Steuerkontoabfrage über Legitimations-Datenbank (Altverfahren)
Allgemeine Informationen
Bei der Legitimationsdatenbank handelt es sich um ein Altverfahren, das aktuell abgelöst wird. Künftig benötigen Sie um den Kontostand beim Finanzamt abzufragen eine Vollmacht.Über Mein ELSTER können Sie bereits Vollmachten zur Steuerkontoabfrage beantragen und verwalten.
Spezielle Regelungen in einigen Bundesländern (beim Altverfahren)
Für die in der untenstehenden Tabelle genannten Bundesländer gelten spezielle Regelungen. Weitere Informationen erhalten Sie über den Link zum Verfahrensablauf.Bundesland | Verfahrensablauf des Landes | Vordruck besondere Vollmacht für ElsterKontoabfrage | Vordruck Widerruf der Vollmacht für ElsterKontoabfrage |
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Baden-Württemberg | kein Vordruck vorhanden | ||
Berlin | kein Vordruck vorhanden | ||
Mecklenburg-Vorpommern | |||
Sachsen |
Regelungen für alle übrigen Bundesländer (beim Altverfahren)
Für alle anderen Bundesländer gelten die folgenden Regelungen.Um sich für die Steuerkontoabfrage über die Legitimationsdatenbank freischalten zu lassen, benötigen Sie eine von ELSTER unterstützten Signaturkarte.
Eine Liste der von ELSTER unterstützten Signaturkarten finden Sie auf der Seite Systemanforderungen.
Die Freischaltung des Steuerkontos ist für folgende 3 Zielgruppen möglich.
Für einen Mandanten durch Angehörige der steuerberatenden Berufe
Für den Antrag zur Freischaltung der Steuerkontoabfrage eines Mandanten verwenden Sie bitte ausschließlich das amtliche Vollmachtsmuster und senden dieses an die zuständige Stelle im jeweiligen Bundesland.
Daneben stellen Sie einen elektronischen Antrag auf Freischaltung zur Steuerkontoabfrage aus Ihrer verwendeten Anwendung.
Sobald der elektronische Antrag eingegangen ist und die erteilte Vollmacht der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes vorliegt, wird zeitnah die Freischaltung der Steuerkontoabfrage veranlasst.
Soweit Ihre verwendete Software zur elektronischen Antragstellung es erlaubt, können Sie dort eine E-Mail-Adresse angeben. Über diese können Sie sich über die Freischaltung zur Einsichtnahme ins Steuerkonto maschinell benachrichtigen lassen, wenn das entsprechende Bundesland eine E-Mail-Benachrichtigung vorsieht.
Für das eigene Steuerkonto
Wenn Sie einen elektronischen Antrag zur Freischaltung für Ihr eigenes Steuerkonto stellen, erhalten Sie umgehend aus Sicherheitsgründen auf dem Postweg von der Steuerverwaltung ein Anschreiben. Das zweite Blatt dieses Anschreibens senden Sie bitte unterschrieben an die bereits im Adressfeld voreingestellte Stelle des jeweiligen Bundeslandes zurück. Nach Eingang Ihres Zustimmungsschreibens werden Sie von der jeweils zuständigen Stelle des Bundeslandes zeitnah freigeschaltet und über die erfolgte Freischaltung automatisch per E-Mail unterrichtet, wenn die von Ihnen genutzte Software dies unterstützt.
Für das Steuerkonto eines Dritten durch Bevollmächtigte
Wenn Sie als bevollmächtigter Dritter (zum Beispiel als Firmenvertreter) einen elektronischen Antrag zur Freischaltung für das Steuerkonto eines Dritten stellen, erhält der Inhaber des Steuerkontos (zum Beispiel die Firma) umgehend aus Sicherheitsgründen auf dem Postweg von der Steuerverwaltung ein Anschreiben. Das zweite Blatt dieses Anschreibens sendet der Inhaber des Steuerkontos unterschrieben an die bereits im Adressfeld voreingestellte Stelle des jeweiligen Bundeslandes zurück. Nach Eingang Ihres Zustimmungsschreibens werden Sie von der jeweils zuständigen Stelle des Bundeslandes zeitnah freigeschaltet und über die erfolgte Freischaltung automatisch per E-Mail unterrichtet, wenn die von Ihnen genutzte Software dies unterstützt.
Der Vordruck ist über den folgenden Link aufrufbar: Amtliches Vollmachtsmuster
Für jeden Steuerpflichtigen ist eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen. Dabei sind insbesondere auf dem Beiblatt zur Vollmacht die betreffenden Steuernummern und der Inhaber der verwendeten Signaturkarte zu vermerken. Dies gilt auch bei zusammenveranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.
Die Datenabrufbefugnis zur Steuerkontoabfrage kann immer dann erteilt werden, wenn eine unbeschränkte Vertretungsvollmacht – in Bezug auf die Steuernummer für die sie gelten soll – vorliegt. Sachliche und / oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung sind hinsichtlich der Steuerkontoabfrage technisch nicht umsetzbar, sodass bei derartigen Beschränkungen der Vollmacht dem Bevollmächtigten zur Wahrung des Steuergeheimnisses der Datenabruf zur Steuerkontoabfrage nicht ermöglicht werden kann.
Eine Vollmacht ist, bezogen auf die jeweilige Steuernummer für die sie gelten soll, in sachlicher und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt erteilt, wenn sie weder auf einen Veranlagungszeitraum (Zeile 23 / 24) noch auf eine im Steuerkonto enthaltene Steuerart begrenzt wurde (Zeile 15) und die Vertretungsvollmacht für das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren nicht ausgeschlossen ist (Zeile 15). Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 des amtlichen Vollmachtmusters für die Vertretung in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen, ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten hinsichtlich der bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten unerheblich (siehe auch Fußnote 12 des amtlichen Vollmachtsmusters).
Falls Ihr Mandant Ihnen eine sachlich und / oder zeitlich beschränkte Vollmacht (bezogen auf die jeweilige Steuernummer) erteilt hat, Sie aber dennoch in die Lage versetzen will, die Steuerkontoabfrage ungeachtet der zu beachtenden sachlichen oder zeitlichen Beschränkungen nutzen zu können, hat er die Möglichkeit, in Zeile 38 des amtlichen Vollmachtsmusters eine unbeschränkte Datenabrufbefugnis zu erteilen.
Das Recht auf Einsichtnahme in das Steuerkonto erlischt nur, wenn der Widerruf der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes mitgeteilt wird. Die Vollmacht kann vom Mandanten oder vom Steuerberater formlos widerrufen werden. Soweit Ihre Anwendung die Funktion einer Löschung von Berechtigungen anbietet, nutzen Sie diese.