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Allgemeines
Unterrichtung zum Datenschutz gemäß Artikel 13 ff. der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO), ggf. in Verbindung mit § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO)
- Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Die von Ihnen im Rahmen der Förderung übermittelten Daten werden nicht nur zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens, sondern auch zur Berechnung der Beihilfen und zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verarbeitet. - Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes ist das für Sie zuständige Finanzamt. - Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des für Sie zuständigen Finanzamts erhalten Sie über deren Telefonzentrale bzw. Internetseite. - Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt, um den Verpflichtungen zur Verwaltung, Kontrolle, Prüfung sowie Überwachung und Bewertung nachzukommen. Die gesetzliche Grundlage der Verarbeitung im Rahmen
EU-(ko)finanzierter Fördermaßnahmen ergibt sich aus Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (Amtsblatt L 187 vom 26.06.2014, S.1). - Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die Informationen (Daten) werden an folgende Stellen übermittelt:
Rechnungsprüfungs-, Untersuchungs- und sonstige Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes. - Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre im Rahmen des Antrags auf Forschungszulage abgegebenen Daten müssen gemäß Artikel 9 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen. Längere Aufbewahrungsfristen beispielsweise aufgrund einer Zweckbindung beziehungsweise gesetzlicher Regelung nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. - Betroffenenrechte
Sie haben als betroffene Person insbesondere folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Artikel 15 DSGVO in Verbindung mit § 32c AO);
- Recht auf Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten (Artikel 16 DSGVO in Verbindung mit § 32f AO);
- Recht auf Löschung bzw. Einschränkung unrechtmäßig verarbeiteter bzw. nicht mehr erforderlicher personenbezogener Daten (Artikel 17 f. DSGVO in Verbindung mit § 32f AO);
- Recht auf Schadensersatz, wenn Ihnen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entsteht (Artikel 82 DSGVO). - Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
Sie können Ihre Rechte nach der DSGVO bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (siehe Ziffer 2) geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder ggf. an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder wenden. - Pflicht zur Mitteilung der Daten
Die Mitteilung Ihrer personenbezogenen und weiteren Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Unterbleibt eine Mitteilung, hat dies jedoch in der Regel einen Ausschluss aus der Förderung zur Folge, da die Daten für die Berechnung der Beihilfen und für Plausibilitätsprüfungen benötigt werden.
Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen
Die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU, die jeweiligen Rechnungshöfe und die vom Land, Bund und EU beauftragten Prüfinstitutionen dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung der Forschungszulage durch Kontrollmaßnahmen (z. B. durch Besichtigungen an Ort und Stelle, Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen) – auch nachträglich – prüfen und Auskünfte über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einholen. Aufzeichnungen in elektronischer Form sind, wenn die Behörde dies verlangt, auf eigene Kosten auszudrucken.
Zudem haben die zuständigen Behörden der EU gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 das Recht, die nach der AGVO von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen zu prüfen. Dazu ist Deutschland verpflichtet, ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen zu führen, die für die Feststellungen notwendig sind, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Deutschland ist verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen alle Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die die Kommission als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung prüfen zu können.
Unterrichtung über die Veröffentlichung der Begünstigten
Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, bei der Gewährung staatlicher Beihilfen Informationen zu solchen Einzelbeihilfen zu veröffentlichen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten (sogenannte großvolumige Einzelbeihilfen). Die Veröffentlichung erfolgt auf der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Plattform/Webseite.
Die Verpflichtung für die Gewährung der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz ergibt sich aus Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Hierbei sind die in Anhang III dieser Verordnung genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 € zu veröffentlichen.
Gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten als „Einzelbeihilfen“ insbesondere Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
- Name des Empfängers
- Identifikator des Empfängers (Handelsregisternummer)
- Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
- Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene (1)
- Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe (2)
- Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung (3)
- Beihilfeinstrument (hier: Steuerermäßigung)
- Tag der Gewährung
- Ziel der Beihilfe (hier: Förderung von Forschung und Entwicklung)
- Bewilligungsbehörde (hier: zuständige Finanzamt)
- Nummer der Beihilfemaßnahme (hier: SA.56245)
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10,4 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 14 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20