Sie müssen von sich aus, das heißt ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz ergeben haben,
- die sich auf die Höhe der Grundsteuerwerte (Fortschreibung/en),
- die Vermögensart oder
- den Grundsteuermessbetrag auswirken, oder
- die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) oder
- zur Aufhebung der Feststellung führen können oder
- sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben oder
- sich bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden der/die (wirtschaftliche) Eigentümer/Eigentümerin geändert hat.
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung der Flächen oder der Nutzung, der Voraussetzungen für einen Freibetrag für Garagen, einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl oder einer Befreiung von der Grundsteuer. Es können mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Weitere Erläuterungen finden Sie unter „Art der Änderung“ in dieser Anleitung.
Sie müssen keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich die (wirtschaftliche) Eigentümerin bzw. der (wirtschaftliche) Eigentümer eines vollständig steuerpflichtigen Grundbesitzes oder des mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall geändert hat. Die neue Zurechnung (Zurechnungsfortschreibung) wird von Amts wegen vorgenommen.
Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Teilseite 3 „Art der Änderung“ in diesem Formular.