Hilfe
Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)
Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Absatz 1 UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.
Über die in Feld 41 einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln. Außerdem sind diese Umsätze grundsätzlich dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, sowie unter der Internet-Adresse www.destatis.de.
Über die in den Feldern 44 und 49 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern -www.bzst.de- zu übermitteln. Sie können die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung auch direkt bei Mein ELSTER erledigen. Sie finden das Formular im Bereich "Formulare" unter "Umsatzsteuer".
Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim BZSt (Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, www.bzst.de, Telefon 0228/406-0)
In Feld 43 sind neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen, zum Beispiel:
- Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1a, § 7 UStG);
- Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG);
- grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG;
- Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (zum Beispiel Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);
- Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere;
- Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG).
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind zum Beispiel Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG und Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit.
Es sind die Umsätze und Anzahlungen einzutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, ist die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage einzutragen. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in Feld 68 beziehungsweise in Feld 60 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 68, 60 und 46, 52, 73, 78, 84).
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.
Es sind auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung - insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist - sind die Umsätze in Feld 69 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu Feld 69).
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, müssen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. in Feld 77 eintragen. Diese Lieferungen sind im Rahmen Zusammenfassender Meldungen anzugeben sowie zur Intrahandelsstatistik zu melden, vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 41, 44, 49. Bei den in Feld 76 bezeichneten Umsätzen, für die eine Steuer zu entrichten ist, sind die anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern. Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze auf Seite 3 in den Feldern 41 - 48 und auf Seite 4 in den Feldern 81, 86, 35 ein.
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erworben - insbesondere von "Privatpersonen" -, sind die Erwerbe in Feld 94 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. Wird das neue Fahrzeug von einer "Privatperson" oder von einem Unternehmer für seinen privaten Bereich erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nur mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Die in den Feldern 89, 93, 95, 94 einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden, vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 41, 44 ,49.
Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) hat der erste Abnehmer Feld 42 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.
Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in Feld 69 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu Feld 69). Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche Erläuterung zu den Feldern 66, 61, 62, 67, 63.
Einzutragen sind die im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen sowie integrierten Schaltkreisen im Sinne von § 13b Absatz 2 Nummer 10 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 Satz 1 UStG schuldet (vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 46 bis 85 auf Teilseite 7).
Einzutragen sind die übrigen im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer § 13b Absatz 5 UStG schuldet.
Einzutragen sind die nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Feld 21 einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln (vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 41, 44, 49).
Einzutragen sind die übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.
Nicht einzutragen sind die Umsätze, die in den Feldern 42, 68, 60 und 21 zu erklären sind. Ebenfalls nicht anzugeben sind im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (zum Beispiel Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen). Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind jedoch in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einzutragen.
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 13b Absatz 6 UStG sind folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Feld 46);
- Werklieferungen und die nicht in Feld 46 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Feld 52);
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Feld 52);
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Feld 73);
- unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Feld 73);
- Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben unberücksichtigt (Feld 78)
- Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Feld 84);
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG ist (Feld 84);
- Lieferung von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Feld 84);
- Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten so genannten CO2-Emissionszertifikate (Feld 84);
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenständen, insbesondere Altmetall und Schrott (Feld 84);
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Feld 84);
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Leistungen erbringt (Feld 84);
- Lieferung von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art (Feld 84).
Für die in Feld 46 einzutragenden Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Steuer für die übrigen Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen für die unter den ersten beiden Aufzählungspunkten aufgeführten sonstigen Leistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 61, 62, 63, 66, 67.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen finden Sie Informationen auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder, www.bzst.de, Telefon 0228/406-1200).
Es können folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:
- die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Feld 66)
- die in einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt) enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Feld 66);
- bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vergleiche Erläuterungen zu Feld 42) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Feld 66);
- die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vergleiche Erläuterungen zu Feld 69 (Feld 66);
- die Umsatzsteuer für die im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe (Feld 61);
- die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind (Feld 62);
- die Umsatzsteuer, aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet (vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 46 bis 84), wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Feld 67);
- nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Absatz 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro nicht überstiegen hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Feld 63);
- nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Feld 63).
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 von Hundert für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Der Vorsteuerabzug ist nach Maßgabe des § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV zu berichtigen.
Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.
Beispiel:
Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2015 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 01.12.2015 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 Euro hat er in Höhe von 30.000 Euro abgezogen.
Am 02.07.2018 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert. Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 22.250 Euro. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen in Feld 64 einzutragen.
Berechnung:
30.000 Euro Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 250 Euro monatliche Berichtigung x 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2018 bis November 2025) = 22.250 Euro.
Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG können die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Feld 49 beziehungsweise bei Kleinunternehmern in Feld 41 oder 44) zulässig (§ 15 Absatz 4a UStG).
Einzutragen sind:
- in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die der Unternehmer schuldet (§ 14c Absatz 1 UStG);
- in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller schuldet (§ 14c Absatz 2 UStG);
- Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind auf Seite 4 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu den Feldern 81, 86, 35);
- Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG);
- Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Absatz 4 UStG schuldet;
- Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentralregulierer) schuldet (§ 17 Absatz 1 Satz 6 UStG);
- Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (§ 25b Absatz 2 UStG).
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember abzuziehen. Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt oder wird im Laufe des Kalenderjahres auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten. Wird das SEPA-Lastschriftmandat wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.
Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 Abgabenordnung) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist Feld 29 zu markieren. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie gesondert nachzureichen.
Wenn über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte diese in das Freitextfeld ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde oder Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchten. Sofern der Platz im Feld nicht ausreicht, sind diese Angaben in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" zu kennzeichnen und dem Finanzamt gesondert zu übermitteln oder zu übersenden ist.
Wenn Sie der Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist nicht hier, sondern in Feld 22 eine Eintragung vorzunehmen.