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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs‑)Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs‑)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs‑)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebsfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs‑)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs‑)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs‑)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die zweite Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs‑)Steuernummer in der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
Übermitteln Sie bitte für jedes selbständige Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden eine "Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages" (Zerlegungserklärung).
In Organschaftsfällen übermitteln Sie bitte nur für den Organträger die Zerlegungserklärung.
Tragen Sie bitte alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Zerlegungserklärung sieht ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 13 des Vordrucks GewSt 1 D zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben tragen Sie bitte in das Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 13 ein.
Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Hat sich die Geschäftsanschrift geändert, teilen Sie bitte die Änderungen außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich dem zuständigen Finanzamt mit.
Erklären Sie bitte alle inländischen Betriebsstätten, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben.
Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Gewerbesteuergesetz).
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten wurden (§ 28 Absatz 1 Satz 1 GewStG und H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016).
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Betriebsstätten sind insbesondere:
a) die Stätte der Geschäftsleitung;
b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
c) Bauausführungen oder Montagen, wenn
- die einzelne Bauausführung oder Montage
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern. Hierzu gehören auch örtlich fortschreitende oder schwimmende Bauausführungen und Montagen.
Als Betriebsstätten des Organträgers gelten auch die Organgesellschaften und deren Betriebsstätten (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) .
Neuanlagen sind nur Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind keine Neuanlagen.
Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab nehmen Sie bitte nur vor, wenn ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt.
Bei Reisegewerbebetrieben ist im Falle einer Verlegung des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde nach § 35a Absatz 4 GewStG nach zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) zu zerlegen. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab nehmen Sie in diesen Fällen nicht vor.
Wenn mehrere Zerlegungsmaßstäbe vorliegen – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar –, geben Sie bitte auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs an. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, nehmen Sie bitte keine Angabe zur Gewichtung vor.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG tragen Sie bitte in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „installierte Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG“ ein. Eintragungen zur Gewichtung nehmen Sie dabei bitte nicht vor.
Liste mit Vorschlägen zum Zerlegungsmaßstab mit der zugehörigen Einheit:
Abbaufläche [qm] | Gas, Abgabemenge [cbm] | Sachanlagevermögen [€] |
Abwassermenge [cbm] | Gaseinnahmen [€] | Sendeminuten [Min] |
Anlagewerte [€] | Gewinn [€] | Spareinlagen [€] |
Anschlusswerte [Anz] | Glasfaserkabellänge [km] | Strom, Abgabemenge [kWh] |
Arbeitnehmer [Anz] | Grundstücksfläche [qm] | Stromeinnahmen [€] |
Arbeitslöhne [€] | Hauptleitungslänge [km] | Umsätze in [€] |
Arbeitslöhne Organgesellschaft[€] | Hausanschlüsse [Anz] | Umsätze (Netz) [€] |
Arbeitslöhne (Netz) [€] | Kilometer, gefahrene [km] | Umspannwerke [Anz] |
Arbeitsstunden [Std] | Kinder [Anz] | Warenbezüge [€] |
Baukosten [€] | Kinder, schulpflichtige [Anz] | Wasser, Abgabemenge [cbm] |
Bausparsummen [€] | Miete für Anlagegüter [€] | Wassereinnahmen [€] |
Betriebseinnahmen [€] | nach Vereinbarung | Wasserförderung [cbm] |
Bilanzsummenanteile [€] | Prozentsatz [%] | zeitliche Aufteilung [Min] |
Familienangehörige [Anz] | Rohrnetzlänge [km] |
Erklären Sie bitte alle inländischen Betriebsstätten, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben.
Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Gewerbesteuergesetz).
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten wurden (§ 28 Absatz 1 Satz 1 GewStG und H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016).
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Betriebsstätten sind insbesondere:
a) die Stätte der Geschäftsleitung;
b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
c) Bauausführungen oder Montagen, wenn
- die einzelne Bauausführung oder Montage
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern. Hierzu gehören auch örtlich fortschreitende oder schwimmende Bauausführungen und Montagen.
Als Betriebsstätten des Organträgers gelten auch die Organgesellschaften und deren Betriebsstätten (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) .
Gemeinde der Geschäftsleitung
Als „Gemeinde der Geschäftsleitung“ geben Sie bitte die Gemeinde an, in der sich im Erhebungszeitraum die Geschäftsleitung befunden hat.
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, ist die „Gemeinde der Geschäftsleitung“ die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung am Schluss des Erhebungszeitraums befunden hat.
Befand sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist die „Gemeinde der Geschäftsleitung“ die Gemeinde, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte im Inland befunden hat.
Gemeinde der Betriebstätte
Tragen Sie bitte die Gemeinde ein, in der sich die Betriebsstätte befindet. Nehmen Sie bitte für jede Gemeinde nur einen Eintrag vor. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde fassen Sie die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe bitte zusammen.
Wenn sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten befinden, tragen Sie bitte ein, wem die Hebeberechtigung durch Rechtsverordnung zugewiesen wurde. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (zum Beispiel Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen.
Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen beachten Sie bitte § 28 Absatz 2 GewStG.
Befinden sich die Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeindeteilen einer Gemeinde, für die unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze bestehen, übermitteln Sie bitte für jeden Gemeindeteil eine gesonderte Anlage Betriebsstätte.
Gemeinde der Betriebsstätte bei Reisegewerbebetrieb
Im Falle eines Reisegewerbebetriebs nach § 35a GewStG tragen Sie bitte bei den "Angaben zur Gemeinde der Betriebsstätten" die Gemeinden ein, in denen sich jeweils der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nach § 35a Absatz 3 GewStG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 GewStDV befunden hat.
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert (zum Beispiel Eingemeindungen) können für die Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Gewerbesteuerhebesätze zugelassen werden (§ 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG). Bei abweichenden Gewerbesteuerhebesätzen in der Gemeinde tragen Sie bitte beim Gemeindeschlüssel den Amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) des Gebietsteils ein, der vor der Eingemeindung galt.
Verhältnis der Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab (Regelfall)
Der Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Erhebungszeitraum.
Setzen Sie bitte die Arbeitslöhne, die an die beschäftigten Arbeitnehmer in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt worden sind (§ 31 GewStG).
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG:
- Gehälter,
- Löhne,
- Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen,
- andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind sowie
- Sachbezüge.
Nicht anzusetzen sind nach § 31 GewStG die folgenden Beträge:
- Vergütungen, soweit sie von der Einkommensteuer befreit sind (zum Beispiel Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG)). Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit sind jedoch als Arbeitslöhne anzusetzen.
- Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
- Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen); unter Gewinn ist nur der Gewinn des Gesamtunternehmens und nicht etwa der in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung erzielte Gewinn zu verstehen.
- Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 € übersteigen.
- Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder.
- Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen die Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
Bei nicht nur gelegentlichem Einsatz des Arbeitnehmers an mehreren Betriebsstätten, ist eine Aufteilung des Arbeitslohnes auf die Betriebsstätten vorzunehmen.
Wenn das Unternehmen nicht von einer juristischen Person betrieben wird, ist für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt ein Betrag von 25.000 € jährlich hinzuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der tätige Mitunternehmer eine juristische Person ist, zum Beispiel die Komplementär‑GmbH einer GmbH & Co. KG.
Der Betrag von 25.000 € ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, bei der die Unternehmer geschäftsleitend tätig waren. Haben die Unternehmer in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, so ist der Betrag auf diese nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen.
Tragen Sie bitte die Arbeitslöhne in vollen Euro-Beträgen ein. Das Finanzamt nimmt die Abrundung auf volle 1.000 € nach § 29 Absatz 3 GewStG vor.
Zerlegungsmaßstab bei Reisegewerbebetrieb
Bei Reisegewerbebetrieben ist im Falle einer Verlegung des Mittelpunkts der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde nach Kalendermonaten (Zerlegungsmaßstab) zu zerlegen. Der Anteil für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt wurde, ist der Gemeinde zuzuteilen, in der sich in diesem Kalendermonat der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit die längste Zeit befunden hat.
Tragen Sie bitte die Hebenummer beziehungsweise Steuernummer ein, unter der die Gewerbesteuer festgesetzt wird. Falls noch keine Hebenummer der Gemeinde beziehungsweise Steuernummer des Stadtstaates (Berlin, Bremen, Hamburg) zugeteilt wurde, geben Sie bitte die Anschrift (Straße, Hausnummer) der Betriebsstätte und bei Betriebsstätten in den Stadtstaaten das zuständige Finanzamt an.
Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebsstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen.
Beispiel: Das Unternehmen unterhält zwei Betriebsstätten. Die Betriebsstätte 1 liegt in der Gemeinde A, die Betriebsstätte 2 liegt in den Gemeinden B und C. In jeder Betriebsstätte wurden Arbeitslöhne von jeweils 1.000.000 Euro gezahlt. Nach Lage der örtlichen Verhältnisse erwachsen den Gemeinden B und C durch die Betriebsstätte 2 Lasten in gleicher Höhe. Lösung: Für die Betriebsstätte 2 sind Eintragungen für die Gemeinde B und C vorzunehmen. Insgesamt sind Angaben zu folgenden Gemeinden zu erklären: Gemeinde A: Arbeitslöhne 1.000.000 € |
Rechtsformen von Personengesellschaften
- Atypisch stille Gesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. OHG
- AG & Co. KG
- AG & Co. OHG
- Partenreederei (§§ 489 und folgende Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 01.01.1964, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2751) - (gültig bis 24. April 2013))
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Unterbeteiligung
- Gemeinschaft (zum Beispiel Erben-, Grundstücksgemeinschaft)
- ausländische Rechtsform, die einer Personengesellschaft entspricht
- Partnerschaft (§ 1 PartGG)
Rechtsformen von Körperschaften
- Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft
- Europäische Gesellschaft (SE)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Genossenschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 KStG:
- eingetragene Genossenschaft
- Europäische Genossenschaft (SCE)
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG:
- eingetragener Verein
- rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
- wirtschaftlicher Verein
- sonstige juristische Person des privaten Rechts
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:
- Verein ohne Rechtspersönlichkeit
- nichtrechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
- sonstiges Zweckvermögen
- Sondervermögen
- Investmentaktiengesellschaft
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:
- Gebietskörperschaft
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
- rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
- rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
- nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
- öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt
- sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverband)
- vergleichbare ausländische Rechtsform