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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebsfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung) noch keine (Betriebs-)Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das zuständige Finanzamt an, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Gewerbesteuererklärung der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/gemfawebsuche.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Gewerbesteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, in dessen Bezirk der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare zu gelangen.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Gewerbesteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Gewerbesteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A)
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine besondere Steuererklärung abzugeben. In Organschaftsfällen ist der Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft unter Verwendung des Formulars "Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)" gesondert zu erklären. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, ist der Sachverhalt gesondert zu erläutern. Reichen Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert bei Ihrem Finanzamt ein.
Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 32 des Vordrucks GewSt 1 A zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben tragen Sie bitte in das Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 32 ein.
Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen die Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG.
Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009), aber es endet beziehungsweise beginnt die Steuerschuldnerschaft im Sinne von § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). In diesem Fall sind zwei getrennte Steuererklärungen abzugeben und zwei gesonderte Messbetragsfestsetzungen vorzunehmen.
Dies gilt nicht für eine atypisch stille Gesellschaft (vergleiche R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009).
Die Anlage ÖHG ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und diese
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHG ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.
In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen.
Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des §8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Betriebsstätten sind insbesondere
- die Stätte der Geschäftsleitung;
- Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.
Wenn in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, wenn sich eine oder mehrere Betriebsstätte(n) über mehrere Gemeinden erstreckte(n) oder wenn die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG, ist eine "Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages" abzugeben.
Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannte grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG gilt als eine Betriebsstätte, auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Tragen Sie den Gewinn laut Einkommensteuererklärung beziehungsweise laut Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung der Einkünfte ein. Wegen etwaiger Abweichungen (zum Beispiel bei Veräußerungsgewinnen) vergleiche R 7.1 GewStR 2009 und H 7.1 GewStH 2009. Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfallen (vergleiche § 7 Satz 2 GewStG). Die Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt als laufender Gewinn (vergleiche § 16 Absatz 1 Satz 2 EStG) ebenfalls der Gewerbesteuer.
Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Außerdem ist der Gewinn um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes
Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gilt das Einkommen im Sinne des § 8 KStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Das Einkommen kann nicht immer direkt aus der Körperschaftsteuererklärung als Gewinn aus Gewerbebetrieb übernommen werden. Dem Gewinn muss zum Beispiel der Verlustabzug (§ 8 Absatz 1 KStG, § 10d EStG) hinzugerechnet werden. Außerdem ist er um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen. Vom körperschaftsteuerlich maßgebenden Gewinn sind bei einer KGaA auch Beträge abzusetzen, die sich aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen ergeben, soweit sie den Gewerbeertrag bei der Bildung der Rückstellung nicht gemindert haben (vergleiche H 8.2 Satz 4 GewStH 2009). Wegen weiterer Einzelheiten vergleiche R 7.1 Absatz 4 GewStR 2009 und H 7.1 Absatz 4 GewStH 2016.
Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016
In Zeile 40a sind die gesamten bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen Teilfreistellungen nach den §§ 20, 21 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) aus unmittelbaren Beteiligungen einzutragen. Eine Berechnung des tatsächlichen Korrekturbetrags im Sinne des § 20 Absatz 5 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 45 Absatz 2 InvStG) erfolgt dann automationsgestützt.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG oder der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag laut Zeile 33 gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 34 noch enthalten sind.
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG vergleiche gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (BStBl I Seite 654).
Die Entgelte für Schulden sind in voller Höhe einzutragen, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Dies gilt auch in den Fällen der Anwendung des § 9 Nr. 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG (Zeile 8 der Anlage BEG).
Soweit Entgelte für Schulden unter § 3c Absatz 2 EStG fallen, ist hier nur der abzugsfähige Teil einzutragen; dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG.
Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG oder der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag laut Zeile 33 gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 34 noch enthalten sind.
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Sind im Gewinn einer Organgesellschaft Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG oder Aufwendungen enthalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 KStG und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden (vergleiche § 7a Absatz 2 GewStG). Die Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG ist dabei insoweit vorzunehmen, als die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG stehen und diese Aufwendungen nicht bereits nach § 3c Absatz 2 EStG oder § 9 Nummer 2a Satz 3, § 9 Nummer 7 Satz 2 oder § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG berücksichtigt wurden.
Eintragungen bei Organträgern: ohne die Werte vorgelagerter Organgesellschaften.
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Wenn der Organträger eine Körperschaft ist, die selbst wiederum keine Organgesellschaft ist, muss hier 100 Prozent eingetragen werden.
Bei mehrstufiger Organschaft ist hier der Anteil (in Prozent) der an der obersten Organgesellschaft der Kette unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften einzutragen.
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Einzutragen ist bei Grundstücken,
- die im Beitrittsgebiet belegen sind, der Einheitswert (EW) 1935. Der Prozentsatz bemisst sich nach § 133 BewG:
- 100 Prozent des EW bei Mietwohngrundstücken,
- 400 Prozent des EW bei Geschäftsgrundstücken,
- 250 Prozent des EW bei gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken,
- 600 Prozent des EW bei unbebauten Grundstücken,
- bei Grundstücken im übrigen Bundesgebiet 140 Prozent des EW (§ 121a BewG).
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist
- wenn es im Beitrittsgebiet belegen ist, der nach § 125 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert (anteilig, wenn in diesem auch nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörendes, zum Beispiel gepachtetes Vermögen, enthalten ist),
- wenn es im übrigen Bundesgebiet belegen ist, der EW.
Dient der Grundbesitz nur zum Teil gewerblichen Zwecken, so ist der entsprechende Anteil am EW einzutragen.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2% des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet.
Der "Anzusetzende Wert in Euro" wird durch Multiplikation des Einheitswertes mit dem maßgeblichen Prozentsatz berechnet.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 Prozent des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie - nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG oder der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 nvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens - im Betrag laut Zeile 33 gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 34 noch enthalten sind.
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Bei Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des (gegebenenfalls anteiligen) Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages ist der Unterschiedsbetrag nach §5a Absatz 4 EStG nicht einzubeziehen.
Eine Kürzung nach § 9 Nummer 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannte grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 GewStG belegen ist – auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet.
Fand im Erhebungszeitraum ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zur Personengesellschaft statt und hat die sachliche Gewerbesteuerpflicht fortbestanden (vergleiche R 2.7 Absatz 2 und R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009), kann hier der Gewerbeverlust eingetragen werden, der auf die Zeit vor Beginn der persönlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft entfällt, soweit er vortragsfähig ist.
Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Sind entsprechend § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Gewinne oder Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 2 beziehungsweise 3 KStG enthalten, sind folgende Korrekturbeträge zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers zu berücksichtigen sind:
- bei natürlichen Personen als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 Prozent von (ungekürzter Betrag der Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG minus ungekürzter Betrag der Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 Prozent der Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG) - bei Körperschaften als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 Prozent von (Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG minus Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 Prozent des Gewinns] )
Gewinnminderungen im Sinne des §8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung von 100 Prozent der Gewinnminderung - bei Personengesellschaften als Organträger:
- soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
- Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 Prozent von (ungekürzter Betrag der anteiligen Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG minus ungekürzter Betrag der anteiligen Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG) - Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 Prozent der anteiligen Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG).
- Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
- soweit an der Personengesellschaft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
- Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 Prozent von (anteilige Gewinne nach §8b Absatz 2 KStG minus Betrag im Sinne des §8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 Prozent des anteiligen Gewinns]) - Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung von 100 Prozent der anteiligen Gewinnminderung
- Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
- soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
Für Gewinnminderungen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft nach § 8 Nummer 10 GewStG hinzugerechnet worden sind, ist ein Korrekturbetrag nicht zu bilden.
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (siehe § 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – gegebenenfalls auch formlos erfolgen.
Anlage ÖHG
Einzutragen ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG. Bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KStG (§ 7 Satz 3 GewStG) sind insoweit keine Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen.
Anlage BEG
Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
Die erhaltenen Bezüge sind unter Berücksichtigung von R 9.3 Satz 6 und 7 GewStR 2009 gegebenenfalls gekürzt einzutragen.
Für die Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammen zu rechnen (R 9.3 Satz 4 GewStR 2009).
Im Falle von § 9 Nummer 8 GewStG:
Die Kürzungen nach § 9 Nummer 7 und 8 GewStG werden gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens mit 15 Prozent (im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie: zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens mit 10 Prozent) beteiligt ist und die die übrigen Voraussetzungen des § 9 Nummer 7 (Aktivitätsklausel) bzw. Nummer 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) erfüllen. Bei den nach § 9 Nummer 8 GewStG befreiten Gewinnen sind auch die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu beachten. § 9 Nummer 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG ist auch vorzunehmen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vorsieht.
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Angaben sind auch für an der leistenden Körperschaft beteiligte Organgesellschaften erforderlich, soweit an diesen unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften Körperschaften (Zeilen 12 bis 20 ausfüllen) und/oder natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28 ausfüllen) beteiligt sind.
Bei Mitunternehmerschaften beziehungsweise Organgesellschaften ist für die Frage, in welchem Umfang die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen erfüllt sind, so zu rechnen, als wären ausschließlich Körperschaften beteiligt:
Sind an einer Mitunternehmerschaft die natürliche Person A zu 10 Prozent (Anwendung § 3 Nr. 40 EStG), die A-GmbH zu 89 Prozent (Anwendung § 8b Absatz 1 KStG) und die X-GmbH zu 1 Prozent (keine Anwendung § 8b Absatz 1 KStG) beteiligt, unterliegt die Dividende zu 89/90 der Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG und ist in dieser Höhe in Zeile 12 der Anlage BEG zu erfassen.
Eintragungen sind nur erforderlich, wenn eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG in Betracht kommt oder wenn - bei Körperschaften - die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG aufgrund des materiellen Korrespondenzprinzips nach § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 KStG keine Anwendung findet.