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Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der Sonderregelung IOSS
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der Sonderreglung IOSS.
Dieses Formular kann im Rahmen der Sonderregelung IOSS für folgende Zwecke genutzt werden:
- Zur Registrierung eines Steuerpflichtigen durch den Steuerpflichtigen selbst. Im Formular wird diese Art des Antragstellers mit "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" bezeichnet.
- Zur Registrierung eines Steuerpflichtigen durch einen Vertreter gem. § 18k UStG. Im Formular wird diese Art des Antragstellers mit "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" bezeichnet.
- Zur Registrierung eines Vertreters gem. § 18k UStG. Im Formular wird diese Art des Antragstellers mit "Vertreter gem. § 18k UStG" bezeichnet.
Falls Sie als Vertreter gem. § 18k UStG einen Steuerpflichtigen registrieren möchten, so müssen Sie sich zuvor selbst registrieren. In beiden Fällen nutzen Sie dazu bitte dieses Formular. Zunächst für Ihre eigene Registrierung als Vertreter gem. § 18k UStG. Dazu wählen Sie als "Art des Antragstellers" "Vertreter gem. § 18k UStG“ aus. Danach für die Registrierung des Steuerpflichtigen, für den Sie tätig werden. Dazu wählen Sie als „Art des Antragstellers“ folgendes: „Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird".
Falls Sie bereits für die Sonderregelung IOSS registriert sind und eine Änderung der Registrierungsdaten mitteilen möchten, verwenden Sie bitte das Formular "Änderung der Registrierungsdaten zur Sonderregelung IOSS".
Detaillierte Hinweise zum Verfahren finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de
Dieses Formular kann für folgenden Zwecke für die Sonderregelung IOSS genutzt werden
- Zur Registrierung eines Steuerpflichtigen. Im Formular wird diese Art des Antragstellers mit "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" bezeichnet..
- Zur Registrierung eines Steuerpflichtigen durch einen Vertreter gem. § 18k UStG. Im Formular wird diese Art des Antragstellers mit "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der durch einen Verteter gem. § 18k UStG vertreten wird" bezeichnet.
- Zur Registrierung eines Vertreters gem. § 18k UStG. Im Formular wird diese Art des Antragstellers mit "Vertreter gem. § 18k UStG" bezeichnet.
Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sind nach Art 14 Absatz (4) Nr. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b) Die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Vertreter gem. § 18k UStG
Ein Vertreter gem. §18k UStG ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von einem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird (vgl. auch Artikel 369l Abs. (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG).
Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sind nach Art 14 Absatz (4) Nr. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b) Die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Falls Sie als Vertreter gem. § 18k UStG einen Steuerpflichtigen registrieren möchten, so benötigen Sie eine Vertreter-Identifikationsnummer. Diese erhalten Sie, indem Sie sich zunächst selbst mit diesem Formular registrieren, und zwar durch Auswahl von "Vertreter gem. §18k UStG" unter "Art des Antragstellers".
Ein Vertrer gem. § 18k UStG ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von einem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird (vgl. auch Artikel 369l Abs. (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG).
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu den Angaben des Firmensitzes und der Steuernummern:
- Auswahlmöglichkeit "Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich außerhalb der Europäischen Union. Das Unternehmen verfügt im Inland nicht über eine feste Niederlassung": Diese Auswahlmöglichkeit ist nur wählbar, falls auf Sie als "Art des Antragstellers" die Option "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der von einem Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" zutrifft. Außerdem verlangt diese Auswahlmöglichkeit die Angabe des Sitzstaates außerhalb der Europäischen Union und die Angabe der Steuernummer in Drittstaaten.
- Auwahlmöglichkeit "Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich außerhalb der Europäischen Union. Im Inland befindet sich eine feste Niederlassung des Unternehmens.": In diesem Fall sind die inländische Steuernummer und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, da sich im Inland zumindest eine feste Niederlassung befindet. Zudem ist der Sitzstaat außerhalb der Europäischen Union anzugeben.
- Auwahlmöglichkeit "Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich im Inland.": In diesem Fall ist die inländische Steuernummer und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
- Auswahlmöglichkeit "Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich innerhalb der Europäischen Union.": Diese Auswahlmöglichkeit ist nur wählbar, falls auf Sie als "Art des Antragstellers" die Option "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der von einem Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" zutrifft und eine Vertreter-Identifikationsnummer angegeben wurde. Außerdem verlangt diese Auswahlmöglichkeit die Angabe Ihres Sitzstaates innerhalb der Europäischen Union sowie die Angabe der von Ihrem Sitzstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Die inländische Steuernummer ist anzugeben, falls sich der Firmensitz des Unternehmens im Inland befindet. Außerdem ist die inländische Steuernummer anzugeben, falls sich der Firmensitz des Unternehmens außerhalb der Europäischen Union befindet, aber im Inland eine feste Niederlassung des Unternehmens existiert.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist anzugeben, falls sich der Firmensitz des Unternehmens im Inland befindet. Außerdem ist die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, falls sich der Firmensitz des Unternehmens außerhalb der Europäischen Union befindet, aber im Inland eine feste Niederlassung des Unternehmens existiert.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Die Steuernummer in Drittstaaten ist anzugeben, falls sich der Firmensitz des Unternehmens außerhalb der Europäischen Union befindet, und das Unternehmen im Inland auch nicht über eine feste Niederlassung verfügt.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Im Feld Telefonnummer sind folgende Zeichen erlaubt: Ziffern, Leerzeichen und -. Das erste Zeichen kann ein + sein.
Im Feld Kontoinhaber sind folgende Zeichen erlaubt: Groß- und Kleinbuchstaben (A-Z, a-z), Ziffern, Leerzeichen und / + - ? : ( ) . , '.
Nicht erlaubt sind Umlaute (ä, ö, ü, Ä, Ö, Ü) und das scharfe S (ß).
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Angaben nach Art des Antragstellers
Haben Sie unter "Art des Antragstellers" die Option "Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtiger, der von einem Vertreter gem. § 18k UStG vertreten wird" ausgewählt, geben Sie bitte die festen Niederlassungen des Unternehmens an, das Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt.
Haben Sie unter "Art des Antragstellers" die Option "Vertreter gem. § 18k UStG" ausgewählt, geben Sie bitte die festen Niederlassungen des Unternehmens an, die in Verbindung stehen mit ihrer Vertretertätigkeit.
Wenn Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) registriert waren, weil Sie dort entweder Ihren Sitz oder ihre feste Niederlassung hatten und dort die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme am Verfahren nicht mehr erfüllen, können Sie die Teilnahme am Verfahren IOSS in Deutschland anzeigen,
- wenn sich der Sitz des Unternehmens nun in Deutschland befindet,
- oder wenn sich der Sitz des Unternehmens in einem Drittland befindet und in Deutschland eine feste Niederlassung vorhanden ist.
Sowohl der bisherige als auch der neue Registrierungsstaat müssen spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, über die Änderung informiert werden.
Wenn Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die Teilnahme als Vertreter gem. § 18k UStG für die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) registriert waren und dort die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme am Verfahren nicht mehr erfüllen, können Sie die Teilnahme am Verfahren IOSS in Deutschland anzeigen,
- wenn sich der Sitz des Unternehmens nun in Deutschland befindet,
- oder wenn sich der Sitz des Unternehmens in einem Drittland befindet und in Deutschland eine feste Niederlassung vorhanden ist.
Sowohl der bisherige als auch der neue Registrierungsstaat müssen spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, über die Änderung informiert werden.