Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (Grundvermögen)?
Veränderungen an Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B) während eines Hauptveranlagungszeitraumes werden anlassbezogen durch Neuveranlagungen (§ 9 HGrStG), Nachveranlagungen (§ 10 HGrStG) oder Aufhebungen des Grundsteuermessbetrags (§11 HGrStG) berücksichtigt. Neuveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (zum Beispiel Flächenerweiterungen oder Eigentümerwechsel).
Nachveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (zum Beispiel durch Begründung von Wohn- oder Teileigentum) oder sie durch den Wegfall einer Steuerbefreiung steuerpflichtig wird.
Eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrags erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit weggefallen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist.
Die Angaben in der Grundsteueranzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum jeweiligen Festsetzungszeitpunkt.
Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)?
Der Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist oder der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, war aber bisher vollständig von der Grundsteuer befreit, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Angaben in der Änderungsanzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.