Grundsteueränderungsanzeige für andere Bundesländer

Allgemeine Hinweise

Allgemein

Anzeigen, mit denen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden, die sich auf

  • die Höhe des Grundsteuerwerts,
  • die Vermögensart oder
  • die Grundstücksart auswirken oder
  • die zu einer erstmaligen Feststellung führen können,

sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 228 Bewertungsgesetz/BewG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung/AO).

Gleiches gilt für Anzeigen, mit denen mitgeteilt wird, dass

  • sich Änderungen bei der Nutzung oder den Eigentumsverhältnissen von steuerbefreitem Grundbesitz ergeben haben oder
  • die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl weggefallen sind. 

Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über „Mein ELSTER“ benötigen Sie ein Zertifikat. Falls Sie bereits bei ELSTER registriert sind und ein Zertifikat besitzen, können Sie dieses verwenden. Ansonsten erhalten Sie dieses nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter  www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Bitte beachten Sie, dass Sie Belege nur einreichen müssen, wenn in den Vordrucken oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. In bestimmten Fällen kann Sie das Finanzamt bitten, die Belege vorzulegen. Darüber hinaus sind Sie in bestimmten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Belege, Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren. In anderen Fällen sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen die Belege jedenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren.

Rechtsgrundlagen zu Aufbewahrungspflichten:
§ 147, § 147a AO


Füllen Sie alle Felder aus, die für das Grundstück bzw. den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft infrage kommen.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit erforderlich.


Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Änderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.


Sie müssen ohne Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr folgt, in dem mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist:

  • der Grundsteuerwert ändert sich (Wertfortschreibung),
  • die Vermögensart ändert sich (Nachfeststellung),
  • die Grundstücksart ändert sich (Artfortschreibung),
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks,
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, zum Beispiel bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einem Gebäude,
  • das Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes ist übergegangen,
  • die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes haben sich geändert und dies kann zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen oder
  • die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind wegfallen.

Es können auch mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Kreuzen Sie in diesem Fall die zutreffenden Arten der Änderung an. Beschreiben Sie bitte die Änderungen in den Zeilen 49 ff. näher. Weitere Erläuterungen zu den Änderungsgründen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung. 

Geben Sie bitte anstatt einer Grundsteuer-Änderungsanzeige eine vollständige Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Haben Sie bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen. Ist das Finanzamt seinerzeit von den Angaben in Ihrer Erklärung abgewichen, achten Sie darauf, diese Abweichung auch in der neuen Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nachzuvollziehen.

Wenn Sie die Anzeige nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung und begründen Sie diese.

Sie müssen keine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben, wenn folgende Änderungen eingetreten sind:

  • Eigentümerwechsel, Ausnahmen:
    • Wechsel des (wirtschaftlichen) Eigentums eines mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstück (siehe hierzu Zeile 42) oder
    • Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bei steuerbefreitem Grundbesitz (siehe hierzu Zeile 45).
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 (Ausnahme ggf. Änderung des Entwicklungszustandes, siehe hierzu Zeile 31).
  • Alterung des Gebäudes.
  • Einfache Modernisierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Kernsanierung führen (siehe hierzu Zeile 32).
  • Errichtung von freistehenden Carports bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstücken.


Der Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist oder der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, war aber bisher vollständig von der Grundsteuer befreit, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Angaben in der Änderungsanzeige beziehen Sie bitte – sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist – auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.


Sie finden das Aktenzeichen (oder in den Ländern Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein die Steuernummer) auf Ihrem letzten Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Auch auf dem Grundsteuerbescheid oder sonstigen Bescheiden der Gemeinde können Sie das Aktenzeichen (oder die Steuernummer) finden. Ggf. wurde Ihnen das aktuelle Aktenzeichen (oder die Steuernummer) auch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt.


Sie finden in den Ländern Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein die Steuernummer auf Ihrem letzten Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Auch auf dem Grundsteuerbescheid oder sonstigen Bescheiden der Gemeinde können Sie die Steuernummer finden. Ggf. wurde Ihnen die Steuernummer auch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt.


Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter  www.grundsteuerreform.de Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter  www.steuerchatbot.de erreichen. 

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