ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von einem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird (vgl. auch Artikel 369l Abs. (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG).
Ein Vertreter gem. § 18k UStG ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von einem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird (vgl. auch Artikel 369l Abs. (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG).
Falls Sie sich selbst als Vertreter gem. § 18k UStG abmelden (Art des Antragstellers: "Vertreter gem. § 18k UStG"), kommt für Sie die Abmeldung nach Grund A: Einstellung der Leistungserbringung nicht in Betracht.
Die Abmeldung wird bei Wahl der Gründe A, B, C oder D, Alternative 1 ab dem ersten Tag des nächsten Monats wirksam, sofern Sie Ihre Abmeldung 15 Tage vor Ablauf des Monats, vor dem die Inanspruchnahme beendet werden soll, an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben.
Unter der Voraussetzung, dass Sie die Abmeldung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Monats übermittelt haben, wird diese bei Wahl des Grundes D, Alternative 2 oder Alternative 3 ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem Sie sich in Deutschland abmelden und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Sonderregelung IOSS registrieren.
Bei Wahl des Grundes D müssen auch Angaben zum Mitgliedstaat, in dem die anschließende Registrierung erfolgen soll, zu Ihrer USt-IdNr. in diesem Staat und zum gewünschten Abmeldedatum gemacht werden. Ein Abmeldedatum das in der Zukunft liegt, können Sie nur dann angeben, wenn dieses innerhalb des aktuellen Monats oder des Monats liegt, das auf das Tagesdatum der Abmeldung folgt.
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.