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Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2018
Bitte kreuzen Sie in Zeile 1 an, welche Steuer angemeldet wird. Die Anmeldung von Kapitalertragsteuer und einer Zahlung nach § 36a Absatz 4 EStG ist jeweils in einem eigenen Anmeldeformular vorzunehmen.
Kapitalertragsteuern sind entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der inländischen auszahlenden Stelle einzubehalten. Die abzugspflichtigen Kapitalerträge sind abschließend in § 43 EStG geregelt. Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 45a Absatz 1 Satz 1 EStG).
Die inländische auszahlende Stelle nimmt den Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und Nummer 8 bis 12 EStG (insbesondere ausländische Dividenden, Zinsen, Investmenterträge, Erträge aus Termingeschäften, Gewinn aus der Veräußerung, Rückgabe oder Einlösung von Wertpapieren) sowie Übertragungen von Kapitalanlagen auf einen anderen Gläubiger (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) vor. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 8 und / oder 9 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2 Satz 4 EStG (insbesondere inländische Kapitalerträge aus Aktien, Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung [§ 2 Satz 1 Depotgesetz] erfolgt) ist der Steuerabzug durch die inländische auszahlende Stelle vorzunehmen. In den Fällen des § 44 Absatz 1a EStG ist die inländische Wertpapiersammelbank zur Abführung der einbehaltenen Steuern verpflichtet. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 12 und / oder 13 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Auszahlende Stelle ist für Zwecke des Steuerabzugs das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank. Andere Personen müssen für die oben genannten Erträge grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 und 7a EStG (insbesondere inländische Gewinnausschüttungen – mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG genannten Erträge –, Erträge aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten - mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG genannten Erträge -, stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen, Versicherungsverträgen) erfolgt der Steuerabzug durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 31 und / oder 32 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (insbesondere inländische Gewinnanteile) zum Zeitpunkt des Ertragszuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Inländische Gewinnanteile fließen dem Anteilseigner grundsätzlich an dem Tag zu, der in dem der Ausschüttung zugrunde liegenden Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Ist im Ausschüttungsbeschluss der Tag der Ausschüttung nicht bestimmt, gelten die Gewinnanteile am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen (§ 44 Absatz 2 EStG). Bitte legen Sie dem Betriebsstättenfinanzamt eine Abschrift des Gewinnausschüttungsbeschlusses vor (vergleiche auf Teilseite 7 Zeile 36). Ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens, der Tag der Fälligkeit.
Ist im Vertrag über eine stille Gesellschaft der Ausschüttungszeitpunkt nicht vereinbart, gilt der Kapitalertrag am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen (§ 44 Absatz 3 EStG).
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c EStG (insbesondere Leistungen und Gewinne von Betrieben gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) einschließlich steuerfreier Erträge nach § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG und Entgelte im Sinne des § 32 Absatz 3 KStG (insbesondere Leihgebühr und Kompensationszahlung bei Wertpapierleihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind) erfolgt der Abzug ebenfalls durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 37 und / oder 38 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Entgelten im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 3 KStG zum Zeitpunkt des Zuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten bis zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25 % oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c EStG 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer. Bei Investmentfonds zuzurechnenden Einkünften nach § 6 Absatz 2 InvStG beträgt der Steuerabzug 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, wenn dem Entrichtungspflichtigen eine Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 InvStG vorliegt.
Der Abzugsverpflichtete muss auch die Kirchensteuer für den Gläubiger der Kapitalerträge einbehalten, wenn aufgrund seiner Abfrage das Bundeszentralamt für Steuern das Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt hat (§ 51a Absatz 2c EStG). In diesem Fall vermindert sich die Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 2 EStG. Die Berechnungsformel ergibt sich aus § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 EStG.
Hat der Schuldner der Kapitalerträge auch die Kapitalertragsteuer übernommen, dann ergibt sich die Berechnung der Kapitalertragsteuer aus dem BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl I Seite 85, Rz. 183a.
Die einbehaltenen Kirchensteuern sind entsprechend der Religionszugehörigkeit bei den steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften auf Teilseite 4 in den Zeilen 61 bis 92 einzutragen.
Der Steuerabzug ist ungeachtet des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG) und des Beteiligungsprivilegs (§ 8b KStG) vorzunehmen. Die Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 InvStG hingegen ist zu berücksichtigen (vergleiche § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 EStG).
Unter den Voraussetzungen des § 44a EStG kann für die dort genannten Erträge eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer sogenannten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (vergleiche § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5, 7, 8 und 10 EStG) erfolgen. Darüber hinaus kann auch auf Grundlage eines Freistellungsauftrags oder einer amtlich beglaubigten Kopie eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 60a Absatz 1 AO oder Freistellungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer vom Steuerabzug Abstand genommen werden. Auch bei Vorlage einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid kann vom Steuerabzug Abstand genommen werden, es sei denn, die Kapitalerträge fallen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.
Die Zeilen 105 bis 121 auf Teilseite 6 enthalten Angaben zur Kapitalertragsteuerzerlegung.
Angaben hierzu sind nur erforderlich, wenn der Steuerabzug durch die auszahlende Stelle vorgenommen wurde.
Das Kapitalertragsteuer-Aufkommen aus Teilseite 3 Zeile 15 oder 43 ist nach dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge aufzuteilen (§ 1 Absatz 3a Zerlegungsgesetz).
Das Kapitalertragsteuer-Aufkommen aus Teilseite 3 Zeile 11 ist nach dem Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge aufzuteilen (§ 8 Zerlegungsgesetz).
Gläubiger der Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug auf bestimmte Kapitalerträge unterblieben ist oder bei denen bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet wurde, sind nach § 36a Absatz 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe von drei Fünftel des unterbliebenen oder erstatteten Kapitalertragsteuerabzugs (15 Prozent des Kapitalertrags) an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Zahlungspflicht erfasst nur die Kapitalertragsteuer, nicht jedoch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Höhe der an das Finanzamt zu leistenden Kapitalertragsteuer und der von dieser Zahlungspflicht betroffenen Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 43 einzutragen. Investmentfonds haben in den Fällen des § 10 Absatz 5 InvStG für diese Angaben das Formular Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach Investmentsteuergesetz zu verwenden.
Die Anmeldung und Zahlung hat bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen. Wird einem Steuerpflichtigen Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe von § 44b Absatz 6 EStG erstattet und ist dieser zur Zahlung der erstatteten Kapitalertragsteuer verpflichtet, ist die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des auf die Erstattung folgenden Monats anzumelden und zu zahlen.
Betroffen von der Regelung des § 36a Absatz 4 EStG sind Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, also im Wesentlichen Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten inländischen Aktien und aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten. Darüber hinaus gilt die Regelung auch für Kapitalerträge im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG, also im Wesentlichen für Dividenden aus im Ausland girosammelverwahrten inländischen Aktien und eigenkapitalähnlichen Genussrechten.
Die Zahlungspflicht nach § 36a Absatz 4 EStG greift, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 bis 3 EStG nicht erfüllt. Das heißt eine Zahlungspflicht besteht, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
- innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge nicht an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere (Mindesthaltezeitraum) war oder
- während des Mindesthaltezeitraums ein Risiko des Wertverlustes in Höhe von weniger als 70 Prozent des gemeinen Werts der Wertpapiere getragen hat (Mindestwertänderungsrisiko) oder
- verpflichtet war, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Bei den Anforderungen an das Mindestwertänderungsrisiko sind auch Absicherungsgeschäfte oder sonstige Ansprüche von Personen zu berücksichtigen, die dem Steuerpflichtigen nahe stehen.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht ist eine gesonderte Mitteilung an das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt erforderlich. Diese soll neben den allgemeinen Angaben (Name, Anschrift und Steuernummer) insbesondere Folgendes enthalten:
- Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere,
- Höhe der Gewinnausschüttung und
- Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs
Die Anzeige ist unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres / Wirtschaftsjahres abzugeben.
Die Anzeige- und Zahlungspflicht nach § 36a Absatz 4 EStG besteht nicht, wenn
- die oben angeführten Kapitalerträge nicht mehr als 20.000 Euro im Veranlagungszeitraum betragen, oder
- der Steuerpflichtige seit mehr als einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere ist, aus denen die oben angeführten Kapitalerträge stammen.
Wenn über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, kreuzen Sie bitte auf Teilseite 9 in Zeile 122 das Auswahlfeld an. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind im Textfeld mit der Überschrift "Ergänzende Angaben" in der Zeile 122 auf Teilseite 9 einzutragen.