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Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zu einzelnen Feldern der Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop).
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen dieses Formulars folgende Hinweise:
Falls Sie bereits für das Besteuerungsverfahren der OSS EU-Regelung registriert sind und eine Änderung der Registrierungsdaten mitteilen möchten, verwenden Sie bitte das Formular "Änderung der Registrierungsdaten zur OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)". Änderungen des Firmennamens und der Anschrift sind jedoch bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu melden.
Detaillierte Hinweise zum Verfahren finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sind nach Artikel 14 Absatz (4) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b) Die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Nach Artikel 14a Absatz (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff „unterstützen“ bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
b) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.
Hier geben Sie an, ob Sie in diesem Eintrag Angaben zu einer festen Niederlassung oder zu einer anderen Einrichtung zur Lieferung von Waren machen.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte.
Andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren
Unter anderen Einrichtungen zur Lieferung von Waren sind dem Unternehmen zuzurechnende Einrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, die keine festen Niederlassungen sind und von denen aus im Rahmen innergemeinschaftlicher Fernverkäufe Waren befördert oder versendet werden, wie z.B. Warenlager.
Im Feld Telefonnummer sind folgende Zeichen erlaubt: Ziffern, Leerzeichen und -. Das erste Zeichen kann ein + sein.
Im Feld Kontoinhaber sind folgende Zeichen erlaubt: Groß- und Kleinbuchstaben (A-Z, a-z), Ziffern, Leerzeichen und / + - ? : ( ) . , '
Nicht erlaubt sind Umlaute (ä, ö, ü, Ä, Ö, Ü) und das scharfe S (ß).
Die Registrierungsnummer für die Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmen (OSS Nicht-EU-Regelung - vormals VAT on e-Services) wird auch als "VOES-Nummer" oder als "NETP-Identifikationsnummer" bezeichnet.
Die Registrierungsnummer für die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) wird auch als "IOSS-Identifikationsnummer" bezeichnet.
Die Option „Erstmalige Leistungserbringung“ kann auch gewählt werden, wenn der Steuerpflichtige bereits unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, diese aber wegen des Überschreitens des Schwellenwertes (§ 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz) nicht mehr als Inlandsumsätze behandeln darf.
Die Auswahl dieser Möglichkeit hat nur Auswirkungen auf den Registrierungsbeginn, wenn die Registrierungsanzeige spätestens am 10. Tag des Monats erfolgt, der auf die erstmalige Leistungserbringung folgt.
Ein vor dem 01.07.2021 liegendes Datum der erstmaligen Leistungserbringung darf nur von Unternehmen angegeben werden, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbringen.
Wenn Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das Verfahren OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) registriert waren und dort die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme am Verfahren nicht mehr erfüllen, können Sie die Teilnahme an der OSS EU-Regelung in Deutschland anzeigen,
- wenn sich der Sitz des Unternehmens nun in Deutschland befindet,
- oder wenn sich der Sitz des Unternehmens in einem Drittland befindet und in Deutschland eine feste Niederlassung vorhanden ist,
- oder wenn bei nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen, die Waren statt vom bisherigen Registrierungsstaat aus von Deutschland aus befördert oder versendet werden.
Sowohl der bisherige als auch der neue Registrierungsstaat müssen spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, über die Änderung informiert werden.
Wenn Sie bereits für die OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services) registriert waren und hierfür die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme am Verfahren nicht mehr erfüllen, können Sie die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop) in Deutschland anzeigen, wenn sich der Sitz des Unternehmens nun in Deutschland befindet, oder wenn sich der Sitz des Unternehmens weiter im Drittland befindet und in Deutschland eine feste Niederlassung vorhanden ist. Sowohl der bisherige als auch der neue Registrierungsstaat müssen in diesem Fall spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, über die Verlagerung des Firmensitzes oder die Errichtung einer festen Niederlassung im Registrierungsstaat informiert werden.