Die meisten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben zum Stichtag 1. Januar 2022 eine Grundsteuererklärung abgegeben. Eine Grundsteueränderungsanzeige auf einen späteren Zeitpunkt ist abzugeben, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am 1. Januar 2022 geändert haben.
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung der Flächen oder der Nutzung, der Voraussetzungen für einen Freibetrag für Garagen, einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl oder einer Befreiung von der Grundsteuer. Es können mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Weitere Erläuterungen finden Sie unter „Art der Änderung“.
Anstelle der Grundsteueränderungsanzeige können Sie auch eine vollständige Grundsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Dies ist besonders einfach, wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung zum 1. Januar 2022 elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt haben und das Finanzamt keine Änderungen vorgenommen hat. Dann können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, dort wo es nötig ist, punktuell anpassen und mit der Angabe, zu wann das gilt (neuer Feststellungszeitpunkt) an die Finanzverwaltung übermitteln. Falls das Finanzamt im Bescheid von den erklärten Daten abgewichen ist, passen Sie diese bitte ebenfalls an. Bei Änderungen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen empfiehlt es sich, dass Sie lediglich die Veränderungen erklären und keine vollständige Grundsteuererklärung einreichen.
Sie müssen keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn sich nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines vollständig steuerpflichtigen Grundbesitzes oder des mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens (z. B. durch Kauf, Schenkung oder Erbfall) geändert hat. In diesem Fall wird die Zurechnungsfortschreibung von Amts wegen vorgenommen.