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Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)
Was benötigt mein Arbeitgeber für die Lohnabrechnung von mir?
Ihr Arbeitgeber benötigt einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie eine Auskunft darüber, ob es sich um das Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Wo finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Ihre steuerliche Identifikationsnummer
- wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei Vergabe der Identifikationsnummer schriftlich mitgeteilt,
- ist auf Ihren Lohnabrechnungen ausgewiesen und
- ist auf Einkommensteuerbescheiden Ihres Finanzamts aufgedruckt.
Verfügen Sie nicht mehr über Ihre Identifikationsnummer (weil z. B. das Anschreiben des BZSt nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Möglichkeit, beim BZSt die erneute Übersendung eines Schreibens mit der Identifikationsnummer zu veranlassen. Auf den Internetseiten des BZSt steht dafür ein eigenes Kontaktformular zur Verfügung. Die Nutzung dieses Formulars beschleunigt die Bearbeitung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr. aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann. Das neue Mitteilungsschreiben wird an die im BZSt gespeicherte Anschrift versendet. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.identifikationsmerkmal.de.
Wofür steht die Abkürzung ELStAM?
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Diese werden für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs gebildet. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind Steuerklasse, ggf. Faktor zur Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Kirchensteuermerkmal des Ehegatten / Lebenspartners, Zahl der Kinderfreibeträge, Frei- und Hinzurechnungsbetrag.
Welche Änderungen meiner Lohnsteuerabzugsmerkmale muss ich dem Finanzamt anzeigen?
Sie haben eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei Ihnen
- die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist, z. B. die Eintragung der Steuerklasse I, weil Sie seit dem Vorjahr von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner "dauernd getrennt leben" und somit die Voraussetzung für Steuerklasse III weggefallen ist.
- eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist.
- die Voraussetzung für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II entfallen ist.
- die Voraussetzungen für einen gebildeten Freibetrag entfallen sind oder sich dieser gemindert hat (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung).
Änderungsaufträge für das laufende Kalenderjahr können wie bisher nur bis zum 30. November gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit nicht mehr für den Lohnsteuerabzug des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Wer kann meine ELStAM abrufen und welchen Einfluss habe ich darauf?
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber sowie Nebenarbeitgeber) sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Den Nebenarbeitgebern steht neben dem Kirchensteuerabzugsmerkmal und einem möglichen Freibetrag die Steuerklasse VI zum Abruf zur Verfügung.
Sie können selbst bestimmen, welchem Arbeitgeber Ihre ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden oder welche Arbeitgeber davon ausgeschlossen sein sollen (Möglichkeiten der Zugriffsbeschränkung: Positivliste / Teilsperrung / Vollsperrung). Den Antrag für die Zugriffsbeschränkung (Vordruck: Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.
Hat der aktuelle Arbeitgeber aufgrund der beantragten Sperrung keinen Zugriff auf Ihre Daten, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Wozu benötigt mein Arbeitgeber die ELStAM?
Ihr Arbeitgeber benötigt die ELStAM ausschließlich für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer.
Wo beantrage ich, dass keine Kinderfreibeträge ausgewiesen werden?
Durch den Abruf der ELStAM des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung erhält der Hauptarbeitgeber auch grundsätzlich Informationen über die Anzahl der Kinderfreibeträge des Arbeitnehmers. Dies kann jedoch auf Antrag (Vordruck: Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) beim zuständigen Finanzamt unterdrückt werden.
Wie lange sind die Bescheinigungen nach § 39 Abs. 3 EStG (z. B. für Saisonarbeiter ohne IdNr.) gültig?
Die Bescheinigungen nach § 39 Abs. 3 EStG müssen vom Arbeitnehmer/Arbeitgeber jährlich neu beantragt werden. Ab dem Kj. 2020 ist vorgesehen, den ELStAM-Abruf um den Personenkreis der nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zu erweitern. Bescheinigungen, in denen lediglich die Steuerklasse I ohne Freibetrag bescheinigt wird, entfallen dann. Für die übrigen Fallkonstellationen bei nicht meldepflichtigen Personen (Antrag auf Bildung eines Freibetrags, Begrenzung des Lohnsteuerabzugs oder Steuerbefreiung nach einem DBA) ist der elektronische Abruf weiterhin nicht möglich.
Wo beantrage ich, dass meinem Arbeitgeber der Pauschbetrag für behinderte Menschen nicht als Freibetrag mitgeteilt wird?
Freibeträge werden im ELStAM-Verfahren nur auf Antrag des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen wird beim Finanzamt als mehrjährig anzuwendender Freibetrag gespeichert.
Wenn ein solcher Freibetrag nicht mehr berücksichtigt werden soll, ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag erforderlich. Mit dem Antrag werden Ihre ELStAM geändert und Ihrem Arbeitgeber als „korrigierte“ ELStAM zum Abruf bereitgestellt.
Der Pauschbetrag für behinderte Menschen wird dann nicht beim Lohnsteuerabzug, sondern erst im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Was muss der Arbeitgeber tun, wenn der Arbeitnehmer seine vorhandene IdNr. nicht mitteilen möchte?
Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine IdNr. vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuerklasse VI anzuwenden, da er ohne IdNr. die ELStAM nicht abrufen kann. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht berechtigt, die IdNr. des Arbeitnehmers beim Finanzamt zu erfragen.
Was ist eine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)?
Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) - umgangssprachlich auch als Steuer-ID bezeichnet – ist eine bundeseinheitliche und lebenslang gültige Identifikationsnummer. Sie dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 139a, 139b der Abgabenordnung.
Wie erhalte ich eine Identifikationsnummer (IdNr.)?
Eine IdNr. wird jeder Person, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, zugeteilt. Die Verteilung erfolgt somit grundsätzlich schon nach der Geburt oder beim erstmaligen Zuzug aus dem Ausland durch Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Die postalische Bekanntgabe der IdNr. an den Bürger erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Anmeldung bei der Meldebehörde.
Die Vergabe einer IdNr. wird hingegen von den Finanzämtern angestoßen, wenn eine Person nach dem Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig ist und noch keine IdNr. für diese Person gespeichert ist. Die Vergabe einer IdNr. für nicht meldepflichtige Personen erfolgt nur im Bedarfsfall (z. B. für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG).
Welche Daten umfassen die ELStAM?
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind:
- Steuerklasse,
- Faktor (bei Steuerklasse IV),
- Kirchensteuermerkmal,
- Kirchensteuermerkmal des Ehegatten/Lebenspartners,
- Zahl der Kinderfreibeträge,
- Frei- und Hinzurechnungsbetrag.
In späteren Ausbaustufen werden hinzukommen:
- auf Antrag des Arbeitnehmers die Höhe der privaten Krankenversicherungs- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge für die Dauer von zwölf Monaten,
- auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Mitteilung über nach DBA steuerfreien Arbeitslohn.
Welche Religionen werden bei den ELStAM berücksichtigt?
Dies hängt davon ab, in welchem Bundesland die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgeber liegt. Es werden dem Arbeitgeber stets nur dann Kirchensteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wenn für die Religionsgemeinschaft im Bundesland, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, Kirchensteuer erhoben wird.
Wie werden dem Arbeitnehmer seine ELStAM mitgeteilt?
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind aus der Lohnabrechnung des Arbeitgebers ersichtlich und gelten damit als bekannt gegeben. Auskünfte zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen erteilt auch das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt. Zudem kann jeder Arbeitnehmer seine persönlichen ELStAM online in Mein ELSTER abfragen. Voraussetzung hierfür ist eine kostenlose Registrierung mit Identifikationsnummer.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob die ELStAM korrekt sind?
Nein, der Arbeitgeber ist an die mitgeteilten ELStAM gebunden. Sollten die ELStAM unzutreffend sein, können diese nur auf Antrag des Arbeitnehmers durch das Finanzamt geändert werden.
Die Lohnzahlung erfolgt nachschüssig (Ende des Monats). Liegen dem Arbeitgeber Änderungen der ELStAM, die sich im Monat vor der Lohnzahlung ergeben haben, für die Lohnabrechnung vor?
Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber die geänderten ELStAM in einer am Anfang des Folgemonats bereitgestellten monatlich erstellten Änderungsliste (Monatsliste). Änderungen, die sich im Monat vor der Lohnzahlung ergeben haben, liegen nachschüssig zahlenden Arbeitgebern daher für die Lohnabrechnung vor.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer beantragt im Februar einen Freibetrag. Dieser gilt ab dem 01. des Folgemonats März. In der Monatsliste für den Monat Februar (Bereitstellung erfolgt Anfang März) sind die geänderten ELStAM mit Gültigkeit 01. März bereits enthalten. Somit kann der Arbeitgeber den Freibetrag bei der Lohnabrechnung für März berücksichtigen.
Die Lohnzahlung erfolgt vorschüssig (Anfang des laufenden Monats). Liegen dem Arbeitgeber Änderungen der ELStAM, die sich im Monat vor der Lohnzahlung ergeben haben, für die Lohnabrechnung vor?
Nein, die Änderungen können bei vorschüssiger Zahlung nicht berücksichtigt werden. Dem Arbeitgeber liegen die aktuellen Änderungen der ELStAM für den betroffenen Monat (z. B. Änderungsantrag im Februar, gültig ab 01. März) bei Lohnzahlung (Anfang März für den Monat März) noch nicht vor. Liegen geänderte ELStAM in einer Monatsliste mit Wirkung für den vorschüssig abgerechneten Monat vor, kann eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Rückrechnung) erfolgen.
Ist der Arbeitgeber berechtigt, die IdNr. des Arbeitnehmers beim Finanzamt abzufragen?
Die IdNr. kann der Arbeitgeber grundsätzlich ausschließlich vom Arbeitnehmer erhalten. Wird jedoch durch den Arbeitnehmer eine Vollmacht erteilt, kann das Finanzamt die IdNr. auch dem Arbeitgeber mitteilen.
Was muss ich tun, wenn meine ELStAM nicht mehr aktuell sind?
Alle antragsgebundenen Abzugsmerkmale (z. B. Freibeträge wegen Werbungskosten) sind beim Finanzamt zu beantragen. Freibeträge können auf Antrag auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie Kinderfreibeträge, die überjährig zu gewähren sind, sind von dieser zeitlichen Begrenzung nicht betroffen und werden mehrjährig berücksichtigt. Das Faktorverfahren wird für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt.
Alle auf melderechtlichen Änderungen (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes) beruhenden Änderungen der ELStAM werden Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Der Arbeitnehmer hat – wie bisher – eine Anzeigepflicht, wenn bei ihm
- die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse entfallen sind
- eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist
- die Voraussetzungen für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II im Laufe des Kalenderjahres entfallen sind,
- die Voraussetzungen für einen gebildeten Freibetrag entfallen sind oder sich dieser gemindert habt (z. B. wenn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstatte entfallen.
Ist ein eingetragener Freibetrag zu hoch – zum Beispiel wenn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen – kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie die Änderung des Freibetrags beim Finanzamt beantragen.
Wie informiere ich meinen Arbeitgeber über Änderungen meiner ELStAM?
Es ist grundsätzlich nichts zu veranlassen, da dem Arbeitgeber die aktuellen ELStAM mit der Anmeldung bereitgestellt und Änderungen durch die Monatslisten automatisch zur Verfügung gestellt werden.
Sollte jedoch aufgrund unzutreffend gebildeter ELStAM der Arbeitgeberabruf durch das Finanzamt gesperrt worden sein, erhalten Sie vom Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Bis zur Aufhebung der Sperre sind alle Änderungen der ELStAM auf dieser Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt nachzutragen.
Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die IdNr., das Geburtsdatum und die Information, ob dieser Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitteilen.
Was ist bei einem weiteren Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) zu beachten?
Auch eine Nebenbeschäftigung ist im ELStAM-Verfahren durch den Arbeitgeber anzumelden. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine IdNr., das Geburtsdatum und die Information, dass es sich um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, mitteilen.
Wenn zusätzlich ein Freibetrag aufgrund der hinzurechnung berücksichtigt werden soll (weil der Grundfreibetrag im Hauptarbeitsverhältnis nicht ausgeschöpft wurde) muss dem Arbeitgeber zusätzlich mitgeteilt werden, in welcher Höhe ein durch das Finanzamt festgestellter Freibetrag nach §39a Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 EStG abgerufen werden soll.
Wie werden dem Arbeitgeber geänderte ELStAM mitgeteilt?
Grundsätzlich werden die geänderten ELStAM dem Arbeitgeber durch die Monatslisten automatisch zum Abruf bereitgestellt. Die darin enthaltenen ELStAM sind vom Arbeitgeber anzuwenden (§ 39e Abs. 5 Satz 1 EStG).
Sollte jedoch durch das Finanzamt eine Abrufsperre z. B. aufgrund unzutreffender ELStAM gesetzt worden sein und können deshalb dem Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt werden, stellt das Finanzamt dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese gilt bis zur Bereitstellung neuer elektronischer Daten, längstens bis zum Ende des Kalenderjahres.
Änderungen einer bereits ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug werden durch das Finanzamt auf der Bescheinigung selbst vorgenommen bzw. die alte Bescheinigung wird vernichtet und eine neue ausgestellt. Ein Nachweis der ELStAM durch einen ELStAM-Ausdruck der Finanzverwaltung ("Mitteilung der aktuell gespeicherten Daten") ist nicht möglich.
Müssen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren jährlich erneut beantragt werden?
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrages nach § 39a Abs.1 Sätze 3-5 EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren stellen. Die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt elektronisch. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie Kinderfreibeträge, die überjährig zu gewähren sind, sind von dieser zeitlichen Begrenzung nicht betroffen und werden mehrjährig berücksichtigt. Die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt ebenfalls elektronisch.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Ich bin geringfügig beschäftigt, muss mir mein Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen?
Der Arbeitgeber darf für Arbeitslohn aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV (sog. Mini-Job) keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde übermitteln, wenn er die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 oder 2a EStG pauschal erhoben hat. Folglich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesen Fällen keine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.
Ist die Lohnsteuer für Arbeitslohn aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV hingegen nicht nach § 40a Absatz 2 oder 2a EStG pauschal erhoben worden, hat der Arbeitgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde zu übermitteln und dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Übermittelt der Arbeitgeber ausnahmsweise die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzbehörde (sog. Härtefälle), hat dieser eine besondere Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen.
Von wem erhalte ich einen Ausdruck meiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG).
Der Arbeitgeber kann einen Dritten, zum Beispiel einen Steuerberater, mit dieser Aufgabe beauftragen.
Ich wohne im Ausland und beziehe eine Betriebsrente, muss mein Arbeitgeber für mich eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln?
Der Arbeitgeber hat für jeden seiner aktiven Arbeitnehmer und seiner Betriebsrentner ein Lohnkonto zu führen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 EStG).
Betriebsrenten, die von inländischen Firmen an ihre früheren Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden, unterliegen im Grundsatz der deutschen Lohnsteuer (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG), da die nichtselbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden ist. Sie unterliegen nur dann nicht der deutschen Lohnsteuer, wenn das Besteuerungsrecht an der Betriebsrente aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens dem ausländischen Wohnsitzstaat des Betriebsrentners zugeteilt ist. Ist ein Betriebsrentner von Deutschland ins Ausland verzogen, steht das Besteuerungsrecht für von hier aus gezahlte Werkspensionen, Betriebsrenten und ähnliche Versorgungsbezüge aufgrund besonderer Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen dem derzeitigen, ausländischen Wohnsitzstaat zu. Auf entsprechenden Antrag des Betriebsrentners bzw. Arbeitgebers im Namen des Betriebsrentners erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, wonach die Betriebsrente in diesen Fällen von der Besteuerung ganz oder teilweise freizustellen ist. Gleichwohl ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Betriebsrentner eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrentner einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG).Ich habe das ganze Kalenderjahr Krankengeld bezogen, muss mein Arbeitgeber trotzdem eine Lohnsteuerbescheinigung übermitteln?
Nach § 41b EStG ist auch für diesen Fall eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde zu übermitteln und dem Arbeitnehmer ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 S. 3 EStG), weil ein Dienstverhältnis bestanden hat. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Zuschüsse, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erhält, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Außerdem ist in dem Feld Anzahl „U“ die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen wegen Krankheit weggefallen ist.
Das Krankengeld ist steuerfrei und unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sofern das Krankengeld (gegebenenfalls zusammen mit anderen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen) mehr als 410 Euro im Jahr beträgt, muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG). Die entsprechenden Leistungen erhöhen im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts den Einkommensteuersatz auf die anderen Einkünfte.
Ich habe Kurzarbeitergeld oder Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom Arbeitgeber erhalten?
Die entsprechenden Leistungen sind vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (Zeile 15) und an die Finanzbehörde zu übermitteln. Sofern diese Leistungen (gegebenenfalls zusammen mit anderen Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen) mehr als 410 Euro im Kalenderjahr betragen, muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG). Die entsprechenden Leistungen erhöhen im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts den Einkommensteuersatz auf die anderen Einkünfte.
Gleiches gilt auch bei Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld oder bei den steuerfrei gestellten Zahlungen bei einem Altersteilzeitmodell.