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Verzichtserklärung eines Anbieters nach dem AltZertG
Zertifizierungsnummer
Für jedes erstellte Zertifikat ist eine gesonderte Verzichtserklärung zu erstellen.
BAK-Nr.
Die BAK-Nr. ist bei Kreditinstituten, Bausparkassen, Finanzdienstleistern etc. anzugeben.
Nur bei den folgenden Vertragsarten kann eine BAK-Nr. angegeben werden.
- Individualvertrag gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
- Einzelanbieter nach Muster gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 AltZertG
- Anbieterkonsortium gem. § 4 Abs. 1 AltZertG
Reg-Nr.
Die Reg.-Nr. ist bei Versicherungsunternehmen anzugeben.
Sofern es zutreffend ist, kann bei folgendem Zertifizierungsantrag an dieser Stelle die Reg.-Nr. der Pensionskassen und Pensionsfonds angegeben werden.
- Basisrentenvertrag gem. § 2 Abs. 1 und § 2a AltZertG
- Basisrentenvertrag Erwerbsminderung gem. § 2 Abs. 1a und § 2a AltZertG