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Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer (UstV-EU)
Zur Teilnahme am Vorsteuervergütungsverfahren sind nur Unternehmer berechtigt. Betriebsstätten und Zweigniederlassungen eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmens sind lediglich als Unternehmensteile anzusehen und somit nicht selbst antragsberechtigt. Der Vergütungsantrag ist von der Stätte der Geschäftsleitung zu stellen.
Sofern Sie einen Zustellvertreter oder Bevollmächtigten eintragen, sind zusätzlich zu den Angaben zur Adresse zwingend auch die Felder "Staat", "E-Mail", "Identifikationsnummer", "Ausstellerstaat" und "Typ" auszufüllen.
Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist nicht verpflichtend. Zur besseren Identifizierung im Erstattungsmitgliedstaat empfiehlt das BZSt jedoch die Eintragung der USt-IdNr. Sofern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eingetragen wird, muss diese dem Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zuzuordnen sein. Sollte eine falsche Nummer angegeben sein, kann dies ggf. zu einer Versagung der Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung führen.
Sofern Sie die Identifikationsnummer des Zustellvertreters/Bevollmächtigten (entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) angeben, sind die Angabe des Staates, der das Identifikationsmerkmal ausgestellt hat, und die Angabe des Typs des Identifikationsmerkmals zu ergänzen.
Beim Typ des Identifikationsmerkmals ist einzutragen, entweder
- TIN - Steuernummer
oder - NVAT - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Beschränkungen für Anhänge:
- Erlaubte Dateiformate: pdf, jpe, jpg, jpeg, tif, tiff
- maximale Dateigröße je Anhang: 5 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 5 MB
Sollte die Datengröße Ihrer Anhänge die maximale Dateigröße aller Anhänge von insgesamt 5 MB überschreiten, wenden Sie sich bitte an den Mitgliedstaat der Erstattung und klären Sie, in welcher Form die Belege eingereicht werden sollen.
Senden Sie diese Anhänge nicht gesondert an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt kann Dateien und Belege, die nicht über dieses Formular übermittelt werden, nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleiten.