Grundsteueränderungsanzeige für Hamburg

Allgemeine Hinweise

Wer muss die Grundsteueränderungsanzeige abgeben?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten 
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
    für den Grund und Boden die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und 
    für die Gebäude die (wirtschaftlich) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes

Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen (z. B. Ehegatten, Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft), ist es ausreichend, wenn eine Person die Grundsteueränderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Sie müssen die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mittels

  • dieses Vordrucks Grundsteueränderungsanzeige (HmbGrSt 5) oder
  • einer vollständig ausgefüllten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

anzeigen.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten von (Mit-)Eigentümerinnen und (Mit-)Eigentümern (z. B. Änderung der Anschrift wegen Umzug) teilen Sie dem Finanzamt bitte unter Angabe der Steuernummer des Grundbesitzes gesondert mit. Formulare hierfür finden Sie bei ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter  www.elster.de unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Sie können die Änderung der persönlichen Daten dem Finanzamt aber auch formlos (z. B. mittels einfachem Brief) mitteilen.

Sie müssen von sich aus, das heißt ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz ergeben haben,

  • die sich auf die Höhe der Grundsteuerwerte (Fortschreibung/en), 
  • die Vermögensart oder 
  • den Grundsteuermessbetrag auswirken, oder
  • die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) oder 
  • zur Aufhebung der Feststellung führen können oder
  • sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben oder
  • sich bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden der/die (wirtschaftliche) Eigentümer/Eigentümerin geändert hat.

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung der Flächen oder der Nutzung, der Voraussetzungen für einen Freibetrag für Garagen, einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl oder einer Befreiung von der Grundsteuer. Es können mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Weitere Erläuterungen finden Sie unter „Art der Änderung“ in dieser Anleitung.

Sie müssen keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich die (wirtschaftliche) Eigentümerin bzw. der (wirtschaftliche) Eigentümer eines vollständig steuerpflichtigen Grundbesitzes oder des mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall geändert hat. Die neue Zurechnung (Zurechnungsfortschreibung) wird von Amts wegen vorgenommen.

Weitere Erläuterungen finden Sie auf der Teilseite 3 „Art der Änderung“ in diesem Formular.

Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eines Kalenderjahres sind zusammengefasst bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 228 Bewertungsgesetz, § 19 Grundsteuergesetz, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Hamburgisches Grundsteuergesetz).

Hinweis: Wenn Sie die Grundsteueränderungsanzeige nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz und begründen Sie diese.


Die Grundsteueränderungsanzeige soll elektronisch übermittelt werden (§ 6 Absatz 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Hamburgisches Grundsteuergesetz in Verbindung mit § 87a Abs. 6 Satz 1 Abgabenordnung). Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung bei ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter  www.elster.de. Beachten Sie bitte, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Hinweis: Sie können die Änderungen auch mittels einer vollständig ausgefüllten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts anzeigen. Falls Sie schon einmal eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (  www.elster.de) an die Finanzverwaltung übermittelt haben, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus der vorherigen Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen damit nicht alle Daten vollständig neu erfassen. Falls das Finanzamt im Bescheid von den erklärten Daten abgewichen ist, passen Sie diese bitte ebenfalls an.


In bestimmten Fällen kann Sie das Finanzamt bitten, die Belege vorzulegen. Darüber hinaus sind Sie in bestimmten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Belege, Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren. In anderen Fällen sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen die Belege jedenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren.
Rechtsgrundlagen zu Aufbewahrungspflichten: §§ 147, 147a Abgabenordnung


Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie unter  www.grundsteuer-hamburg.de

Allgemeine Hinweise - Grafik Sprechblase

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