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Lohnsteuer-Anmeldung (LStA)
Abführungszeitpunkt ist
- spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 Euro betragen hat,
- spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat,
- spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (zum Beispiel wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.
Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 Euro werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1% des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (ohne Kirchensteuer) für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben) eine Lohnsteuer-Anmeldung.
Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2%-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.
Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen zu übermitteln.
Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.
Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Feld 86 stets die Zahl der Arbeitnehmer - einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) IV gehören - an.
Wenn Sie Arbeitgeber des öffentlichen Rechts sind und Kindergeld auszahlen, tragen Sie in Feld 91 den vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Familienkassenschlüssel 9-stellig numerisch ein, d.h. ohne die führenden Buchstaben "FK".
Die Angabe erfolgt nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge.
Bei negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b bis 39c EStG) in Feld 42 ein. Die Summe der mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Feld 41 ein. Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2%-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8a SGB IV. In Feld 44 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37 b EStG ein.
Eine Eintragung in Feld 43 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. Dieser Betrag ist in Feld 33 einzutragen.
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen (§ 100 EStG). Dieser Betrag ist in Feld 45 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag auf Teilseite 1 im Feld 90 einzutragen. Werden die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitgeber zurückgezahlt, ist der auf den Rückzahlungsbetrag entfallende BAV-Förderbetrag zurückzuzahlen. Ist der zurückzuzahlende BAV-Förderbetrag höher als der im Lohnzahlungszeitraum der Rückzahlung von der Lohnsteuer abzusetzende BAV-Förderbetrag, ist der „negative BAV-Förderbetrag“ durch ein vorangestelltes Minuszeichen zu kennzeichnen.
Die Angabe erfolgt nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge.
Bei negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
Haben Sie in den Fällen der Einkommensteuerpauschalierung und Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Feld 47 ein. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
Bei negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
Die Angabe erfolgt nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge, ausgenommen Beiträge zur Arbeitskammer und Arbeitnehmerkammer.
Bei den Beiträgen zur Arbeiterkammer sind außerdem keine Angaben zu Vorjahr und Folgejahr erlaubt.
Nur in Niedersachsen: Beträge können auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden.
Bitte beachten:
Bei Beiträge zur Arbeitnehmerkammer (Bremen) sind keine Angaben zu Vorjahr und Folgejahr erlaubt.
Führen Sie bitte den in Feld 83 ausgewiesenen Gesamtbetrag an das Finanzamt der Betriebsstätte ab.
Wenn über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, markieren Sie bitte das Feld 23. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind im entsprechenden Freitextfeld zu machen.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Bankverbindung) sind nicht hier einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen.