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Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die Auswahl des ersten bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen die aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte im Abschnitt Steuernummer die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen", wenn Sie keine Steuernummer für Ihren Betrieb besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Neugründung eines Betriebs in einem anderen Finanzamtsbezirk als dem für Ihre Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html
Eintragen des neuen Finanzamtes:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre gesonderte Feststellungserklärung übermitteln.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil haben Sie danach die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der gesonderten Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Zur Erklärung gehören der zweiseitige Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich die Anlage FG, die Anlage L / gegebenenfalls die Anlage 34b (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft), die Anlage Corona-Hilfen bei Gewinneinkünften und – soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben – die Anlage FG-AUS. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die Feststellungserklärung ist bis 31.07.2021 abzugeben.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2020 läuft bis zum 31.07.2021. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 / 2021. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Hauptvordruck ESt 1 D
Zeile 4 bis 11
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Unternehmens, die Anschrift und die Art der Tätigkeit ein.
Zeile 12 bis 19
Tragen Sie bitte in den Zeilen 12 bis 17 Ihre private Wohnanschrift ein und geben Sie zusätzlich in Zeile 18 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 19 Ihre dortige Steuernummer und Ihre Identifikationsnummer an.
Zeile 34 bis 40
Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 34 bis 40 ein.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 200 Euro je Zahlung gilt:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 40 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Zeile 41
Angaben zum Ende des Wirtschaftsjahres sind nur bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nötig.
Anlage Corona-Hilfen
die mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen verbundenen sind:
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur
Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, - Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie zusätzlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung die Anlage Corona-Hilfen aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Um spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der
nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage FG
Zeile 4 und 5
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 Investmentsteuergesetz (InvStG).
Einkünfte, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Zeile 11 bis 13
Eintragungen in den Zeilen 11 bis 13 sind nur vorzunehmen, wenn Sie als Organträger Einkünfte aus einer Organschaft beziehen.
Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent anzusetzen.
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 31 bis 33. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
Tragen Sie bitte in Zeile 34 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
In Zeile 38 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach § 6b Absatz 1 oder Absatz 3 EStG zu übertragen sind.
Darin darf der nach § 6b Absatz 10 EStG zu übertragende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 39 vor.
Anlage FG-AUS
Zeile 5 und 6
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder -abzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.