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Abmeldung von der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Abmeldung von der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services).
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen des Formulars die folgenden Hinweise:
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Teilnahme an der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services) in Deutschland ist spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf elektronischem Weg anzuzeigen.
Sofern Sie bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführen oder ausgeführt haben, für die Sie bisher noch keine Mehrwertsteuererklärung abgegeben haben, müssen Sie die Erklärung, auch nach Ihrer Abmeldung von der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services) beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Fällige oder anfallende Steuerbeträge müssen weiterhin gezahlt werden.
Registrierungsdaten können Sie innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung ändern.
Abmeldegründe
Mit diesem Formular können Sie sich von der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services) abmelden. Wählen Sie dazu bitte einen der unten genannten Gründe aus.
Die Abmeldung wird bei Wahl der Gründe A, B oder C ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam, sofern Sie Ihre Abmeldung 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartales an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben.
Bei Wahl des Grundes D wird Ihre Abmeldung ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem Sie sich in Deutschland von der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services) abmelden und in einem Mitgliedstaat der EU für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop -Sonderregelung für in der EU ansässige und andere berechtigte Unternehmer) registrieren. Geben Sie daher bitte das gewünschte Abmeldedatum in der dafür vorgesehenen Zeile des Formulars an. Bitte beachten Sie, dass Sie sich in diesem Fall bis zum 10. Tag des Monats, der auf das gewünschte Datum folgt, von der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services) abmelden müssen. Halten Sie diese Frist nicht ein, wird Ihre Abmeldung ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam, sofern Sie diese 15 Tage vor Ablauf des Kalenderquartales an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt haben.