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Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die Auswahl des ersten bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen die aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte im Abschnitt Steuernummer die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen", wenn Sie keine Steuernummer für Ihren Betrieb besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Neugründung eines Betriebs in einem anderen Finanzamtsbezirk als dem für Ihre Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html
Eintragen des neuen Finanzamtes:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre gesonderte Feststellungserklärung übermitteln.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil haben Sie danach die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der gesonderten Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Anlagen-Auswahl
Zur gesonderten Feststellungserklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich die Anlage FG, die Anlage L / gegebenenfalls die Anlage 34b (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft), die Anlage Corona-Hilfen und – soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben – die Anlage FG-AUS. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Bei dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften.
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bei dieser Anlage sind Angaben über die gesondert festzustellenden Einkünfte zu erklären. Dies sind die 3 Gewinneinkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Weiterhin sind
- anzurechnende Steuern zu den Erträgen,
- die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, sowie
- Angaben zu § 3a EStG
in dieser Anlage zu erklären.
Bei dieser Anlage sind ausländische Einkünfte und Steuern anzugeben. Für jeden Staat ist eine eigene Anlage FG-AUS abzugeben; bei Investmentfonds ist zusätzlich nach Fondsart zu differenzieren.
Bei dieser Anlage werden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG erklärt. Sie betrifft somit Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft.
Die Anlage L betrifft Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
- Antrag zur Art der Gewinnermittlung
- Gewinn
- Veräußerungsgewinn
- Flächenbestand und -veränderungen
- Betriebsverpachtung
- Veräußerung/ Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
- Tierhaltung
Die Anlage Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 3 Millionen Euro übersteigen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Zur gesonderten Feststellungserklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich die Anlage FG, die Anlage L / gegebenenfalls die Anlage 34b (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft), die Anlage Corona-Hilfen und – soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben – die Anlage FG-AUS. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.
Wohnsitzfinanzamt
In Zeile 23 tragen Sie bitte die Steuernummer Ihres Wohnsitzfinanzamtes ein.
Zuständiges Finanzamt
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung einer gesonderten Feststellungserklärung liegt (siehe Eintrag Steuernummer auf der Startseite):
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Das zuständige Finanzamt tragen Sie bitte auf der Startseite ein.
Die Feststellungserklärung ist grundsätzlich bis 31.10.2022 abzugeben.
Details zur Abgabefrist
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2021 läuft bis zum 31.10.2022. Davon abweichend endet die Abgabefrist mit Ablauf des 01.11.2022, jedoch nur in Bundesländern mit gesetzlichem Feiertag (Reformationstag) am 31.10.2022. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 10 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2021 / 2022. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Hauptvordruck ESt 1 D
Zeile 3 bis 11
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Betriebs / der Tätigkeit, die Anschrift und die Art des Betriebs / der Tätigkeit ein.
Zeile 12 bis 24
Tragen Sie bitte in den Zeilen 12 bis 22 Ihre private Wohnanschrift ein und geben Sie zusätzlich in Zeile 23 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 24 Ihre dortige Steuernummer und Ihre Identifikationsnummer an.
Zeile 36 bis 42
Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 36 bis 41 ein.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300 Euro je Zahlung gilt:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des §§ 51 bis 68 AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 42 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Zeile 44
Angaben zum Ende des Wirtschaftsjahres sind nur bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nötig.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Anlage Corona-Hilfen
die mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen verbunden sind:
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur
Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, - Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie zusätzlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung die Anlage Corona-Hilfen aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Um spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:
- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage FG
Zeile 3 und 4, 35 und 36 sowie 82 und 83
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 InvStG.
Einkünfte, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Zeile 10 bis 13, 54 bis 57 sowie 89 bis 92
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 10 bis 13, 54 bis 57 sowie 89 bis 92. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Zeile 19, 63 und 98
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Zeile 23 und 24, 68 und 69 sowie 99 und 100
In Zeile 23, 68 oder 99 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach § 6b Absatz 1 oder Absatz 3 EStG zu übertragen sind. Darin darf der nach § 6b Absatz 10 EStG zu übertragende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 24, 69 oder 100 vor.
Eintragungen in den Zeilen 42 bis 45 sind nur vorzunehmen, wenn Sie als Organträger Einkünfte aus einer Organschaft beziehen.
Tragen Sie bitte in Zeile 114 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Anlage FG-AUS
Zeile 4 und 5, 41 und 42 sowie 101 und 102
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder -abzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 5, 42 oder 102 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleichen Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.