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Antrag auf Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren gemäß § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. gemäß § 154 Absatz 2b und c Abgabenordnung (AO), Änderung und Löschung von Daten
Abzugsverpflichteter ist jede Stelle, die zum Abzug von Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer verpflichtet ist. Kirchensteuerabzugsverpflichteter ist deshalb jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen. Dazu zählen insbesondere Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sowie Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten.
Wenn Sie ausschließlich Daten im Auftrag eines Kirchensteuerabzugsverpflichteten übermitteln, wählen Sie bitte "Datenübermittler" aus. Zum Beispiel IT-Dienstleister oder Kopfstellen oder Steuerberater können Datenübermittler sein. Wollen Sie hingegen neben Ihrer eigenen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer abzuführen, auch im Auftrag eines anderen Kirchensteuerabzugsverpflichteten Daten übermitteln, verbleibt es bei der alleinigen Anmeldung als Abzugsverpflichteter. Als solcher ist Ihnen die Abfrage sowohl hinsichtlich der von Ihnen gewährten Kapitalerträge als auch bezüglich solcher anderer Unternehmen möglich.
Kontenwahrheit
Kreditinstitute sind nach § 154 Absatz 2b Abgabenordnung AO verpflichtet die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) nach § 139b Absatz 3 AO bei Neukunden zu erheben, wenn diese bei Begründung der Geschäftsbeziehung nicht innerhalb von drei Monaten mitgeteilt wird oder das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst.
Wenn Sie ausschließlich Daten im Auftrag eines Kreditinstitutes übermitteln, wählen Sie bitte "Datenübermittler" aus. Zum Beispiel IT-Dienstleister oder Kopfstellen oder Steuerberater können Datenübermittler sein. Wollen Sie auch im Auftrag eines anderen Kreditinstitutes Daten übermitteln, verbleibt es bei der alleinigen Anmeldung als Kreditinstitut. Als solcher ist Ihnen die Abfrage sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Kunden als auch Kunden anderer Kreditinstitute möglich.
Die Zulassungsnummer wird Ihnen nach Abschluss des Zulassungsverfahrens per Briefpost bekannt gegeben. Die Zulassungsnummer weist Sie als berechtigen Nutzer des Verfahrens aus. Sie ist im Rahmen der Datenübermittlung anzugeben.
Geben Sie bitte die exakte Bezeichnung des Unternehmens an, das zur Abfrage der IdNr verpflichtet ist. Ein etwaiger Rechtsformzusatz darf nicht fehlen.
Tragen Sie bitte Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in das Feld ein. Die USt-IdNr. ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag.
Tragen Sie hier bitte Registergericht, Registerart und Registernummer des Unternehmensträgers ein. Wenn Sie nicht in einem Deutschen Register geführt werden, genügt die Auswahl des Staates.
Die BAK-Nummer ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vergebene Kennnummer für Banken und andere Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich. Das Kreditinstitut muss die BAK-Nummer bei der Kontenwahrheit zwingend angeben.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist als eindeutiges und dauerhaftes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke bei wirtschaftlich Tätigen vorgesehen. Bitte nur eingeben, wenn diese durch das BZSt bekannt gegeben wurde.
Wählen Sie aus, unter welchen der vordefinierten Begriffe Ihr Unternehmen einzuordnen ist. Bei der Kontenwahrheit ist nur der Unternehmenszweck Kreditinstitut oder Datenübermittler auszuwählen.
Nähere Informationen sind im Kommunikationshandbuch Teil I (Registrierung und Zulassung, Datenübermittlung) enthalten.
Nähere Informationen sind im Kommunikationshandbuch Teil I (Registrierung und Zulassung, Datenübermittlung) enthalten.
Tragen Sie bitte hier ein, wie viele Abfragedatensätze voraussichtlich pro Jahr übermittelt werden. Es ist eine plausible Prognose anzustellen. Datenübermittler tragen jeweils eine Null „0“ ein.
Kontenwahrheit
Kreditinstitut melden das vermutliche Anfrageverhalten zur IdNr – Erhebung bitte im Anschreiben zur Übersendung des Erstzulassungsantrages (vgl. Kommunikationshandbuch Teil I). Datenübermittler und Kreditinstitute tragen jeweils eine Null „0“ ein.