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Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer im Inland (UstV-Drittland)
Der Unternehmer hat den Vergütungszeitraum zu wählen. Eine Antragstellung ist nur für zurückliegende Zeiträume zulässig. Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
Eine Ausnahme gilt für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres. Hier können die Monate November und Dezember oder auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. In dem Vergütungszeitraum für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres kann der Unternehmer auch Umsatzsteuerbeträge aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen des Kalenderjahres geltend machen, soweit dies bis dahin unterblieben ist.
Dies ist Ihre (7-stellige) Kennnummer, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern bei Ihrer ersten Antragstellung zugeteilt wurde und auf jedem Bescheid in der Kopfzeile mit angegeben ist.
Der Antragsteller muss ein Unternehmer sein, der weder in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Insel Helgoland), noch in einem der in § 1 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hat. Durch die Begründung einer Betriebsstätte in den vorbezeichneten Gebieten (ausgenommen eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung) wird die Antragsberechtigung nicht ausgeschlossen.
Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmern erstattet wird (Gegenseitigkeit).
Vorsteuer wird ausschließlich dann vergütet, wenn der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Antragsteller keine Lieferungen oder Leistungen und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Bundesrepublik Deutschland vornimmt. Eine Vergütung der Vorsteuer ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich, wenn der Unternehmer ausschließlich
- Leistungen gemäß § 13b Absatz 1 UStG erbringt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt hat,
- Umsätze ausgeführt hat, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben (§ 16 Absatz 5 und § 18 Absatz 5 UStG), (Der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen die Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird),
- im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringt, von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem Mitgliedstaat Gebrauch macht und die hierfür entstandene Steuer entrichtet wurde (§ 16 Absatz 1a Satz 3, § 18 Absatz 9 Satz 8 UStG in Verbindung mit § 59 Nummer 4 UStDV).
- im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat,
- im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 des Gesetzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder
- im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18k des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Der Unternehmer hat die Vergütung über Mein BOP (beziehungsweise - bei Vorliegen eines Härtefalls - mit dem Vordruck USt 1 T - Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer - oder mit einem entsprechenden Vordruck eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, zu beantragen).
Der Antrag auf Vergütung muss beim Bundeszentralamt für Steuern spätestens am 30. Juni des Jahres eingegangen sein, das auf das Jahr folgt, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 110 Abgabenordnung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Der Unternehmer muss dem Bundeszentralamt für Steuern durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist, nachweisen, dass er dort als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (§ 61 Absatz 3 UStDV). Diese Bescheinigung ist dem Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, im Original zu übersenden. Die Bescheinigung muss in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der EU ausgestellt sein und hat vom Tag der Ausstellung an ein Jahr Gültigkeit.
Ihr Inhalt muss dem nachfolgend abgebildeten Muster entsprechen:

Verwenden Sie das Feld Kontonummer, falls für das Konto keine IBAN existiert.
Der BIC ist ein international gültiger 8- oder 11- stelliger Identifizierungscode der Bank. Bei Auslandsüberweisungen können künftig Kosten für Sie anfallen, wenn der Bank bei fehlender Angabe dieses Codes Aufwand für die Weiterleitung von Zahlungen entsteht. Den BIC können Sie bei Ihrer Bank in Erfahrung bringen. Bei vorhandenem BIC sind Angaben zu Name und Ort der Bank entbehrlich.
In diesem Feld ist die auf der Rechnung angegebene Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers anzugeben.
Dem Antrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen. In den Rechnungen muss die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sein. Bei Rechnungen bis 250 Euro genügt die Angabe des Steuersatzes. Bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, sind die Vorsteuerbeträge von der Vergütung ausgeschlossen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Die Auswahl von "gesonderte Aufstellung Kleinbetragsrechnung" und "gesonderte Aufstellung Einfuhrbeleg" ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des Abschnitts 18.14 Absatz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Bei Auswahl "gesonderte Aufstellung Kleinbetragsrechnung" oder "gesonderte Aufstellung Einfuhrdokument" ist die Kostenart anzugeben, in allen übrigen Fällen die Art der Gegenstände oder sonstigen Leistungen.
Bitte tragen Sie in diesem Feld für die Belegart "Einfuhrbeleg" die ATC-Nummer ein, für alle anderen Belegarten die Rechnungsnummer.
Bitte tragen Sie in diesem Feld für die Belegart "Einfuhrbeleg" das ATC-Belegdatum ein, für alle anderen Belegarten das Rechnungsdatum.
Bitte tragen Sie in diesem Feld bei einer gesonderten Aufstellung den zusammengefassten Umsatzsteuerbetrag (Euro, Cent) der gesonderten Aufstellung ein, in allen anderen Fällen den Umsatzsteuerbetrag.
Der Gesamtbetrag der Vergütung wird von My BOP automatisch berechnet (vergleiche "Gesamtsumme" am Ende der Liste).
Die Antragssumme muss mindestens 1000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung mindestens 500 Euro betragen.
Auf Seite 3 - "Leistungen und Beträge" hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung er beantragt, durch Hinzufügen der einzelnen Beträge aufzulisten.
Pauschale Erklärungen genügen (zum Beispiel Besuch von Kunden, grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juli 2020, Teilnahme an Messen und Ausstellungen).
Vorsteuerbeträge, die nicht im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers stehen (zum Beispiel privat veranlasst sind), sind nicht vergütungsfähig.
Es ist der zutreffende Fall anzukreuzen.
Hinweise für Anhänge:
- Je PDF-Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Anhang ohne weitere Rückmeldung während der Übertragung gelöscht wird.
- Bitte entnehmen Sie die maximalen Dateigrößen den Hinweisen am Upload-Dialog.
- Beachten Sie: Anhänge mit falscher Dateiendung (z.B. XML-Dateien welche manuell von .xml zu .pdf umbenannt worden sind) werden automatisch während der Übertragung gelöscht.
- Elektronische Rechnungen (eRechnung) im Format xRechnung können als XML-Dateien hochgeladen werden.