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Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG
Bei beschränkt Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflichtigen unterliegen Vergütungen dem Steuerabzug, wenn diese zu den folgenden Einkünften gehören:
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG)
- Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG (§ 50a Absatz 1 Nummer 2 EStG)
- Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren herrühren sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG)
- Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 KStG beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 50a Absatz 1 Nummer 4 EStG)
Dem Steuerabzug unterliegen die Einnahmen oder auf Antrag die Nettoeinnahmen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen. Die Einnahmen umfassen auch
- die vom Vergütungsschuldner ersetzten und übernommenen Fahrt- und Übernachtungsauslagen, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG übersteigen.
- die vom Vergütungsschuldner im Rahmen einer Nettovereinbarung übernommenen Steuern. Die Übernahme der Steuern durch den Vergütungsschuldner führt beim Vergütungsgläubiger zu zusätzlichen Einnahmen, die damit ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.
Da die in § 50a EStG aufgeführten Prozentsätze (15 %, 25 % und 30 %) sich auf die Einnahmen und nicht auf die nach Abzug der Abzugsteuer und des Solidaritätszuschlages sich ergebende gezahlte Vergütung beziehen, enthält Anmerkung Nettovereinbarung zwei Tabellen. Diesen können die Prozentsätze entnommen werden, die sich auf die ausgezahlte Vergütung zuzüglich gegebenenfalls der vom Vergütungsschuldner übernommenen Kosten beziehen. Beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG ist auf Antrag auch der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Vergütungsgläubigers zulässig.
Der auf die Einnahmen (vereinbarte Vergütung) anzuwendende Steuersatz beträgt
- bei Aufsichtsratsvergütungen 30%,
- bei Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden) 15%.
Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen wird kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen aus einer Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Die Anmeldeverpflichtung bleibt hiervon unberührt (§ 73e Satz 3 EStDV).
Diese Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug i. H. v. 15 %. Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden.
Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Unter dem Begriff Darbietung ist für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für jeden Auftritt anzuwenden.
Trägt der Empfänger der Vergütung die Abzugsteuer und den Solidaritätszuschlag (sog. Bruttovereinbarung) sind die folgenden Berechnungssätze auf die vereinbarte Vergütung anzuwenden. Die Vergütung schließt den Betrag ein, um den die übernommenen Reisekosten die tatsächlichen Kosten und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (= übernommene Kosten) übersteigen.
Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergeben sich zur Ermittlung der Abzugsteuer folgende Berechnungssätze, die auf den ausgezahlten Betrag zuzüglich ggf. übernommener Kosten anzuwenden sind.
Auf Antrag können Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Der Steuerabzug beträgt in diesem Fall 30 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten; bei Körperschaften beträgt der Steuerabzug 15 %. Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben / Werbungskosten ist, dass der Empfänger der Vergütung Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich bei einer Körperschaft in einem solchen Staat Sitz und Geschäftsleitung befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Reisepasses oder Handelsregisterauszugs; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.
Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgt unabhängig davon, ob der Empfänger der Vergütung diese selbst getragen hat oder sie vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. Es können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nachträglich berichtigt werden. Der Schuldner der Vergütung darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der Empfänger der Vergütung die Betriebsausgaben oder Werbungskosten in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form (z. B. durch Rechnungskopien, Überweisungen, etc.) nachgewiesen hat. Diese Aufwendungen sind in jedem Fall in einer gesonderten Aufstellung einzureichen.
Bei Nettovereinbarungen beträgt die Abzugsteuer 43,89 %, der Solidaritätszuschlag 2,41 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen Einnahmen und Ausgaben, bei Körperschaften 17,82 % zuzüglich 0,98 % Solidaritätszuschlag.
Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz ist bei beschränkt Steuerpflichtigen zu Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Steuerabzugsbetrags zu erheben. Wird der Steuerabzug aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt, ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Darbietungen
Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ); Grundlagen und Einzelheiten der Abzugsbesteuerung sind in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum „Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen“ vom 25.11.2010 (Bundessteuerblatt I S. 1350 ff.) dargestellt.
Inländische Verwertung von Darbietungen
Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen i. S.d. § 50a Abs.1 Nr. 1 EStG (§ 50a Abs. 1 Nr.2 EStG)
Nutzung von Rechten
Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ). Dem Steuerabzug unterliegen dabei nur die während der Spielerleihe gewährten Leistungen, nicht jedoch die im Rahmen eines endgültigen Spielertransfers (wie z. B. eine aufgrund eines Optionsvertrages anschließend gezahlte Transferentschädigung).
Urheberrechte i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9.9.1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 1.10.2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3714), in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind.
Gewerbliche Schutzrechte i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Rechte, die nach Maßgabe des Designgesetzes vom 24.2.2014 (Bundesgesetzblatt I S. 122), des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1980 (Bundesgesetzblatt 1981 I S.1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10.10.2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3799), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.8.1986 (Bundesgesetzblatt I S. 1455), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10.10.2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3799) und des Markengesetzes vom 25.10.1994 (Bundesgesetzblatt I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.10.2013 (Bundesgesetzblatt I S. 3799), in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind.
Tätigkeit in Kontrollgremien
Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 KStG beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG - Zeile 11 der Anmeldung).
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 EStG fließen dem Empfänger nach § 73c EStDV zu:
- im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift sowie bei Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer sind auch dann anzuwenden, wenn die Vergütung aufgrund eines Doppelbesteuerungskommens vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist (§ 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).
Bei Vergütungen i. S. d. § 50a EStG darf der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern entweder auf Antrag bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren) oder den Schuldner der Vergütung auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren).
Im Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren bleibt die Anmeldeverpflichtung unberührt, so dass eine Steueranmeldung auch dann abzugeben ist, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist (§ 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).
Siehe hierzu BMF-Erlass.
Unter Gruppenmitgliedschaft ist beispielsweise eine Band, Chor, Akrobatengruppe etc. zu verstehen. Die Angaben sind pro Gruppenmitglied gesondert zu machen.
Eine Identifikationsnummer (IdNr.) wird jeder Person, die mit der Hauptwohnung oder der alleinigen Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, zugeteilt.
Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine IdNr. Wer steuerpflichtig ist, regeln die einzelnen Steuergesetze.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst:
- natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
- juristische Personen
- Personenvereinigungen
Eine Aufteilung ist z.B. erforderlich, wenn es sich um eine werkschaffende Tätigkeit oder um eine Modeltätigkeit handelt.
Bei Leistungen von werkschaffenden Künstlern und Fotomodellen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist folglich immer in Bezug auf die Rechteüberlassung der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zu prüfen.
Werkschaffenden Künstler:
In einer Vielzahl von Fällen – insbesondere im Bereich der Medien-, Bühnen- und Filmwirtschaft – wird es zu einer Aufteilung der Vergütung in Werkleistung und Rechteüberlassung kommen. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Aufteilung des Honorars vor, kann gemäß Rz. 87 des BMF-Schreibens vom 25.11.2010 40 % des Honorars der persönlich ausgeübten Tätigkeit und 60 % der Rechteverwertung zugeordnet werden.
Fotomodelle:
Für die Aufteilung der Vergütungen für Fotomodelle ist das BMF-Schreiben vom 09.01.2009 (-IV C 3 - S 2300/07/10002) zu beachten:
Für Zwecke des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Vergütung regelmäßig aufzuteilen in einen dem Steuerabzug unterliegenden Anteil für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte und einen nicht dem Steuerabzug unterliegenden Anteil für die aktive Tätigkeit des Modells. Der auf die Rechteüberlassung entfallende Anteil kann zumeist nur im Schätzungswege bestimmt werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann bei Tageshonoraren bis 10000 Euro angenommen werden, dass der Anteil der Rechteüberlassung am Tageshonorar
- für Honorare bzw. Honorarteile bis einschließlich 5000 Euro 20 % und
- für Honorarteile über 5000 Euro 45 % beträgt,
wenn nicht im Einzelfall eine andere Aufteilung aufgrund der konkreten Umstände
angemessen ist.
Beträgt das Tageshonorar mehr als 10 000 Euro ist in jedem Einzelfall eine Aufteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorzunehmen. In diesen Fällen ist jedoch regelmäßig von einem überdurchschnittlich hohen Bekanntheitsgrad des Modells auszugehen und deshalb ein höherer Anteil der Rechteüberlassung an der Gesamtvergütung anzusetzen.
Beispiel für eine juristische Person:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Körperschaft (des privaten oder öffentlichen Rechts)
- Verein
- Aktiengesellschaft (AG)
- Genossenschaft
- eingetragener Verein
- Universität
- Stiftung (des privaten oder öffentlichen Rechts)
- Anstalt (des privaten oder öffentlichen Rechts)
Beispiel transparente Gesellschaften:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
Dem Steuerabzug unterliegen die Einnahmen oder auf Antrag die Nettoeinnahmen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen.
Die Einnahmen umfassen auch
- die vom Schuldner der Vergütung ersetzten und übernommenen Fahrt- und Übernachtungsauslagen, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG übersteigen;
- die vom Schuldner der Vergütung im Rahmen einer Nettovereinbarung übernommenen Steuern. Diese Übernahme der Steuern führt beim Empfänger der Vergütung zu zusätzlichen Einnahmen, die damit ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.
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