Grundsteueränderungsanzeige für Bayern

Allgemeine Hinweise

Wer muss die Grundsteueränderungsanzeige abgeben?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
    • für den Grund und Boden die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und 
    • für die Gebäude die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes

Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen (z. B. Ehegatten, Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft), ist es ausreichend, wenn eine Person die Grundsteueränderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Wie muss ich die Änderungen anzeigen?

Sie müssen die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mittels

  • des Formulars Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
  • einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)

anzeigen.

Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümern (z. B. Änderung der Anschrift wegen Umzug) teilen Sie dem Finanzamt bitte unter Angabe des Aktenzeichens des Grundbesitzes gesondert mit. Formulare hierfür finden Sie unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“.


Die bzw. der Anzeigepflichtige muss von sich aus, das heißt ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts, eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz ergeben haben,

  • die sich auf die Höhe der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts (Fortschreibung/-en),
  • die Vermögensart oder
  • den Grundsteuermessbetrag auswirken,

oder

  • die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) oder
  • zur Aufhebung der Feststellung führen können,

oder

  • sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben,

oder

  • sich bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die (wirtschaftliche) Eigentümerin bzw. der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung der Flächen oder der Nutzung, Änderung der Voraussetzungen für einen Freibetrag für Garagen, einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl oder einer Befreiung von der Grundsteuer. Es können mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen.
Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Teilseite 3 „Art der Änderung“ in diesem Formular.

Die bzw. der Anzeigepflichtige muss keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich ausschließlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines ganzen, vollständig steuerpflichtigen Grundbesitzes oder des mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall geändert hat. Die Zurechnungsfortschreibung wird von Amts wegen vorgenommen.

Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eines Kalenderjahres sind zusammengefasst bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 228 des Bewertungsgesetzes – BewG, § 19 des Grundsteuergesetzes – GrStG, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen Grundsteuergesetzes – BayGrStG).

Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteueränderungsanzeige einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie oder Scan ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.

In bestimmten Fällen kann Sie das Finanzamt bitten, die Belege vorzulegen. Darüber hinaus sind Sie in bestimmten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Belege, Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren. In anderen Fällen sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen die Belege jedenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren.

Rechtsgrundlagen zu Aufbewahrungspflichten: §§ 147, 147a AO


Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter  www.grundsteuer.bayern.de .

Allgemeine Hinweise - Grafik Sprechblase

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