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Lohnsteuerbescheinigung (LStB)
Seit dem 01.01.2005 sind Arbeitgeber verpflichtet, bis zum 28. Februar des Folgejahres bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung per ELSTER authentifiziert an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Bei elektronischer Übertragung entfällt die Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte beziehungsweise die sonst vorgeschriebene feste Verbindung des maschinell erzeugten Bescheinigungsvordrucks mit der Lohnsteuerkarte. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, den Arbeitnehmern nicht zurückgegeben werden. Nur wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, oder die Lohnsteuerkarte eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält, ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG).
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I Seite 2645, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 710) fordert ab dem 01.01.2005 die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuerbescheinigungsdaten müssen jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres (Abschluss des Lohnkontos) für den Veranlagungszeitraum 2004 und alle Lohnzahlungen in den folgenden Kalenderjahren elektronisch abgegeben werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer maschinell berechnet.
Ab dem 01.01.2006 (für nach dem 31.12.2005 endende Lohnzahlungszeiträume) ist die Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich ausnahmslos elektronisch abzugeben. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt beschäftigen (Haushaltshilfen). Dieser Personenkreis kann anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 müssen Sie zur Korrektur oder Stornierung einer früheren Abgabe die KmID (KONSENS-Mitteilungsidentifikation) dieser Abgabe angeben.
Verwenden Sie die auf der zu stornierenden/korrigierenden Lohnsteuerbescheinigung abgebildete KmID. Die Platzierung der KmID kann je nach Anbieter abweichen.
Hilfe zur Lohnsteuerbescheinigung
Die Identifikationsnummer ist ein steuerliches Identifikationsmerkmal, das zur Vereinheitlichung der Steuernummer eingeführt wird. Jedem Bürger wurde dazu in 2008 eine eindeutige steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt.
Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen muss die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 139b AO) verwendet werden.
Gemäß § 41b Abs. 2 EStG ist die alternative Übermittlung anhand der eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) nur bis zum Meldejahr 2022 möglich und ist ab dem Meldejahr 2023 entfallen.
Weitere Informationen erhalten Sie in den FAQ von Arbeitgebern (ELStAM, LStB)
Es ist immer die aktuelle Adresse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Als aktuelle Adresse ist die dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung aktuell bekannte Adresse des Arbeitnehmers zu verstehen.
Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 01.01.12 - 31.12.12 wird am 25.02.2013 vom Arbeitgeber erstellt. Der betroffene Arbeitnehmer ist am 17.01.2013 umgezogen. |
Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen.
Die Besteuerungsmerkmale sind mit Umstellung auf die ELStAM nicht mehr einzeln historisiert, sondern für einen Gültigkeitszeitraum gemeinsam anzugeben.
Für besondere Lohnsteuerbescheinigungen - nur für diese - ist es zulässig keine Steuerklasse zu übermitteln. Die Steuerklasse "0" ist ausschließlich bei besonderen Lohnsteuerbescheinigungen zulässig.
Die Steuerklasse "0" gilt hierbei ausschließlich für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, deren Arbeitslohn gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen des Wohnsitzstaates mit Deutschland steuerfrei ist. Wichtig: Der Wechsel der Steuerklasse erfordert keine Erstellung und Übermittlung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug ein neues Verfahren nutzen. Statt die Steuerklassen III und V oder die Steuerklassen IV und IV zu kombinieren, können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen. Wer das Faktorverfahren im nächsten Jahr anwenden will, kann die Eintragung des Faktors bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Faktor wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich. Das Feld Faktor darf nur Werte enthalten, die größer als 0 und kleiner als 1 sind und genau drei Nachkommastellen haben. Beispiel: 0,700.
Der Kirchensteuerabzug für den Ehegatten ist ausschließlich in den Fällen zu übermitteln, in denen der Arbeitnehmer verheiratet ist. Eine Übermittlung von Werten zum Ehegatten ist bei Arbeitnehmern, die während des Beschäftigungsverhältnisses nicht verheiratet waren unzulässig. Für Arbeitnehmer die innerhalb eines Jahres aus der Kirche austreten und dies auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt wurde, ist ab dem Gültigkeitsdatum (gemäß der Lohnsteuerkarte) die Konfession mit "--" anzugeben. Für Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im Ausland, die in Deutschland nicht kirchensteuerpflichtig sind und für die keine Kirchensteuer abgeführt wurde, kann abweichend von der Konfession ein "--" übermittelt werden. (Der Kirchensteuerabzug auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurde analog der Regelungen für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten geregelt.)
Konfessionskürzel | Beschreibung |
---|---|
-- | ohne Konfession | nicht Kirchensteuerpflichtig | ohne Kirchensteuerabzug |
ak | Altkatholische Kirchensteuer |
ev | Evangelische Kirchensteuer |
fa | Freie Religionsgemeinschaft Alzey |
fb | Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden |
fg | Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz |
fm | Freireligiöse Gemeinde Mainz |
fr | Französisch reformiert |
fs | Freireligiöse Gemeinde Offenbach/Main |
ib | Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden |
ih | Jüdische Kultussteuer (Schleswig-Holstein) |
il | Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden Hessen |
is | Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern) / Israelitische Kultussteuer (Brandenburg) / Israelitische Kultussteuer Frankfurt am Main / Jüdische Kultussteuer (Rheinland-Pfalz) / Israelitische Kultussteuer (Saarland) |
iw | Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs |
jd | Jüdische Kultussteuer (Nordrhein-Westfalen / Brandenburg) |
jh | Jüdische Kultussteuer (Hamburg) |
na | Neuapostolisch |
lt | Evangelisch lutherisch |
rf | Evangelisch reformiert |
rk | Römisch-Katholische Kirchensteuer |
Bei den Steuerfreibeträgen sind die jährlichen, monatlichen, wöchentlichen und täglichen Freibeträge zu übertragen.
Bei den Hinzurechnungsbeträgen sind die jährlichen, monatlichen, wöchentlichen und täglichen Freibeträge zu übertragen.
In dem Feld „Anzahl U“ ist die Anzahl der aufgezeichneten Großbuchstaben „U“ zu bescheinigen. Der Großbuchstabe „U“ ist aufzuzeichnen, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn (z. B. wegen Krankheit) für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage ganz oder überwiegend weggefallen ist (§ 41b Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 5 EStG). Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen im Sinne des § 41b Abs. 1 Satz 4 EStG erhalten hat (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld), sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Großbuchstabe S
Der Großbuchstabe "S" ist zu bescheinigen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
Rechtsgrundlage: § 41b Absatz 1 Nummer 3 EStG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 6 EStG
Großbuchstabe M
Der Großbuchstabe "M" ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
Großbuchstabe F
Der Großbuchstabe "F" ist zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gestellt hat und die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist.
Rechtsgrundlage: § 41b Absatz 1 Nummer 9 EStG in Verbindung mit § 3 Nummer 32 EStG
Großbuchstabe FR
Der Großbuchstabe FR ist einzutragen bei französischen Grenzgängern, bei denen aufgrund einer Bescheinigung nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 i. V. m. § 52 Absatz 36 EStG vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist. Der Großbuchstabe „FR“ ist um das Land zu ergänzen, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war. Für Baden-Württemberg ist der Großbuchstabe „FR“ ohne Leerzeichen um die Ziffer 1 („FR1“), für Rheinland-Pfalz um die Ziffer 2 („FR2“) und für das Saarland um die Ziffer 3 („FR3“) zu ergänzen. Für die Bescheinigung des Großbuchstabens „FR“ gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs vom 30. März 2017 (BStBl I Seite 753).
Unter Nummer 3 der Bescheinigung ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns einschließlich des Werts der Sachbezüge anzugeben, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen, beziehungsweise Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Zeilen 8 und 32). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Nummer 9 anzugeben. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.
Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3 bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Dies gilt auch für zurückgeforderten Arbeitslohn, der im Zuflussjahr ermäßigt besteuert worden ist. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.
Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3 Nummer 56 und 63 sowie § 100 Absatz 6 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3, sondern gesondert zu bescheinigen, sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.
Unter Nummer 4, 5 und 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Als einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag und einbehaltene Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag der negative Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld mit dem Wert "0" auszufüllen.
Bei konfessionsverschiedenen Ehen (zum Beispiel Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder Nummer 13 einzutragen.
Unter der Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 EStG (zum Beispiel auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.
Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (zum Beispiel steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.
Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden, maßgebend.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.
Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge zu behandeln. Für diese Bezüge ist die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom 26. April 2010).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV in Verbindung mit Rz. 132 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG):
a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt
Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (zum Beispiel steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.
Unter Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.
Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen. Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.
b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt
Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nummer 3 und Nummer 8 der Bescheinigung enthalten sind, sind unter Nummer 32 gesondert zu bescheinigen.
Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.
c) Mehrere Versorgungsbezüge
Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMFSchreibens vom 13. September 2010). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.
Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.
Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010).
Unter Nummer 16a der Bescheinigung ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen
steuerfreie Arbeitslohn auszuweisen.
Angaben im Feld Nummer 16a sind optional und nur anzugeben, soweit steuerfreier Arbeitslohn geleistet wurde.
Unter Nummer 16b der Bescheinigung ist der nach Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn auszuweisen.
Angaben im Feld Nummer 16b sind optional und nur anzugeben, soweit steuerfreier Arbeitslohn geleistet wurde.
Unter Nummer 17 der Bescheinigung sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG - Job-Ticket - oder § 8 Absatz 3 EStG - Verkehrsträger) betragsmäßig anzugeben.
Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe "F" unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vergleiche Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (BStBl I Seite 173).
Unter Nummer 18 der Bescheinigung sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzugeben.
Unter Nummer 20 der Bescheinigung sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.
Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 LStDV für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich.
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vergleiche BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007, BStBl I S. 262), ist getrennt unter Nummer 22a und Nummer 22b auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23a und Nummer 23b.
Gleiches gilt für Beiträge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden. Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22a und Nummer 23a der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für jeden Veranlagungszeitraum durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.
Unter Nummer 22a und Nummer 23a sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag). Dies gilt für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt wurde.
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI (zum Beispiel bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22a zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI). Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG zum Beispiel bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23a zu bescheinigen.
Unter Nummer 28 ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (zum Beispiel bei Arbeitnehmern ohne Arbeitgeberzuschuss mit einem nachgewiesenen Monatsbeitrag von 500 €, Beschäftigungsdauer 3 Monate, Bescheinigung 1.500 €). Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (gegebenenfalls auch nur in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (zum Beispiel Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für 2 Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).
Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist, ist an Stelle des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und unter Nummer 28 zu bescheinigen. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer (zum Beispiel Praktikanten, Schüler, Studenten), wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Ist der berechnete Betrag negativ, ist der Wert mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.
Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
Die vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung abgeführten Beiträge zur Arbeitskammer Saarland beziehungsweise zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind in den freien Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.