Hilfe
Abmeldung von der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Abmeldung von der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop).
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen dieses Formulars folgende Hinweise:
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Sonderregelung in Deutschland ist spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf elektronischem Weg anzuzeigen.
Sofern Sie bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführen oder ausgeführt haben, für die Sie bisher noch keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben haben, müssen Sie die Erklärung, auch nach Ihrer Abmeldung von der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Fällige oder anfallende Steuerbeträge müssen weiterhin gezahlt werden.
Registrierungsdaten können Sie innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung ändern.
Abmeldegründe
Mit diesem Formular können Sie sich von der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) abmelden. Wählen Sie dazu bitte einen der im Formular genannten Gründe aus. Liegt der Grund für die Abmeldung darin, dass Sie Ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze wegen des Unterschreitens des Schwellenwertes unter den Voraussetzungen von § 3a Umsatzsteuergesetz künftig als Inlandsumsätze behandeln möchten, wählen Sie bitte Grund C aus.
Die Abmeldung wird bei Wahl der Gründe A, B, C oder D, Alternative 1 ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam, sofern Sie Ihre Abmeldung 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartales an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben.
Unter der Voraussetzung, dass Sie die Abmeldung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Monats übermittelt haben, wird diese bei Wahl des Grundes D, Alternative 2 oder Alternative 3 ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem Sie sich in Deutschland abmelden und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) registrieren.
Bei Wahl des Grundes D müssen auch Angaben zum Mitgliedstaat, in dem die anschließende Registrierung erfolgen soll, zu Ihrer USt-IdNr. in diesem Staat und zum gewünschten Abmeldedatum gemacht werden. Ein Abmeldedatum, das in der Zukunft liegt, können Sie nur dann angeben, wenn dieses innerhalb des aktuellen Quartals oder des Quartals liegt, das auf das Tagesdatum der Abmeldung folgt.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Unter anderen Einrichtungen zur Lieferung von Waren sind dem Unternehmen zuzurechnende Einrichtungen zu verstehen, die keine festen Niederlassungen sind und von denen aus im Rahmen innergemeinschaftlicher Fernverkäufe Waren befördert oder versendet werden, wie z.B. Warenlager.