ELStAM (Arbeitgeber)
Die elektronische Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklasse, Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Seit dem Jahr 2014 entfällt grundsätzlich die Vorlage von Papierbelegen beim Arbeitgeber.
Die Besteuerungsmerkmale der Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber für die Lohnabrechnungen benötigt, insbesondere
- Steuerklasse
- Zahl der Kinderfreibeträge
- Freibeträge
- Kirchensteuerabzugsmerkmale
werden dem Arbeitgeber von der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf bereitgestellt. In welchen Fällen stattdessen eine Papierbescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt wird, ist unter "Papierbescheinigungen als Ersatzverfahren" erläutert.
Wie funktioniert das ELStAM-Verfahren?
Für das ELStAM-Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch den Tag der Geburt und die steuerliche Identifikationsnummer mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das erste Arbeitsverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) oder um ein weiteres Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) handelt.
Damit kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.
Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt.
Hinweis:
Voraussetzung für den elektronischen Abruf ist eine Registrierung in Mein ELSTER: zur Registrierung
Außerdem benötigen Sie ein Lohnprogramm, welches ELStAM unterstützt. Alternativ können Sie in Mein ELSTER die "Arbeitgeberfunktionen für ELStAM".
Zuständigkeiten
Gemeinden | Finanzverwaltung | |
---|---|---|
Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
Speicherung der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank | ||
Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitgeber | ||
Bereitstellung der Änderungslisten | ||
Melderechtliche Änderungen | ||
Übermittlung der melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung |
Der rechtliche Rahmen
- §§ 38 ff EStG – Lohnsteuerabzugsverfahren
- § 139b AO – Identifikationsnummer
- § 11 BDSG – Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
- § 19 BDSG – Auskunft an den Betroffenen
Gesetze und Verordnungen
- Einkommensteuergesetz
- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
- Abgabenordnung
- Bundesmeldegesetz
- Bundesdatenschutzgesetz
Informationen des Bundesfinanzministeriums (BMF)
- BMF-Anwendungsschreiben vom 8. November 2018 (BStBl I 2018,1137)
- BMF-Anwendungsschreiben vom 7. November 2019 (BStBl I 2019,1087)
Papierbescheinigungen als Ersatzverfahren
Die maschinell bereitgestellten ELStAM sind grundsätzlich anzuwenden.
Darüber hinaus wird eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" nur noch ausgestellt, wenn dem Arbeitgeber die ELStAM elektronisch nicht bzw. nicht zutreffend zur Verfügung gestellt werden können. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer auf Antrag eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber, um den richtigen Lohnsteuerabzug sicherzustellen. Zeitgleich wird in diesen Fällen der elektronische Arbeitgeberabruf durch das Finanzamt gesperrt, so dass für die Dauer der Sperre durch den Arbeitgeber weder eine Anmeldung noch ein Datenabruf für den Arbeitnehmer erfolgen kann.
Alle künftigen Änderungen der ELStAM müssen durch das Finanzamt auf der Bescheinigung eingetragen und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Vorlage eines ELStAM-Ausdrucks der Finanzverwaltung ist als Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zulässig.
Die Bescheinigungen nach 39 Absatz 3 EStG bei beschränkter Einkommensteuerpflicht, bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht auf Antrag gelten bis zur vollständigen Einbindung der nicht meldepflichtigen Arbeitnehmer in das elektronische Abrufverfahren weiter und sind beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers jährlich neu zu beantragen.
Arbeitnehmer ohne steuerliche Identifikationsnummer
Wurde für den Arbeitnehmer bisher noch keine Identifikationsnummer erteilt, weil er zum Beispiel aus dem Ausland zugezogen ist, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug für einen Übergangszeitraum von bis zu drei Monaten nach den voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Dies gilt in allen Fällen, in denen den Arbeitnehmer nachweislich keine Schuld an der Nichtvorlage der Identifikationsnummer trifft (§ 39c Absatz 1 und 2 EStG). Nach Vergabe der Identifikationsnummer und Übermittlung der ELStAM ist der bereits erfolgte Lohnsteuerabzug gegebenenfalls zu korrigieren
Einmalige Registrierung in Mein ELSTER
Voraussetzung für einen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine Registrierung in Mein ELSTER: zur Registrierung.
Beim Schritt "Personalisierung" empfehlen wir die Auswahl "Für meine Organisation". Durch das Zertifikat ist eine eindeutige Identifikation des Arbeitgebers (Authentifizierung) gewährleistet.
Über das Zertifikat ist nachvollziehbar, welcher Arbeitgeber zu welchem Zeitpunkt welche Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen hat.
Viele Arbeitgeber lassen Ihre Lohnbuchhaltung von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe oder einem Dienstleister erledigen und die Daten von diesem direkt übermitteln. In diesen Fällen entfällt für Arbeitgeber die Registrierung in Mein ELSTER.
Anmeldung des Arbeitnehmers
Wie erfolgt die Anmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber?
- Die Anmeldung der Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren erfolgt mit einer vom Arbeitgeber eingesetzten Software zur Lohnabrechnung oder über die "Arbeitgeberfunktionen für ELStAM" in Mein ELSTER.
- Der Arbeitgeber gibt bei der Anmeldung folgende Informationen mit:
- den Tag der Geburt des Arbeitnehmers
- die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
- ob es sich jeweils um das Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) oder um ein Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse 6) handelt.
Diese Informationen erhält der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer.
In Fällen, in denen der elektronische Arbeitgeberabruf gesperrt ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht anmelden. In diesen Fällen sollte Kontakt zum Arbeitnehmer aufgenommen werden, um den Grund der Sperre zu ermitteln. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, hat er diese für den Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die Aufhebung der Sperre zu informieren. Anschließend kann eine Anmeldung des Arbeitnehmers im ELStAM-Verfahren erfolgen.
Dauer der Bereitstellung der ELStAM nach Anmeldung durch den Arbeitgeber
Die ELStAM werden spätestens 5 Werktage nach der Anmeldung bereitgestellt. Der Samstag gilt auch als Werktag. Wenn nach Ablauf dieser Frist eine Bereitstellung der ELStAM beziehungsweise eine Rückmeldung von Verfahrenshinweisen noch nicht erfolgt ist, haben Arbeitgeber beziehungsweise deren Datenübermittler die Möglichkeit, sich über ein Kontaktformular nach dem Verarbeitungsstand der Anmeldung zu erkundigen.
Abruf der ELStAM des Arbeitnehmers
Arbeitgeber bekommen die ELStAM ihrer angemeldeten Arbeitnehmer zum Abruf bereitgestellt. Hier sind 4 Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Bereitstellung nach Neuanmeldung der Arbeitnehmer zum Verfahrenseinstieg bei Betriebsneugründungen.
- Bereitstellung nach Anmeldung eines einzelnen Arbeitnehmers.
- Bereitstellung geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale einzelner Arbeitnehmer (zum Beispiel nach Änderungen, die der Arbeitnehmer veranlasst hat; wie z.B. Steuerklassenwechsel, Beantragung von Freibeträgen).
Der Arbeitgeber/Datenübermittler ist verpflichtet, die Änderungsliste zur Durchführung der entsprechenden Lohnabrechnung abzurufen. Unterstützend dazu bietet die Finanzverwaltung in Mein ELSTER einen Mitteilungsservice an, der per E-Mail über die Bereitstellung von neuen beziehungsweise geänderten ELStAM informiert. - Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer im laufenden Verfahren (zum Beispiel bei Datenverlust beim Arbeitgeber) in Form einer elektronischen Bruttoliste. Hierzu ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.
Zeitnahe Bereitstellung | Monatliche Bereitstellung von Änderungslisten bis zum 5. Werktag des Monats | |
---|---|---|
Zu 1 und 2: Anmeldung eines Arbeitnehmers | ||
Zu 3: Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
Zu 4: Komplettanforderung im laufenden Verfahren |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die ELStAM in der Lohnabrechnung mitzuteilen (§ 39e Absatz 5 Satz 2 EStG). Auskünfte zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen erteilt dem Arbeitnehmer auch das zuständige Finanzamt oder können von diesem in Mein ELSTER eingesehen werden.
In Fällen, in denen der elektronische Arbeitgeberabruf gesperrt ist, erhält der Arbeitgeber einen Hinweis, aber keine ELStAM für den entsprechenden Arbeitnehmer. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, hat er diese für den Lohnsteuerabzug zu verwenden.
Dauer der Bereitstellung der Änderungslisten zum Monatswechsel
Die Änderungslisten werden grundsätzlich bis zum 5. Werktag des folgenden Monats zum Abruf bereitgestellt. Der Samstag gilt auch als Werktag. Der aktuelle Status der Serververfügbarkeit wird unter Aktuelles auf der Übersichtsseite zur Verfügbarkeit der ELSTER-Server dargestellt. Bitte sehen Sie in diesem Fall von einer Anfrage zum Verarbeitungsstand ab. Die Finanzverwaltung empfiehlt den Abruf der Monatslisten auch durchzuführen, wenn keine Änderungen per E-Mail mitgeteilt wurden. Hierdurch können frühzeitig etwaige technische Störungen erkannt werden. Bei Störungen kann über das Kontaktformular eine entsprechende Anfrage gestellt werden.
Technische Probleme
Wenn der Einstieg in das ELStAM-Verfahren oder die Anmeldung eines Arbeitnehmers aufgrund technischer Störungen nicht möglich ist, können für einen Übergangszeitraum von drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde gelegt werden (§ 39c EStG).
Abmeldung des Arbeitnehmers
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer abzumelden. Die Abmeldung ist auch im Falle einer vorliegenden Arbeitgeberabrufsperre vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits angemeldet wurde.
Härtefallregelung im ELStAM-Verfahren
Für Arbeitgeber, die nicht in der Lage sind und für die es nicht zumutbar ist, die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer elektronisch abzurufen, wird ein Ersatzverfahren angeboten (§ 39e Absatz 7 EStG). Der Antrag erfolgt über ein amtlich vorgeschriebenes Formular. Der Arbeitgeber hat in dem Antrag seine Arbeitgeber-Steuernummer, die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des beschäftigten Arbeitnehmers sowie die Information, ob er jeweils der Hauptarbeitgeber ist, anzugeben.
Wird dem Antrag stattgegeben, meldet das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Abs. 2 EStG) den betroffenen Arbeitnehmer in der Datenbank an. Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das aktuelle Kalenderjahr in Papierform. Der Antrag auf Gewährung der Härtefall-Regelung muss für jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsstättenfinanzamt auch die Beendigung eines Dienstverhältnisses mitzuteilen.
Die Abwicklung in der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt wie im elektronischen Verfahren. Lediglich die Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Änderungen werden dem Arbeitgeber schriftlich zur Verfügung gestellt.
Häufig gestellte Fragen zu ELStAM (FAQ)
Bei dem Frage- und Antwortkatalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung, noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.
FAQs zu ELStAM öffnenDokumente
PDF-Dateien | Stand |
---|---|
14.02.2022 | |
20.10.2020 | |
06.05.2020 | |
Hinweise zur Auslieferung der ELStAM zum Jahreswechsel (Besonderheiten bei Freibeträgen) | 21.11.2022 |
Fallbeispiele (Anmeldung und Abmeldung von Arbeitsverhältnissen sowie Wechsel zwischen Haupt- und Nebenarbeitsverhältnissen) | 29.11.2024 |
09.08.2019 | |
09.08.2019 | |
20.02.2020 |
Die Verwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften. Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten in der Datenbank erfolgt auf Grundlage des § 39e Einkommensteuergesetz sowie des § 139b Abgabenordnung.
Nur der aktuelle Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt. Hat der Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber, sind auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) zum Abruf der Daten berechtigt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.
Arbeitnehmer können auf Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale benennen oder ausschließen oder einen Arbeitgeberabruf insgesamt sperren (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung).
Werden einem Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung durch seinen Arbeitnehmer keine ELStAM bereitgestellt, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern.
Welche Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Übermittlung gespeichert sind und welche Arbeitgeber sie in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, können die Arbeitnehmer jederzeit unter Mein ELSTER einsehen. Dazu ist eine Registrierung in Mein ELSTER mit der persönlichen Identifikationsnummer notwendig: zur Registrierung
Darüber hinaus ist das Finanzamt der Ansprechpartner für Auskünfte an den Arbeitnehmer zu dessen gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Datensicherheit und Zugriffsschutz
Die Übermittlung der Daten erfolgt nur mit gültiger ELSTER-Authentifizierung sowie Identifizierung mit der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer werden von der Datenbank bei Vorliegen der nötigen Identifikationsdaten dem Arbeitgeber bereitgestellt und entsprechend protokolliert. Zu den nötigen Identifikationsdaten gehören:
- die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers
- die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
- der Tag der Geburt des Arbeitnehmers
Die Aufbewahrungsfrist für Protokolldaten beträgt in der Regel 2 Jahre.
Zusätzliche Erläuterungen zu den hier aufgeführten Begriffen finden Sie bei den
Begriffserklärungen (Glossar)