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Antrag auf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags nach dem AltZertG
Entsprechend dieser Angaben - auch Schreibweise - erfolgt die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.
Hier zur Verfahrensvereinfachung bitte die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechperson angeben
Die BAK-Nr. ist bei Kreditinstituten, Bausparkassen, Finanzdienstleistern etc. anzugeben.
Nur bei den folgenden Vertragsarten kann eine BAK-Nr. angegeben werden.
- Individualvertrag gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
- Einzelanbieter nach Muster gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 AltZertG
- Anbieterkonsortium gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
Die Reg.-Nr. ist bei Versicherungsunternehmen anzugeben.
Sofern es zutreffend ist, kann bei folgendem Zertifizierungsantrag an dieser Stelle die Reg.-Nr. der Pensionskassen und Pensionsfonds angegeben werden.
- Basisrentenvertrag gem. § 2 Abs. 1 und § 2a AltZertG
- Basisrentenvertrag Erwerbsminderung gem. § 2 Abs. 1a und § 2a AltZertG
Nur bei der folgenden Vertragsart müssen Angaben zum "Anteil an den Leistungen aus dem privaten Altersvorsorgevertrag" gemacht werden.
- Anbieterkonsortium gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
Die Qualifikationen können nur bei Auswahl der folgenden Vertragsarten ausgewählt werden.
- Individualvertrag gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
- Einzelanbieter nach Muster gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 AltZertG
- Anbieterkonsortium gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
- Stellvertreterverfahren gem. § 4 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 12 S. 3 AltZertG
Qualifikation mit Sitz im Inland
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- Lebensversicherungsunternehmen, soweit mir hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AltZertG
- Kreditinstitut, das eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes hat, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) AltZertG
- Bausparkasse i. S. des G. über Bausparkassen i. d. F. der Bek. vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Art. 13a Nr. 3 des G. vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchstabe c) AltZertG
- externe Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. des § 17 Absatz 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, § 1 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 Buchstabe d) AltZertG
Qualifikation mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- Lebensversicherungsunternehmen i. S. der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AltZertG
- Kreditinstitut i. S. der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geä. durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 S. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben darf, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AltZertG
- Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft i. S. der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geä. durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c) AltZertG
Qualifikation mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- inländische Zweigstelle eines Lebensversicherungsunternehmens, soweit die Zweigstelle die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AltZertG
- inländische Zweigstelle eines Kreditinstituts, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts i. S. von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes hat, soweit die Zweigstelle die Voraussetzungen des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllt, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AltZertG
Qualifikation für eingetragenen Genossenschaften
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AltZertG
Qualifikation für sonstiger Anbieter
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- Finanzdienstleistungsinstitut, § 1 Abs. 2 S. 2 AltZertG
- Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes hat, § 1 Abs. 2 S. 2 AltZertG
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen i. S. der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, § 1 Abs. 2 S. 2 AltZertG
- Wertpapierinstitut, § 1 Abs. 2 S. 2 AltZertG
Qualifikation für Pensionskasse
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 2 Abs. 2 AltZertG
Nur bei folgenden Zertifizierungsanträgen kann diese Qualifikation ausgewählt werden.
- Basisrentenvertrag gem. § 2 Abs. 1 und § 2a AltZertG
- Basisrentenvertrag Erwerbsminderung gem.nach § 2 Abs. 1a und § 2a AltZertG
Qualifikation für Pensionsfonds
Unter den folgenden rechtlichen Vorraussetzungen:
- Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 2 Abs. 2 AltZertG
Nur bei folgenden Zertifizierungsanträgen kann diese Qualifikation ausgewählt werden.
- Basisrentenvertrag gem. § 2 Abs. 1 und § 2a AltZertG
- Basisrentenvertrag Erwerbsminderung gem.nach § 2 Abs. 1a und § 2a AltZertG
Nur bei folgender Vertragsart kann diese Qualifikation angegeben werden.
- Verbandsmuster gem. § 4 Abs. 2 AltZertG
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10,4 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 14 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20
Riesterrente gem. § 1 Abs. 1 und § 2a AltZertG
Es sind alle Fundstellen in den Vertragsbedingungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des AltZertG betreffen, aufzuführen, da sich die Prüfung der Zertifizierungsstelle grundsätzlich auf die angegebenen Fundstellen beschränkt.
Daher liegt es in der Eigenverantwortung des Anbieters sicherzustellen, dass in den Vertragsbedingungen, den sonstigen Bedingungswerken (z. B. Sonderbedingungen) und den Vertragsunterlagen (z. B. Antrag, Angebot, Versicherungsschein, Verbraucherinformationen) keine diesen Fundstellen widersprechenden Angaben/Ausführungen/Informationen bestehen
Nur auszufüllen, wenn der Vertrag die Vereinbarung ergänzender Absicherungen vorsieht.
Der Inhalt des Gesetzestextes - zu den begünstigten Hinterbliebenen und zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern - ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Vereinbart wird eine echte Zusatzversicherung, für die eigene, ausdrücklich genannte Beiträge berechnet werden. In diesem Fall erwirbt der Anleger mit der ersten Zahlung Versicherungsschutz.
Der Inhalt des Gesetzestextes - zu den begünstigten Hinterbliebenen und zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern - ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Im Falle des Todes des Anlegers wird das vorhandene Kapital für eine Hinterbliebenenversicherung verwendet, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG genügt.
Wenn eine Hinterbliebenenabsicherung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG im zertifizierten Altersvorsorgevertrag nicht vereinbart wurde, ist eine spätere Auszahlung an die Hinterbliebenen steuerschädlich.
Nur auszufüllen, wenn der Vertrag die Vereinbarung ergänzender Absicherungen vorsieht.
Beitragsanteile, die zur ergänzenden Absicherung (vgl. lfd. Nummer 4 und 5) verwendet wurden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge nicht zu berücksichtigen. (Hinweis: lfd. Nr. 10c)
soweit im Vertrag vereinbart
Sofern kein dynamischer Verweis auf das Einkommensteuergesetz erfolgt, ist die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zwingend erforderlich.
Die optionale Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Vertrag hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.
Nur ausfüllen, wenn Genossenschaftsanteile vorhanden sind.
Nur auszufüllen, wenn diese Vereinbarungen im Vertrag enthalten sind.
Sofern kein dynamischer Verweis auf das Einkommensteuergesetz erfolgt, ist die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zwingend erforderlich.
Die optionale Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Vertrag hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.
Bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile ist 10.1 anzuwenden,
bei Verminderung der monatl. Miete einer vom Vertragspartner selbstgenutzten Genossenschaftswohnung ist zusätzlich 10.2 anzuwenden.
Zum Umfang des „gebildeten Kapitals“ wird auf die gesetzliche Definition in § 1 Abs. 5 AltZertG verwiesen.
Für Zwecke der Zertifizierung ist es unschädlich, wenn in den Vertragsunterlagen zu den Gestaltungsrechten nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b und c AltZertG der Begriff „gebildetes Kapital“ (ohne nähere Definition) verwendet wird.
Wird der Begriff „gebildetes Kapital“ auch außerhalb der angezeigten Bestimmungen zu den Gestaltungsrechten nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b und c AltZertG verwendet, so ist von Anbieterseite sicherzustellen, dass hier keine inhaltliche Einschränkung besteht.
Es wird in diesem Fall empfohlen, bei den Regelungen zu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b und c AltZertG zur Klarstellung den Umfang des gebildeten Kapitals im Einzelnen zu erläutern.
Vom Anbieter ist in den Erläuterungen zu den Vertragsbedingungen (Nr. 10b und c der Checkliste) zu bestätigen, dass das übertragene bzw. i. S. d. § 92a EStG auszuzahlende „gebildete Kapital“ der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 5 AltZertG entspricht.
Ist nur bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile auszufüllen.
Ist nur bei Verminderung der monatlichen Miete einer vom Vertragspartner selbstgenutzten Genossenschaftswohnung auszufüllen.
Die vorvertraglichen und jährlichen Informationen müssen den Vertragsbedingungen entsprechen
Die Anlässe, derentwegen zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen, sind abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei stets um Anlässe, bei denen der Steuerpflichtige durch sein Verhalten einen besonderen Verwaltungsaufwand auslöst (§ 2a S. 1 Nr. 2
Buchstabe a) – c) AltZertG). Sonstige fallbezogene Kosten, wie beispielsweise Ausgabeaufschläge bei fondsgebundenen Produkten, sind vom Anbieter kalkulatorisch in den Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung von Kosten aufgrund gesetzlicher Grundlage (z. B. nach Verzugsbeginn anfallende Mahnkosten) bleibt unberührt und richtet sich nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Es findet im Zertifizierungsverfahren keine Prüfung statt, da es sich bei den Informationspflichten nach § 7 Abs. 1 AltZertG nicht um Zertifizierungskriterien handelt. Der Anbieter hat jedoch in der Checkliste zu bestätigen, dass die vorvertraglichen und jährlichen Informationspflichten erfüllt werden.
Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten nach dem AltZertG obliegt der alleinigen Verantwortung des Anbieters, welcher auch insoweit der Aufsicht unterliegt und somit die maßgeblichen für die Beaufsichtigung geltenden Bestimmungen zu beachten hat.
Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten (§ 7 Abs. 3 AltZertG).
Basisrentenvertrag gem. § 2 Abs. 1 und § 2a AltZertG
Die Erfüllung der sich aus dem BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/100100:004 ergebenden Anforderungen an einen Basisrentenvertrag-Alter muss sich aus den Vertragsunterlagen (z. B. Vertragsbedingungen, Versicherungsschein, Sonderbedingungen, Depoteröffnungsantrag) ergeben. Die Zertifizierungsstelle prüft die vorgelegten Vertragsunterlagen auf die Einhaltung der steuerlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Es sind alle Fundstellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des AltZertG bzw. des EStG betreffen, in den vorgelegten Vertragsunterlagen aufzuführen, da sich die Prüfung der Zertifizierungsstelle grundsätzlich auf die angegebenen Fundstellen beschränkt.
Daher liegt es in der Eigenverantwortung des Anbieters sicherzustellen, dass in allen Vertragsunterlagen (hier z. B. auch im Antrag, dem Angebot und den Verbraucherinformationen) keine diesen Fundstellen widersprechenden Angaben/Ausführungen/Informationen bestehen.
Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen muss ersichtlich sein, dass Personenidentität zwischen dem Beitragszahler und der versicherten Person bzw. dem Leistungsempfänger im Sinne der Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 besteht.
Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge).
Zur Definition der Leibrente wird auf die Randziffern 16 bis 18, 20, 22 und 35 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 verwiesen
Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Altersrente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, widerspricht der im EStG geforderten Nichtvererblichkeit.
Es kann allerdings eine Rentenleistung im Sinne der Randziffern 37ff. des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, für die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG genannten Hinterbliebenen vereinbart werden.
Der Begriff „Rentengarantiezeit“ kann in diesem Zusammenhang ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet werden.
In die vorgelegten Vertragsunterlagen ist ein klarstellender Hinweis aufzunehmen.
Die Hinterbliebenenleistung wird damit ausschließlich aus dem „Altersvorsorgerestkapital“ gem. Randziffer 41 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 finanziert.
Nur anzugeben, soweit eine Zusatzversicherung vereinbart werden kann.
Eine integrierte Hinterbliebenenleistung liegt nur dann vor, wenn - wie in Randziffer 40 und 41 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 beschrieben - kein „Risikoanteil“ in den Beiträgen enthalten ist.
Der Inhalt des Gesetzestextes zu den begünstigten Hinterbliebenen und zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Der Inhalt des Gesetzestextes zu den begünstigten Hinterbliebenen und ggf. zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen. Eine vertragliche Einschränkung des berechtigten Personenkreises ist zulässig.
Nur anzugeben, soweit eine ergänzende Absicherung vereinbart werden kann
Für das Verhältnis der Beitragsanteile (Randziffer 38 „… mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersvorsorge entfallen …“) sind die Risikoanteile der Hinterbliebenenversorgung gem. Randziffer 40 und 41 BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 heranzuziehen.
Nur anzugeben, soweit eine Berufsunfähigkeitsabsicherung vereinbart wird.
Nur anzugeben, soweit eine Berufsunfähigkeitsabsicherung vereinbart wird.
Sofern der Basisrentenvertrag einen „Abrufkorridor“ für die Altersrente vorsieht (z. B. Beginn der Altersrente grds. mit Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens auf Abruf nach Vollendung des 62. Lebensjahres), so kann die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsleistung zeitlich auf den frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt der Altersleistung beschränkt werden (im gebildeten Beispiel auf die Vollendung des 62. Lebensjahres). Dies gilt auch dann, wenn die Altersrente später tatsächlich erst ab
Vollendung des 67. Lebensjahres ausgezahlt wird, weil eine eintretende Versorgungslücke vom Versicherungsnehmer selbst zu verantworten wäre.
Nur anzugeben, soweit eine Berufsunfähigkeitsabsicherung vereinbart wird.
Nur anzugeben, soweit eine Erwerbsminderungsabsicherung vereinbart wird.
Nur anzugeben, soweit eine Erwerbsminderungsabsicherung vereinbart wird.
Sofern der Basisrentenvertrag einen „Abrufkorridor“ für die Altersrente vorsieht (z. B. Beginn der Altersrente grds. mit Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens auf Abruf nach Vollendung des 62. Lebensjahres), so kann die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsleistung zeitlich auf den frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt der Altersleistung beschränkt werden (im gebildeten Beispiel auf die Vollendung des 62. Lebensjahres). Dies gilt auch dann, wenn die Altersrente später tatsächlich erst ab
Vollendung des 67. Lebensjahres ausgezahlt wird, weil eine eintretende Versorgungslücke vom Versicherungsnehmer selbst zu verantworten wäre.
Nur anzugeben, soweit eine Erwerbsminderungsabsicherung vereinbart wird.
Nur anzugeben, soweit eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart wird.
Inhalt des Gesetzestextes - zu den begünstigten Hinterbliebenen und zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern - ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Nur anzugeben, soweit eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart wird.
Inhalt des Gesetzestextes zu den begünstigten Hinterbliebenen und ggf. zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Eine vertragliche Einschränkung des berechtigten Personenkreises ist zulässig.
Nur anzugeben, soweit eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart wird.
Die Anlässe, derentwegen zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen, sind abschließend aufgezählt.
Es handelt sich dabei stets um Anlässe, bei denen der Steuerpflichtige durch sein Verhalten einen besonderen Verwaltungsaufwand auslöst (§ 2a S. 1 Nr. 2 Buchstabe a) – c) AltZertG).
Sonstige fallbezogene Kosten, wie beispielsweise Ausgabeaufschläge bei fondsgebundenen Produkten, sind vom Anbieter kalkulatorisch in den Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung von Kosten aufgrund gesetzlicher Grundlage (z. B. nach Verzugsbeginn anfallende Mahnkosten) bleibt unberührt und richtet sich nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Es findet im Zertifizierungsverfahren keine Prüfung statt, da es sich bei der Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 AltZertG nicht um ein Zertifizierungskriterium handelt. Der Anbieter hat jedoch in der Checkliste zu bestätigen, dass die vorvertragliche Informationspflicht erfüllt wird.
Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht nach dem AltZertG obliegt der alleinigen Verantwortung des Anbieters, welcher auch insoweit der Aufsicht unterliegt und somit die maßgeblichen für die Beaufsichtigung geltenden Bestimmungen zu beachten hat.
Basisrentenvertrag Erwerbsminderung gem. § 2 Abs. 1a und § 2a AltZertG
Die Erfüllung der sich aus dem BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 ergebenden Anforderungen an einen Basisrentenvertrag-Alter muss sich aus den Vertragsunterlagen (Vertragsbedingungen, Versicherungsschein, Sonderbedingungen, Depoteröffnungsantrag) ergeben. Die Zertifizierungsstelle prüft die vorgelegten Vertragsunterlagen auf die Einhaltung der steuerlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Es sind alle Fundstellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des AltZertG bzw. des EStG betreffen, in den vorgelegten Vertragsunterlagen aufzuführen, da sich die Prüfung der Zertifizierungsstelle grundsätzlich auf die angegebenen Fundstellen beschränkt.
Daher liegt es in der Eigenverantwortung des Anbieters sicherzustellen, dass in allen Vertragsunterlagen (hier z. B. auch im Antrag, dem Angebot und den Verbraucherinformationen) keine diesen Fundstellen widersprechenden Angaben/Ausführungen/Informationen bestehen.
Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen muss ersichtlich sein, dass Personenidentität zwischen der versicherten Person bzw. dem Beitragszahler und dem Leistungsempfänger im Sinne der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 besteht.
Zur Definition der Leibrente wird auf die Randziffern 11, 12, 16 - 18, 20 - 22 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004 verwiesen.
Nur anzugeben, wenn vertraglich verbeinbart
Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Rente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, widerspricht der im EStG geforderten Nichtvererblichkeit.
Es kann auch nur eine Berufsunfähigkeit oder eine Erwerbsunfähigkeit vereinbart werden.
Die Anlässe, derentwegen zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen, sind abschließend aufgezählt.
Es handelt sich dabei stets um Anlässe, bei denen der/die Steuerpflichtige durch sein Verhalten einen besonderen Verwaltungsaufwand auslöst (§ 2a S. 1 Nr. 2 Buchstabe a) – c) AltZertG).
Sonstige fallbezogene Kosten, wie beispielsweise Ausgabeaufschläge bei fondsgebundenen Produkten, sind vom Anbieter kalkulatorisch in den Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung von Kosten aufgrund gesetzlicher Grundlage (z. B. nach Verzugsbeginn anfallende Mahnkosten) bleibt unberührt und richtet sich nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Es findet im Zertifizierungsverfahren keine Prüfung statt, da es sich bei der Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 AltZertG nicht um ein Zertifizierungskriterium handelt. Der Anbieter hat jedoch in der Checkliste zu bestätigen, dass die vorvertragliche Informationspflicht erfüllt wird.
Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht nach dem AltZertG obliegt der alleinigen Verantwortung des Anbieters, welcher auch insoweit der Aufsicht unterliegt und somit die maßgeblichen für die Beaufsichtigung geltenden Bestimmungen zu beachten hat.
Wohnriester Bausparen gem. § 1 Abs. 1, 1a S. 1 Nr. 2 oder 3 AltZert
Es sind alle Fundstellen in den Vertragsbedingungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des AltZertG betreffen, aufzuführen, da sich die Prüfung der Zertifizierungsstelle grundsätzlich auf die angegebenen Fundstellen beschränkt.
Daher liegt es in der Eigenverantwortung des Anbieters sicherzustellen, dass in den Vertragsbedingungen, den sonstigen Bedingungswerken (z.B. Sonderbedingungen) und den Vertragsunterlagen (z.B. Antrag, Angebot, Versicherungsschein, Verbraucherinformationen) keine diesen Fundstellen widersprechenden Angaben/Ausführungen/Informationen bestehen.
Nur auszufüllen, wenn der Vertrag die Vereinbarung ergänzender Absicherungen vorsieht.
Nur auszufüllen, wenn der Vertrag die Vereinbarung ergänzender Absicherungen vorsieht.
Inhalt des Gesetzestextes - zu den begünstigten Hinterbliebenen und zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern - ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen
Vereinbart wird eine echte Zusatzversicherung, für die eigene, ausdrücklich genannte Beiträge berechnet werden. In diesem Fall erwirbt der Anleger mit der ersten Zahlung Versicherungsschutz.
Inhalt des Gesetzestextes - zu den begünstigten Hinterbliebenen und zur Bezugsdauer bei begünstigten Kindern - ist zwingend in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
Im Falle des Todes des Anlegers wird das vorhandene Kapital für eine Hinterbliebenenversicherung verwendet, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG genügt.
Wenn eine Hinterbliebenenabsicherung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG im zertifizierten Altersvorsorgevertrag nicht vereinbart wurde, ist eine spätere Auszahlung an die Hinterbliebenen steuerschädlich.
Weitere Informationen und Formulierungsvorschläge enthält die Kommentierung zu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG.
soweit im Vertrag vereinbart
Sofern kein dynamischer Verweis auf das Einkommensteuergesetz erfolgt, ist die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zwingend erforderlich.
Die optionale Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals aus dem Vertrag hat zu Beginn der Auszahlungsphase zu erfolgen. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich.
Zum Umfang des „gebildeten Kapitals“ wird auf die gesetzliche Definition in § 1 Abs. 5 AltZertG verwiesen.
Für Zwecke der Zertifizierung ist es unschädlich, wenn in den Vertragsunterlagen zu den Gestaltungsrechten nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b und c AltZertG der Begriff „gebildetes Kapital“ (ohne nähere Definition) verwendet wird.
Wird der Begriff „gebildetes Kapital“ auch außerhalb der angezeigten Bestimmungen zu den Gestaltungsrechten nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b und c AltZertG verwendet, so ist von Anbieterseite sicherzustellen, dass hier keine inhaltliche Einschränkung besteht.
Es wird in diesem Fall empfohlen, bei den Regelungen zu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b und c AltZertG zur Klarstellung den Umfang des gebildeten Kapitals im Einzelnen zu erläutern.
Vom Anbieter ist in den Erläuterungen zu den Vertragsbedingungen (Nr. 9 b und c der Checkliste) zu bestätigen, dass das übertragene bzw. i. S. d. § 92a EStG auszuzahlende „gebildete Kapital“ der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 5 AltZertG entspricht.
Die vorvertraglichen und jährlichen Informationen müssen den Vertragsbedingungen entsprechen.
Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen nur auf die ersten 5 Jahre verteilt werden, wenn sie nicht als Prozentsatz abgezogen werden
Es findet im Zertifizierungsverfahren keine Prüfung statt, da es sich bei den Informationspflichten nach § 7 Abs. 1 AltZertG nicht um Zertifizierungskriterien handelt. Der Anbieter hat jedoch in der Checkliste zu bestätigen, dass die vorvertraglichen und jährlichen Informationspflichten erfüllt werden.
Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten nach dem AltZertG obliegt der alleinigen Verantwortung des Anbieters, welcher auch insoweit der Aufsicht unterliegt und somit die maßgeblichen für die Beaufsichtigung geltenden Bestimmungen zu beachten hat.
Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten (§ 7 Abs. 3 AltZertG).
Die Anlässe, derentwegen zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen, sind abschließend aufgezählt.
Es handelt sich dabei stets um Anlässe, bei denen der Steuerpflichtige durch sein Verhalten einen besonderen Verwaltungsaufwand auslöst (§ 2a S. 1 Nr. 2 Buchstabe a) – c) AltZertG).
Sonstige fallbezogene Kosten, wie beispielsweise Ausgabeaufschläge bei fondsgebundenen Produkten, sind vom Anbieter kalkulatorisch in den Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung von Kosten aufgrund gesetzlicher Grundlage (z. B. nach Verzugsbeginn anfallende Mahnkosten) bleibt unberührt und richtet sich nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Wohnriester Darlehn gem. § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 und § 2a AltZertG
Es sind alle Fundstellen in den Vertragsbedingungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen des AltZertG betreffen, aufzuführen, da sich die Prüfung der Zertifizierungsstelle grundsätzlich auf die angegebenen Fundstellen beschränkt.
Daher liegt es in der Eigenverantwortung des Anbieters sicherzustellen, dass in den Vertragsbedingungen, den sonstigen Bedingungswerken (z. B. Sonderbedingungen) und den Vertragsunterlagen (z. B. Antrag, Angebot, Versicherungsschein, Verbraucherinformationen) keine diesen Fundstellen widersprechenden Angaben/Ausführungen/Informationen bestehen.
Sofern kein dynamischer Verweis auf das Einkommensteuergesetz erfolgt, ist die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes zwingend erforderlich.
Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen nur auf die ersten 5 Jahre verteilt werden, wenn sie nicht als Prozentsatz abgezogen werden.
Die Anlässe, derentwegen zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen, sind abschließend aufgezählt.
Es handelt sich dabei stets um Anlässe, bei denen der Steuerpflichtige durch sein Verhalten einen besonderen Verwaltungsaufwand auslöst (§ 2a S. 1 Nr. 2 Buchstabe a) – c) AltZertG).
Sonstige fallbezogene Kosten, wie beispielsweise Ausgabeaufschläge bei fondsgebundenen Produkten, sind vom Anbieter kalkulatorisch in den Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Die Geltendmachung von Kosten aufgrund gesetzlicher Grundlage (z. B. nach Verzugsbeginn anfallende Mahnkosten) bleibt unberührt und richtet sich nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Es findet im Zertifizierungsverfahren keine Prüfung statt, da es sich bei den Informationspflichten nach § 7 Abs. 1 AltZertG nicht um Zertifizierungskriterien handelt. Der Anbieter hat jedoch in der Checkliste zu bestätigen, dass die vorvertraglichen und jährlichen Informationspflichten erfüllt werden.
Die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten nach dem AltZertG obliegt der alleinigen Verantwortung des Anbieters, welcher auch insoweit der Aufsicht unterliegt und somit die maßgeblichen für die Beaufsichtigung geltenden Bestimmungen zu beachten hat.
Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten (§ 7 Abs. 3 AltZertG).
Hilfe zu den Anlagen der Vertragsarten
Bei Abweichungen (z.B. Namens-, Adressänderung, erweiterte bzw. eingeschränkte Erlaubnis) bitte aktuelle Erlaubnisbescheinigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anfordern und einreichen.
Jedes am Konsortium beteiligte Unternehmen ist Anbieter nach § 1 Abs. 2 AltZertG und hat ebenfalls die nachfolgenden Erklärungen abzugeben.
Bei einer Bevollmächtigung genügen hingegen die Erklärungen und Unterschriften des federführenden Antragstellers/Konsortialführers. Die Vollmacht/en der/des Konsortialpartner/s sind/ist nachzuweisen.
Die Erklärungen und Vollmachten sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.
Nur erforderlich, wenn der diesem Stellvertreterantrag zugrunde liegende Mustervertrag eine Zulassung zur Sparte Kapitalisierungsgeschäfte erfordert.
Spalte A: BAK / Reg-Nr.,
Spalte B: Name des Mitglieds,
Spalte C: Straße und Hausnummer oder Postfach,
Spalte D: PLZ Ort, ggf. (nur bei Zertifizierungsanträgen nach § 14 Abs. 3 S. 3 AltZertG)
Spalte E: Zertifizierungsnummer des Stellvertreterzertifikats, welches um eine Darlehenskomponente ergänzt werden soll.