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Antrag auf Entlastung (Erstattung/Freistellung) vom deutschen Steuerabzug gem. § 50c EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler)
USA:
Bei Anträgen mit dem Wohnsitzstaat "USA" muss zwingend noch zusätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung "Form 6166" im Original an das BZSt übermittelt werden.
Ansässigkeitsbescheinigungen für alle übrigen Staaten sind als Anlage zum Erstattungsantrag/Freistellungsantrag beizufügen. Eine Hochladefunktion hierfür steht Ihnen auf der Formularseite "Anhänge" zur Verfügung.
Hinweise für Gesellschaften:
Bei erstmaliger Antragstellung fügen Sie bitte eine Anlage bei, aus der die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligten der Gesellschaft hervorgehen (§50d Abs. 3 EStG).
Hinweise für Personengesellschaften:
Bitte fügen Sie eine Anlage bei, aus der die Beteiligten der Personengesellschaft hervorgehen.
Hinweis Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind ausschließlich die ausländischen Gläubiger der Vergütung.
Ansässigkeitsbescheinigung:
§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG:
Der Vergütungsgläubiger im Sinne des § 50a EstG hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte hat.
Art. 4 Abs. 2a) OECD-Musterabkommen:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
Beispiel für eine juristische Person:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Körperschaft (des privaten oder öffentlichen Rechts)
- Verein
- Aktiengesellschaft (AG)
- Genossenschaft
- eingetragener Verein
- Universität
- Stiftung (des privaten oder öffentlichen Rechts)
- Anstalt (des privaten oder öffentlichen Rechts)
Beispiel transparente Gesellschaften:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG bescheinigt.
Das Verfahren zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50c Abs. 2 EStG geregelt. Folgendes ist zu beachten:
- Der Antrag ist vom Vergütungsgläubiger zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BZSt vorgelegt wird.
- Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht. Die Erteilung rückwirkender Freistellungsbescheinigungen ist nicht möglich.
- Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Vergütungsschuldner die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegt. Der Antrag sollte daher rechtzeitig vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ca. drei Monate. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Antragseingang.
Sieht § 50g EStG oder ein DBA vor, dass Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, kann nach § 50c Abs. 3 EStG die volle oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt werden. Folgendes ist zu beachten:
- Der Antrag ist vom Vergütungsgläubiger zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BZSt vorgelegt wird.
- Im Erstattungsantrag sind Angaben zur Steuerbescheinigung des Vergütungsschuldners zu machen. Nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger auf dessen Verlangen die geforderten Angaben zu bescheinigen.
- Die Abführung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge.
- Der Erstattungsbetrag steht steuerrechtlich dem Vergütungsgläubiger als Steuerschuldner zu. Eine Auszahlung an Dritte ist nur möglich, wenn eine entsprechende Inkassovollmacht oder eine Abtretungserklärung im Original eingereicht wird.
Frist zur Antragstellung
Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG).
Art. 4 des OECD-Musterabkommen
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur
in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Für weitere Informationen schauen Sie in das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat. Die aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen: www.bundesfinanzministerium.de
Die Höhe der Vergütung ist in EURO und für die nächsten 3 Jahre anzugeben. Wenn im Vertrag nur ein prozentualer Anteil vereinbart wurde, bitte ich Sie eine Schätzung der Vergütung anzugeben.
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird. (Quelle: RICHTLINIE 2003/49/EG DES RATES vom 3. Juni 2003)
Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe a
(13) Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre und muss Folgendes umfassen:
a) die für Steuerzwecke maßgebliche Niederlassung des empfangenden Unternehmens und erforderlichenfalls das Bestehen einer Betriebsstätte, die von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem das empfangende Unternehmen für Steuerzwecke niedergelassen ist oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, zu bescheinigen ist;
Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.
Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe b
(13) Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre und muss Folgendes umfassen:
b) die Nutzungsberechtigung des empfangenden Unternehmens gemäß Absatz 4 bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, wenn eine Betriebsstätte Empfänger der Zahlung ist;
Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.
Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe c
(13) Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der
Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden
Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein
Jahr und höchstens für drei Jahre und muss Folgendes
umfassen:
c) die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) im Fall des empfangenden Unternehmens;
Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des
Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.
Artikel 3 Buchstabe a) iii
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Unternehmen eines Mitgliedstaats“ jedes Unternehmen, das
iii) einer der nachstehend aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein:
- impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
- selskabsskat in Dänemark,
- Körperschaftssteuer in Deutschland,
- Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
- impuesto sobre sociedades in Spanien,
- impôt sur les sociétés in Frankreich,
- corporation tax in Irland,
- imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
- impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
- ennootschapsbelasting in den Niederlanden,
- Körperschaftssteuer in Österreich,
- imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
- Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
- statlig inkomstskatt in Schweden,
- corporation tax im Vereinigten Königreich;
Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind.
Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, das Kriterium einer Mindestkapitalbeteiligung durch das Kriterium eines
Mindestanteils an den Stimmrechten zu ersetzen.
Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe d
(13) Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre und muss Folgendes umfassen:
d) die Mindestbeteiligung bzw. das Kriterium des Mindestanteils an den Stimmrechten gemäß Artikel 3 Buchstabe b);
Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.
Artikel 3 Buchstabe b
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
b) „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen
verbunden ist, dass
i) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
ii) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
iii) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind.
Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, das Kriterium einer Mindestkapitalbeteiligung durch das Kriterium eines Mindestanteils an den Stimmrechten zu ersetzen.
Erstattungen sind innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum nur mit IBAN möglich.
Zu den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gehören alle Länder der EU, des EWR sowie Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man und die Schweiz.
Bei Drittstatten ist die Kontonummer anzugeben.
Der Schuldner der Vergütung ist nach § 50a Absatz 5 Satz 6 EStG verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütung eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, soweit der Gläubiger der Vergütung eine solche verlangt.
§ 73a Abs. 2 EStDV:
Urherrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Rechte, die nach Maßgabe des Urherrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.
§ 73a Abs. 3 EStDV:
Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Rechte, die nach Maßgabe
- des Designgesetzes
- des Patentgesetzes
- des Gebrauchsmustergesetzes oder
- des Markengesetzes
geschützt sind.
Bei Darbietungen von in den USA ansässigen Künstlern kann der Vergütungsschuldner nach dem DBA-USA nicht von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug freigestellt werden. Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Sofern die gesamten Jahreseinnahmen des einzelnen Künstlers aus seinen inländischen (Deutschland) Darbietungen die Grenze von US$ 20.000,-- nicht überschreiten, sieht das DBA-USA eine Erstattung der in Deutschland abgeführten Steuerabzugsbeträge vor, die der Künstler am Ende des betreffenden Kalenderjahres, in dem die Auftritte in Deutschland erfolgen, beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen kann (Art. 17 Abs. 1 DBA USA, Abschnitt 15 des DBA Protokolls).
Eine Identifikationsnummer (IdNr.) wird jeder Person, die mit der Hauptwohnung oder der alleinigen Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, zugeteilt.
Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer. Wer steuerpflichtig ist, regeln die einzelnen Steuergesetze.
Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn Ihnen eine deutsche Identifikationsnummer vorliegt.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst:
- natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
- juristische Personen
- Personenvereinigungen
Bitte geben Sie an, ob Sie eine Person, einen Steuerberater oder den Vergütungsschuldner bevollmächtigen möchten, für Sie die Entscheidung über den Antrag entgegenzunehmen (Bekanntgabevollmacht) und/oder um für Sie in Kontakt mit dem Bundeszentralamt für Steuern zutreten (Handlungsvollmacht) und/oder um für Sie einen möglichen Erstattungsbetrag (Inkassovollmacht) entgegenzunehmen. Sie können für jede Vollmachtsart eine andere Person wählen. Bitte fügen Sie die Vollmacht/Vollmachten als Anlage bei. Hinweis: Inkassovollmachten sind dem Bundeszentralamt für Steuern im Original zu übersenden, eine Übermittlung über das BZStOnline-Portal ist nicht ausreichend.
Der Freistellungszeitraum beginnt frühestens ab Ausstellung der Freistellungsbescheinigung.
Bitte wählen Sie die Art des Gegenstandes des Vertrages aus. Eine Mehrfachauswahl ist möglich.
Falls Sie einen der Vertragsgegenstände "gewerbliche Schutzrechte" oder "Urheberrechte" gewählt haben, machen Sie bitte noch die in diesem Block folgenden Angaben.
Bitte fügen Sie Kopien des unterzeichneten Vertrages/ der unterzeichneten Verträge als Anlage bei.
Bitte Bescheinigung der Förderungsbehörde oder diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung beifügen!
Bitte die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beifügen!
Institution oder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung beifügen!
Bitte als Nachweis die Bescheinigung des Internal Revenue Services im Original nachreichen (Form 6166)!
Bitte fügen Sie einen entsprechenden Nachweis bei!
Bitte fügen Sie einen Nachweis aller Gesellschafter/Beteiligten der Verleihgesellschaft bei. Den Vordruck der Anlage zum Antrag finden Sie auf der Internetseite vom Bundeszentralamt für Steuern.
Bei mehreren Auftritten/mehreren Vergütungsschuldnern bitte eine Einzelaufstellung beifügen!
Bitte geben Sie eine Bankverbindung für die Erstattung an.
Sollte der Kontoinhaber nicht mit dem Antragsteller identisch sein, ist eine Inkassovollmacht (Bevollmächtigung) zu erteilen und dem Bundeszentralamt für Steuern im Original zu übermitteln.
Falls Sie eine Kontonummer angegeben haben, welche nicht dem IBAN-Format entspricht, geben Sie bitte die vollständige Adresse der Bank an.
Bitte geben Sie hier die Angaben aus der Steuerbescheinigung an, die Sie vom Vergütungsschulder erhalten haben. Bitte fügen Sie die Steuerbescheinigung als Anlage bei.
Die Account-ID eines BOP-Kontos wird nach dem Einloggen unter Mein BOP in den Benutzerkontoinformationen als Benutzerkonto-ID angezeigt.
Bitte laden Sie zur Erläuterung einen Anhang im Formular hoch.
Bitte geben Sie hier die Steuernummer an, unter der der Vergütungsschuldner die Steueranmeldungen nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgibt.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10,4 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 14 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20