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Zusammenfassende Meldung (ZM)
Tragen Sie bitte die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte USt-IdNr. in das Feld ein.
Bitte wählen Sie das Jahr und den Zeitraum aus, für das Sie eine ZM abgeben wollen. Sie können eine ZM für ein Quartal oder ein ganzes Kalenderjahr abgeben. Des Weiteren besteht in Meldezeiträumen ab Juli 2010 die Möglichkeit zur Abgabe von Monats- bzw. 2-Monats-Meldungen. In Meldezeiträumen vor 2010 stehen diese Abgabezyklen nicht zur Verfügung.
Bitte markieren Sie das Feld nur dann, wenn bereits eine Zusammenfassende Meldung abgegeben wurde, deren Inhalt zu berichtigen ist:
Erkennt der Unternehmer, dass eine von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine Berichtigung der ursprünglichen ZM abzugeben. Auch für die Berichtigung ist das Formular "Zusammenfassende Meldung" zu verwenden. Für jeden zu berichtigenden Meldezeitraum ist eine gesonderte berichtigte ZM (Berichtigungsmeldung) abzugeben. Auf der Seite "Auswahl" ist das Feld "berichtigte Anmeldung" (Kennzahl 03) zu markieren.
In der Berichtigungsmeldung werden die Angaben, die in der ursprünglichen ZM korrekt gemeldet worden sind, nicht wiederholt.
Berichtigung einer ausländischen USt-IdNr.
Ist eine falsch angegebene USt-IdNr. zu berichtigen, so ist wie folgt zu verfahren:
- Bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung ist einzutragen
- In den Spalten 1 und 2 (Länderkennzeichen und USt-IdNr.): Die falsch angegebene USt-IdNr. sowie
- in Spalte 3 (Summe (Euro)): "0"
- bei einer Lieferung im Sinne des § 25b Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zusätzlich
- In Spalte 4 (Art der Leistung) die Option "Dreiecksgeschäft" auswählen.
- In der nächsten Zeile ist einzutragen:
- In den Spalten 1 und 2 (Länderkennzeichen und USt-IdNr.): die zutreffende USt-IdNr. sowie
- in Spalte 3 (Summe (Euro)): die entsprechende Bemessungsgrundlage
- in Spalte 4 (Art der Leistung): "Dreiecksgeschäft" auswählen, zur Kennzeichnung als Lieferung im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG markieren.
Beispiel A (ursprüngliche Meldung):
Der deutsche Unternehmer D führt am 15.01. und 15.02. innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Wert von jeweils 20.000 € an den Unternehmer F in Frankreich aus.
Die Rechnungen tragen jeweils das Datum der Lieferung. Außerdem bewirkt D an F im gleichen Meldezeitraum drei Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG zu je 30.000 €.
D muss in die ZM für das 1. Quartal folgendes eintragen:
Länderkennzeichen | USt-IdNr. | Summe (Euro) | Art der Leistung |
---|---|---|---|
FR | 99999999999 | 40.000 | |
FR | 99999999999 | 90.000 | Dreiecksgeschäft |
Beispiel B (Berichtigung zu A, vergleiche oben):
Im Beispiel A stellt Unternehmer D fest, dass er die USt- IdNr. des Unternehmers falsch gemeldet hat. Die USt-IdNr. lautet nicht FR 99999999999 sondern FR 19999999999. In der Berichtigungsmeldung sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
Länderkennzeichen | USt-IdNr. | Summe (Euro) | Art der Leistung |
---|---|---|---|
FR | 99999999999 | 0 | |
FR | 99999999999 | 0 | Dreiecksgeschäft |
FR | 19999999999 | 40.000 | |
FR | 19999999999 | 90.000 | Dreiecksgeschäft |
Berichtigung der Bemessungsgrundlage
Ist die Bemessungsgrundlage zu berichtigen, so ist wie folgt zu verfahren:
Unter der USt-IdNr. des ausländischen Erwerbers/Unternehmers ist die zutreffende Bemessungsgrundlage für den entsprechenden Meldezeitraum anzugeben. Es ist also nicht nur der zu viel oder zu wenig gemeldete Differenzbetrag anzugeben!
Berichtigung irrtümlich gemeldeter innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG
Wurden innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG gemeldet, die nicht oder nicht in dem Meldezeitraum getätigt worden sind, müssen diese storniert werden. Es ist wie folgt zu verfahren:
- Einzutragen ist in der Berichtigungsmeldung
- In den Spalten 1 und 2 (Länderkennzeichen und USt-IdNr.): die USt-IdNr., unter der die Angabe irrtümlich gemacht wurde sowie
- in Spalte 3 (Summe (Euro)): "0"
- und bei einer Lieferung im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG zusätzlich
- Spalte 4 (Art der Leistung) "Dreiecksgeschäft" auswählen.
Beispiel:
Der deutsche Unternehmer D führt im 1. Quartal an den spanischen Unternehmer S mit der USt-IdNr. ES 111111111 innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Wert von 200.000 € aus. Er gibt die Lieferung nicht nur in der ZM für das 1. Quartal, sondern irrtümlich auch in der ZM für das 2. Quartal an. In der Berichtigungsmeldung für das 2. Quartal sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
Länderkennzeichen | USt-IdNr. | Summe (Euro) | Art der Leistung |
---|---|---|---|
ES | 111111111 | 0 |
Länderkennzeichen/USt-IdNr.
Hier sind die USt-IdNrn. der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Erwerber/Unternehmer einschließlich des Länderkennzeichens einzutragen.
Bitte beachten:
Maximal zwei Zeilen für einen Abnehmer mit einer ausländischen USt-IdNr. einfügen!
Sämtliche innergemeinschaftliche Warenlieferungen innerhalb eines Meldezeitraumes an einen Erwerber/Unternehmer sind unter dessen USt-IdNr. in einer Zeile zusammenzufassen.
Werden darüber hinaus in diesem Meldezeitraum an denselben Abnehmer Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG ausgeführt (Dreiecksgeschäfte), sind diese in einer zweiten Zeile unter dessen USt-IdNr. zusammenzufassen.
Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten:
Deutsche Unternehmen benötigen die USt-IdNr. ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, dass sie steuerfrei an ihn liefern können. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Unternehmer kann sich dazu schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das BZSt wenden.
Bitte beachten Sie die Auswirkungen des Brexits auf die Angaben von britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (mit Länderkennung „GB") und nordirischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (mit Länderkennung „XI").
Aufbau der USt-IdNr. in den anderen EU-Mitgliedstaaten:
Mitgliedstaat | Abkürzung | Länderkennzeichen | Anzahl der weiteren Stellen |
---|---|---|---|
Belgien | N° TVA BTW-Nr. | BE | BE gefolgt von 10 Ziffern |
Bulgarien | DDS = ??? | BG | neun oder zehn, nur Ziffern |
Dänemark | SE-Nr. | DK | acht, nur Ziffern |
Estland | KMKR-number | EE | neun, nur Ziffern |
Finnland | ALV-NRO | FI | acht, nur Ziffern |
Frankreich | keine | FR | elf, nur Ziffern bzw. die erste und / oder die zweite Stelle kann ein Buchstabe sein |
Griechenland | A.F.M. | EL | neun, nur Ziffern; alte achtstellige USt-IdNrn. werden durch Voranstellen der Ziffer 0 ergänzt |
Irland | VAT No | IE | acht, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |
Italien | P.IVA | IT | elf, nur Ziffern |
Kroatien | HR | elf, nur Ziffern | |
Lettland | PVN registracijas numurs | LV | elf, nur Ziffern |
Litauen | PVM moketojo kodas | LT | neun oder zwölf, nur Ziffern |
Luxemburg | keine | LU | acht, nur Ziffern |
Malta | MT | acht, nur Ziffern | |
Niederlande | OB Nummer | NL | zwölf, die drittletzte Stelle muss der Buchstabe "B" sein |
Nordirland | XI | neun oder zwölf, nur Ziffern; für Verwaltungen und Gesundheitswesen: fünf, die ersten zwei Stellen GD oder HA" | |
Österreich | UID-Nr. | AT | neun, die erste Stelle muss der Buchstabe "U" sein |
Polen | NIP | PL | zehn, nur Ziffern |
Portugal | NIPC | PT | neun, nur Ziffern |
Rumänien | TVA | RO | maximal zehn, nur Ziffern, Ziffernfolge nicht mit 0 beginnend |
Schweden | MomsNr. | SE | zwölf, nur Ziffern, die beiden letzten Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination "01" |
Slowakei | DPH | SK | zehn, nur Ziffern |
Slowenien | keine | SI | acht, nur Ziffern |
Spanien | N.IVA | ES | neun, die erste und die letzte Stelle bzw. die erste oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein |
Tschechische Republik | DIC | CZ | acht, neun oder zehn, nur Ziffern |
Ungarn | keine | HU | acht, nur Ziffern |
Vereinigtes Königreich | VAT Reg.No. | GB | neun oder zwölf, nur Ziffern; für Verwaltungen und Gesundheitswesen: fünf, die ersten zwei Stellen GD oder HA |
Zypern (zur Zeit nur griechischer Teil; einschließlich Akrotiri und Dhekalia) | keine | CY | neun, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |
Die Bemessungsgrundlagen der zu meldenden innergemeinschaftlichen Warenlieferungen, die sich auf die USt-IdNr. eines Erwerbers/Unternehmers beziehen, sind in einer Summe zusammengefasst zu melden.
Dies gilt für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG entsprechend.
Werte in ausländischer Währung sind gemäß § 16 Absatz 6 UStG umzurechnen.
Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage:
Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (zum Beispiel durch Rabatte, Uneinbringlichkeit oder Stornierungen von Rechnungen), so ist das in dem Meldezeitraum anzugeben, in dem die Änderung eingetreten ist (zum Beispiel der Rabatt gewährt wurde). Die Meldung erfolgt in der Weise, dass
- der "Änderungsbetrag" (zum Beispiel der Rabatt) mit
- der Summe der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. bei Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG mit der Summe der Bemessungsgrundlage der Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG, die in dem Meldezeitraum ausgeführt wurden, saldiert wird.
Hiervon sind die Berichtigungen unrichtiger/unvollständiger Angaben zu unterscheiden.
Beispiel:
Ein deutscher Lieferer D hat im 3. Kalendervierteljahr an seinen Abnehmer F in Frankreich innergemeinschaftliche Warenlieferungen für 500.000 € Entgelt ausgeführt.
Außerdem gewährt D gegenüber F im 3. Kalendervierteljahr einen Preisnachlass in Höhe von 50.000 € für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die im 1. Kalendervierteljahr erbracht worden ist.
D muss für das 3. Kalendervierteljahr folgende Summe der Bemessungsgrundlagen an F melden:
Summe der Bemessungsgrundlagen der im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen | |
500.000 € | |
abzüglich im Meldezeitraum eingetretener Änderungen der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen hier: Preisnachlass | |
./. 50.000 € | |
Zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen für das 3. Kalendervierteljahr | |
= 450.000 € |
Ist die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen negativ, ist der negative Betrag mit einem Minuszeichen kenntlich zu machen.
Geben Sie hier an, ob es sich bei Ihrer Meldung um Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 18a Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG), sonstige Leistungen (§ 18a Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 UStG) oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG (vergleiche auch 03- Berichtigte Anmeldung) im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 18a Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 UStG) handelt.