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Versicherungsteueranmeldung
Die Steuernummer für Versicherungsteuer wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen und mitgeteilt. Falls Ihnen noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail unter versicherungsteuer@bzst.bund.de erfragen und/oder beantragen.
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Absatz 2 Versicherungsteuergesetz). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. Für Versicherungsnehmer ist der Anmeldungszeitraum der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist (§ 8 Absatz 5 Versicherungsteuergesetz).
Hat der Versicherer weder seinen Sitz noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 7 Absatz 3 Versicherungsteuergesetz).
Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10% des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 Abgabenordnung) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom BZSt angegebenen Konto gutgeschrieben wird. Bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim BZSt.
Anzumelden ist die Versicherungsteuer für das Dienstleistungsgeschäft für Versicherungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, außer für:
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 Versicherungsteuergesetz),
- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gemäß § 2 Absatz 2 Versicherungsteuergesetz (Bürgschaftsverträge oder Ähnliches),
- steuerfreie Versicherungsentgelte gemäß § 4 Versicherungsteuergesetz,
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Absatz 3 und 5 Versicherungsteuergesetz) die Steuer entrichten,
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Absatz 4 Versicherungsteuergesetz) die Steuer entrichten.
Angaben hierzu sind ab 01.01.2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.
Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungssteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 Versicherungsteuergesetz),
- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gemäß § 2 Absatz 2 Versicherungsteuergesetz (Bürgschaftsverträge oder Ähnliches),
- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gemäß § 3 Absatz 2 Versicherungsteuergesetz
- steuerfreie Versicherungsentgelte gemäß § 4 Versicherungsteuergesetz,
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Absatz 3 und 5 Versicherungsteuergesetz) die Steuer entrichten,
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Absatz 4 Versicherungsteuergesetz) die Steuer entrichten.
Angaben hierzu sind ab 01.01.2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.
Die sogenannte Agrarische Mehrgefahrenversicherung ist die Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmung entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmung.
Bemessungsgrundlage für Erstattungen gemäß § 9 Abs. 4 Versicherungsteuergesetz
Erstattungen nach § 9 Abs.4 VersStG kommen nur im Fall der Berechnung nach Solleinnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VersStG in Betracht. Es ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise ausgebucht hat. Weitere Erläuterungen siehe § 11 VersStDV. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 VersStG ist ein Erstattungsanspruch nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde. Versicherungsentgelte, die vor dem 01.01.2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, sind auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen.
Bemessungsgrundlage für Erstattungen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 Versicherungsteuergesetz
- Erstattungen nach § 9 Abs. 1 VersStG kommen in Betracht, wenn das Versicherungsentgelt ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, weil die Versicherung vorzeitig aufgehört hat, oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Die Steuer wird insoweit erstattet, als sie bei der Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Dies gilt nicht für die Erstattung von Prämienreserven oder wenn Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Weitere Erläuterungen siehe § 8 Abs. 1 VersStDV.
Versicherungsentgelte, die vor dem 01.01.2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, sind auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen. - Erstattungen nach § 9 Abs. 2 VersStG kommen in Betracht, wenn nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände eintreten, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b VersStG begründen. Die Steuer wird erstattet, soweit das Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Weitere Erläuterungen siehe § 9 VersStDV.
- Erstattungen nach § 9 Abs. 3 VersStG kommen in Betracht, wenn bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht entfallen. Die Steuer wird erstattet, soweit das Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Weitere Erläuterungen siehe § 10 VersStDV
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 VersStG ist ein Erstattungsanspruch jeweils nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde.
Folgendes gilt nur im Formular VersStEU/EWR. Als Staat des EU-/EWR-Versicherers kann vorerst weiterhin „Großbritannien und Nordirland, Vereinigtes Königreich" gewählt werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die folgende Bankverbindung
Bundeskasse Trier
Bundesbankfiliale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 001070
BIC: MARKDEF1590