Dieser Antrag ist gebührenpflichtig nach § 89 Abs. 3 AO. Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).
Es können an dieser Stelle keine Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG eingereicht werden.