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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebsfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die zweite Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
Für jedes selbständige Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden ist eine Zerlegungserklärung zu übermitteln. In Organschaftsfällen ist die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nur vom Organträger zu übermitteln.
Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, ist der Sachverhalt gesondert zu erläutern. Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.
Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 13 des Vordrucks GewSt 1 D zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben tragen Sie bitte in das Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 13 ein.
Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die keine Neuanlagen sind.
Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt.
Bei Reisegewerbebetrieben ist im Falle einer Verlegung des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde nach § 35a Absatz 4 GewStG nach zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) zu zerlegen. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind in diesen Fällen nicht vorzunehmen.
Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „installierte Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen.
Liste mit Vorschlägen zum Zerlegungsmaßstab mit der zugehörigen Einheit:
Abbaufläche [qm] | Gas, Abgabemenge [cbm] | Sachanlagevermögen [€] |
Abwassermenge [cbm] | Gaseinnahmen [€] | Sendeminuten [Min] |
Anlagewerte [€] | Gewinn [€] | Spareinlagen [€] |
Anschlusswerte [Anz] | Glasfaserkabellänge [km] | Strom, Abgabemenge [kwh] |
Arbeitnehmer [Anz] | Grundstücksfläche [qm] | Stromeinnahmen [€] |
Arbeitslöhne [€] | Hauptleitungslänge [km] | Umsätze in [€] |
Arbeitslöhne Organgesellschaft[€] | Hausanschlüsse [Anz] | Umsätze (Netz) [€] |
Arbeitslöhne (Netz) [€] | Kilometer, gefahrene [km] | Umspannwerke [Anz] |
Arbeitsstunden [Std] | Kinder [Anz] | Warenbezüge [€] |
Baukosten [€] | Kinder, schulpflichtige [Anz] | Wasser, Abgabemenge [cbm] |
Bausparsummen [€] | Miete für Anlagegüter [€] | Wassereinnahmen [€] |
Betriebseinnahmen [€] | nach Vereinbarung | Wasserförderung [cbm] |
Bilanzsummenanteile [€] | Prozentsatz [%] | zeitliche Aufteilung [Min] |
Familienangehörige [Anz] | Rohrnetzlänge [km] |
Es sind alle inländischen Betriebsstätten zu erklären, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben.
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 GewStG der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr, vergleiche § 14 GewStG) Betriebsstätten unterhalten wurden, vergleiche H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016.
Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
a) die Stätte der Geschäftsleitung;
b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
c) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Als Betriebsstätten des Organträgers gelten auch die Organgesellschaften (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.
Weitere Erläuterungen, zum Beispiel über den Wegfall oder die Eröffnung von Betriebsstätten, sind gesondert vorzunehmen und dem zuständigen Finanzamt nachzureichen.
Gemeinde der Geschäftsleitung
Als „Gemeinde der Geschäftsleitung“ ist die Gemeinde anzugeben, in der sich im Erhebungszeitraum die Geschäftsleitung befunden hat.
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, ist dies die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befunden hat.
Befand sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist dies die Gemeinde, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte im Inland befunden hat.
Gemeinde der Betriebstätte
Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur ein Eintrag vorzunehmen. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen.
Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist einzutragen, wem die Hebeberechtigung durch Rechtsverordnung zugewiesen wurde. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (zum Beispiel Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen.
Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vergleiche § 28 Absatz 2 GewStG.
Befinden sich die Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeindeteilen einer Gemeinde, für die unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze bestehen, so ist jeder Gemeindeteil einzutragen (vergleiche § 16 Absatz 4 Satz 4 GewStG).
Gemeinde der Betriebsstätte bei Reisegewerbebetrieb
Im Falle eines Reisegewerbebetriebs nach § 35a GewStG sind bei den "Angaben zur Gemeinde der Betriebsstätten" die Gemeinden einzutragen, in denen sich jeweils der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nach § 35a Absatz 3 GewStG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 GewStDV befunden hat.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert (zum Beispiel Eingemeindungen) können für die Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zugelassen werden (vergleiche § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG). Bei abweichenden Hebesätzen in der Gemeinde ist beim Gemeindeschlüssel der AGS des Gebietsteils einzutragen, der vor der Eingemeindung galt.
Verhältnis der Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab (Regelfall)
Sind die Arbeitslöhne einschließlich Unternehmerlohn Zerlegungsmaßstab, sind diese mit ihrem vollen Eurobetrag einzutragen. Die Abrundung auf volle 1000 Euro nach § 29 Absatz 3 GewStG wird durch das Finanzamt vorgenommen.
Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Erhebungszeitraum.
Anzusetzen sind die Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, das heißt Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge), nicht aber zum Beispiel Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder.
Ist das Unternehmen an einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 2a GewStG beteiligt, so sind gegebenenfalls auch die Arbeitslöhne (anteilig) zu berücksichtigen, die die Arbeitsgemeinschaft selbst an von ihr eingestellte Arbeitnehmer gezahlt hat.
Nicht anzusetzen sind nach § 31 GewStG die folgenden Beträge:
- Vergütungen, soweit sie von der Lohnsteuer befreit sind (anzusetzen sind jedoch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und die Zuschläge für Mehrarbeit);
- Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden;
- nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen); unter Gewinn ist nur der Gewinn des Gesamtunternehmens und nicht etwa der in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung erzielte Gewinn zu verstehen;
- Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50000 Euro übersteigen.
- Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG) sowie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 28a EStG).
In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50000 Euro zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Erhebungszeitraumes in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist.
Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
Hinzuzurechnen sind bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt 25000 Euro jährlich. Dies gilt auch, wenn der tätige Mitunternehmer eine juristische Person ist, zum Beispiel die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.
Der Betrag von 25000 Euro ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, bei der die Unternehmer geschäftsleitend tätig waren. Haben sie in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, so ist der Betrag auf diese nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen.
Zerlegungsmaßstab bei Reisegewerbebetrieb
Bei Reisegewerbebetrieben ist im Falle einer Verlegung des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde nach Kalendermonaten (Zerlegungsmaßstab) zu zerlegen. Der Anteil für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt wurde, ist der Gemeinde zuzuteilen, in der sich in diesem Kalendermonat der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit die längste Zeit befunden hat.
Hier ist die Hebenummer beziehungsweise Steuernummer einzutragen unter der die Gewerbesteuer festgesetzt wird. Falls noch keine Hebenummer der Gemeinde beziehungsweise Steuernummer des Stadtstaates (Berlin, Bremen, Hamburg) zugeteilt wurde, ist die Anschrift (Straße, Hausnummer) der Betriebsstätte, bei Betriebsstätten in den Stadtstaaten das zuständige Finanzamt, anzugeben.
Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebsstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen.
Beispiel: Das Unternehmen unterhält zwei Betriebsstätten. Die Betriebsstätte 1 liegt in der Gemeinde A, die Betriebsstätte 2 liegt in den Gemeinden B und C. In jeder Betriebsstätte wurden Arbeitslöhne von jeweils 1 Million Euro gezahlt. Nach Lage der örtlichen Verhältnisse erwachsen den Gemeinden B und C durch die Betriebsstätte 2 Lasten in gleicher Höhe. Lösung: Für die Betriebsstätte 2 sind Eintragungen für die Gemeinde B und C vorzunehmen. Insgesamt sind Angaben zu folgenden Gemeinden zu erklären: Gemeinde A: Arbeitslöhne 1000000 Euro |
Rechtsformen von Personengesellschaften
- Atypisch stille Gesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. OHG
- AG & Co. KG
- AG & Co. OHG
- Partenreederei (§§ 489 ff. Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 01.01.1964, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12. 2012 (BGBl. I S. 2751) - (gültig bis 24.04.2013))
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Unterbeteiligung
- Gemeinschaft (zum Beispiel Erben-, Grundstücksgemeinschaft)
- ausländische Rechtsform, die einer Personengesellschaft entspricht
- Partnerschaft (§ 1 PartGG)
Rechtsformen von Körperschaften
- Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft
- Europäische Gesellschaft (SE)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Genossenschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 KStG:
- eingetragene Genossenschaft
- Europäische Genossenschaft (SCE)
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG:
- eingetragener Verein
- rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
- wirtschaftlicher Verein
- sonstige juristische Person des privaten Rechts
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:
- nichtrechtsfähiger Verein
- nichtrechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
- sonstiges Zweckvermögen
- Sondervermögen
- Investmentaktiengesellschaft
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:
- Gebietskörperschaft
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
- rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
- rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
- nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
- öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt
- sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverband)
- vergleichbare ausländische Rechtsform