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Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)
Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zu einzelnen Feldern der Registrierungsanzeige für die Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen dieses Formulars folgende Hinweise:
Falls Sie bereits für das Besteuerungsverfahren der OSS Nicht-EU-Regelung registriert sind und eine Änderung der Registrierungsdaten mitteilen möchten, verwenden Sie bitte das Formular "Änderung der Registrierungsdaten zur OSS Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)".
Detaillierte Hinweise zum Verfahren finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern.
Im Feld Telefonnummer sind folgende Zeichen erlaubt: Ziffern, Leerzeichen und -. Das erste Zeichen kann ein + sein.
Im Feld "Kontoinhaber" sind folgende Zeichen erlaubt: Groß- und Kleinbuchstaben (A-Z, a-z), Ziffern, Leerzeichen und / + - ? : ( ) . , '.
Nicht erlaubt sind Umlaute (ä, ö, ü, Ä, Ö, Ü) sowie ß.
Die Registrierungsnummer für die Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmen (OSS Nicht-EU-Regelung - vormals VAT on e-Services) wird auch als "VOES-Nummer" oder als "NETP-Identifikationsnummer" bezeichnet.
Die Registrierungsnummer für die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop (IOSS) wird auch als "IOSS-Identifikationsnummer" bezeichnet.
Die Auswahl dieser Möglichkeit hat nur Auswirkungen auf den Registrierungsbeginn, wenn die Registrierungsanzeige spätestens am 10. Tag des Monats erfolgt, der auf die erstmalige Leistungserbringung folgt.
Ein vor dem 01.07.2021 liegendes Datum der erstmaligen Leistungserbringung darf nur von Unternehmen angegeben werden, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbringen.
Wenn Sie bereits für die Sonderregelung OSS für EU-Unternehmen registriert waren und die Voraussetzungen für die weitere Teilnahme am Verfahren nicht mehr erfüllen, können Sie die Teilnahme an der Sonderregelung OSS für nicht in der EU ansässige Unternehmen in Deutschland anzeigen. Voraussetzung ist, dass sich weder der Sitz noch eine feste Niederlassung des Unternehmens in der EU befinden. Sowohl der bisherige als auch der neue Registrierungsstaat müssen spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt, über die Verlagerung des Firmensitzes oder die Schließung der festen Niederlassung im bisherigen Registrierungsstaat informiert werden.