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Änderung der Registrierungsdaten zur OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zu einzelnen Feldern der Änderung der Registrierungsdaten zur OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop).
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen dieses Formulars folgende Hinweise:
Mit diesem Formular können Sie die Änderung der Registrierungsdaten melden, die für die Teilnahme Ihres Unternehmens an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) gespeichert wurden. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie die aktuellen Registrierungsdaten Ihres Unternehmens mit allen eingetretenen Änderungen vollständig übermitteln. Änderungen des Firmennamens und der Anschriftsind jedoch bei dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Wenn Sie die Beendigung der unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Sonderregelung in Deutschland mitteilen möchten, verwenden Sie hierfür bitte das Formular "Abmeldung von der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)".
Detaillierte Hinweise zum Verfahren finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sind nach Artikel 14 Absatz (4) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b) Die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Nach Artikel 14a Absatz (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff „unterstützen“ bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
b) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.
Hier geben Sie an, ob Sie in diesem Eintrag Angaben zu einer festen Niederlassung oder zu einer anderen Einrichtung zur Lieferung von Waren machen.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren
Unter anderen Einrichtungen zur Lieferung von Waren sind dem Unternehmen zuzurechnende Einrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, die keine festen Niederlassungen sind und von denen aus im Rahmen innergemeinschaftlicher Fernverkäufe Waren befördert oder versendet werden, wie z.B. Warenlager.
Im Feld Telefonnummer sind folgende Zeichen erlaubt: Ziffern, Leerzeichen und -. Das erste Zeichen kann ein + sein.
Im Feld Kontoinhaber sind folgende Zeichen erlaubt: Groß- und Kleinbuchstaben (A-Z, a-z), Ziffern, Leerzeichen und / + - ? : ( ) . , '
Nicht erlaubt sind Umlaute (ä, ö, ü, Ä, Ö, Ü) und das scharfe S (ß).
Die Registrierungsnummer für die Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmen (OSS Nicht-EU-Regelung - vormals VAT on e-Services) wird auch als "VOES-Nummer" oder als "NETP-Identifikationsnummer" bezeichnet.
Die Registrierungsnummer für die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) wird auch als "IOSS-Identifikationsnummer" bezeichnet.