Grundsteueränderungsanzeige für Hessen

Allgemeine Hinweise

Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und unterstützt Sie beim Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige (HGrSt 5).

Hinweis: Sie können die Änderungen auch mittels einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag anzeigen. Falls Sie schon einmal eine solche Erklärung elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (  www.elster.de) an die Finanzverwaltung übermittelt haben, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus der vorherigen Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Stichtags an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen damit nicht alle Daten vollständig neu erfassen. Die Art der Veranlagung (Neu- oder Nachveranlagung) können Sie dem untenstehenden Text – unter dem Punkt „Wann muss ich eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben?“ – entnehmen.

Geben Sie bitte anstatt einer Grundsteueränderungsanzeige eine vollständige Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. 


Bitte reichen Sie keine weiteren Unterlagen ein. Sollten Belege erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern.


Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Änderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.


Bitte geben Sie eine Grundsteueränderungsanzeige – ohne Aufforderung – bis zu den nachfolgend genannten Terminen ab, wenn mindestens einer der nachfolgend genannten Änderungsgründe eingetreten ist. Das Finanzamt wird Sie hierzu nicht auffordern.

Eine Grundsteueränderungsanzeige müssen Sie bis zum 31. Januar des Jahres abgeben, das auf das Jahr folgt, in dem mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist: 

  • Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrags (§ 4 Hessisches Grundsteuergesetz/HGrStG) auswirken, zum Beispiel bei einer Flächenerweiterung durch Neubau, Anbau oder Ausbau, einer Flächenreduzierung durch Abriss oder bei einer Änderung der Nutzungsart von Wohnen zu Nicht-Wohnen oder umgekehrt (Neuveranlagung)
  • Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Steuerschuldnerschaft (§ 3 HGrStG) auswirken, zum Beispiel in den Fällen, bei denen ein Erbbaurecht neu begründet wird. Eine Anzeigepflicht besteht nicht in den Fällen eines Eigentumswechsels aufgrund eines Kaufs/ Verkaufs des Grundstückes (Neuveranlagung)
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks (Nachveranlagung)
  • es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuermessbetrags führen können, zum Beispiel, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder erstmals die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung vollumfänglich greifen
  • bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben sich Änderungen an den Flächen oder den Nutzungen ergeben (Neuveranlagung / Fortschreibung).

Eine Grundsteueränderungsanzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben, wenn sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes 
ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen.

Hinweis : Es können auch mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Kreuzen Sie in diesem Fall bitte alle zutreffenden Arten der Änderung an. Weitere Erläuterungen zu den Änderungsgründen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung. (XXX)

Wenn Sie die Grundsteueranzeige nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung bei Ihrem Finanzamt und begründen Sie diese

Sie müssen keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn folgende Änderungen eingetreten sind:

  • Eigentümerwechsel oder
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022. [bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022]



Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (Grundvermögen)?

Veränderungen an Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B) während eines Hauptveranlagungszeitraumes werden anlassbezogen durch Neuveranlagungen (§ 9 HGrStG), Nachveranlagungen (§ 10 HGrStG) oder Aufhebungen des Grundsteuermessbetrags (§11 HGrStG) berücksichtigt. Neuveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (zum Beispiel Flächenerweiterungen oder Eigentümerwechsel). 

Nachveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (zum Beispiel durch Begründung von Wohn- oder Teileigentum) oder sie durch den Wegfall einer Steuerbefreiung steuerpflichtig wird. 

Eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrags erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit weggefallen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist.
Die Angaben in der Grundsteueranzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum jeweiligen Festsetzungszeitpunkt.

Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)?

Der Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist oder der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, war aber bisher vollständig von der Grundsteuer befreit, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Angaben in der Änderungsanzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.



Sie finden das Aktenzeichen auf Ihrem letzten Bescheid zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags oder des Einheitswerts. 


Geben Sie die Anzeige bei dem Finanzamt ab, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Nähere Informationen zu dem zuständigen Finanzamt finden Sie auch im Internet unter  finanzamt.hessen.de/service/finanzamtssuche


Allgemeine Hinweise - Grafik Sprechblase

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