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Bescheide und sonstige Schreiben in elektronischer Form
Bescheidbekanntgabe in Papierform
Sie bekommen den Bescheid wie bisher auf dem Postweg übermittelt. Zusätzlich können Sie sich über den Service „Abholung von Bescheiddaten“ die Kennzahlen und Werte aus dem Bescheid elektronisch bereitstellen lassen. Anschließend kann Ihr Softwareprogramm die Werte aus Ihrer übermittelten Steuererklärung mit den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Werten aus dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid auf Abweichungen abgleichen.
Bescheidbekanntgabe in elektronischer Form durch Bereitstellung zum Datenabruf
Bei der Bekanntgabe in elektronischer Form bekommen Sie den Bescheid nicht auf dem Postweg übermittelt. Per E-Mail werden Sie über die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf benachrichtigt (ein Bescheid ist in dieser E-Mail nicht enthalten). Diese Benachrichtigungs-E-Mail wird unverschlüsselt verschickt, sie enthält neben der Steuernummer und einer Kurzbezeichnung um welchen Bescheid es sich handelt, aber keine weiteren personenbezogenen Daten.
Um vom Inhalt des Bescheids Kenntnis zu nehmen, ist die Durchführung des Datenabrufs in Ihrer verwendeten Software erforderlich. Im Anschluss daran können Sie den Bescheid (pdf-Datei) einsehen und abspeichern.
Beim Bescheid in elektronischer Form handelt es sich um einen rechtlich bindenden Verwaltungsakt, der den Papierbescheid ersetzt.
Der Bescheid in elektronischer Form (digitaler Steuerbescheid) wird im PDF-Format in der verwendeten Software zum Abruf bereitgestellt und ist rechtlich bindend. Sein Layout entspricht dem eines Papierbescheides, der vom Rechenzentrum übersandt wird.
Bei dem Service „Abholung von Bescheiddaten“ hingegen geht es um die Bereitstellung von Kennzahlen und Werte um zum Beispiel einen Vergleich mit den übermittelten Daten anzuzeigen. Dies ist rein informatorisch und hat keine rechtliche Bindungswirkung.
Eine allgemeine Einwilligung zur elektronischen Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben können Sie als:
- Privatperson
- Einzelunternehmen
- Nicht-natürliche Person (z. B. Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft)
- Vollmachtnehmer
erklären.
Durch die Einwilligung können Sie zukünftig alle Bescheide und sonstige Schreiben zur angegebenen Steuernummer elektronisch erhalten. Dieser Service wird nach und nach erweitert.
Das Finanzamt behält sich aber unabhängig davon vor, Bescheide und sonstige Schreiben auf andere Weise zu übermitteln (zum Beispiel auf dem Postweg), wenn die Bereitstellung zum elektronischen Abruf aus technischen Gründen (noch) nicht möglich sein sollte oder ein Erfordernis für die Übermittlung auf andere Weise besteht.
Die Einwilligung können Sie nach dem Login im Bereich im „Formulare und Leistungen“ über „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ oder im Rahmen von elektronischen Vollmachten erklären.
Die Einwilligung bezieht sich nur auf die in der Einwilligungserklärung/Vollmacht angegebene Steuernummer. Wenn das Finanzamt mehrere Steuernummern für Sie führt, ist die Einwilligung für jede Steuernummer nötig.
Sofern Sie ein anderes Steuerprogramm verwenden, beachten Sie bitte die dortigen Informationen.
Sie können sofort nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail den Bescheid oder die sonstige Schreiben im PDF Format in Mein ELSTER bzw. in der verwendeten Software abrufen.
Zudem befindet sich das bereitgestellte Dokument nach durchgeführtem Abruf in Ihrem Posteingang bei Mein ELSTER. Es empfiehlt sich, das Dokument zusätzlich auf dem eigenen Computer zu sichern. Durch den Verzicht auf ein Dokument in Papierform wird außerdem die Umwelt geschont.
Durch die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe des Steuerbescheids verzichten Sie auf die Übersendung eines Bescheides in Papierform. Ihr Bescheid wird Ihnen ausschließlich elektronisch bekannt gegeben.
Die Einwilligung gilt unbefristet. Sie können die Einwilligung aber jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann über das von Ihnen verwendete Steuerprogramm/-portal oder alternativ formlos gegenüber Ihrem Finanzamt erklärt werden. Der Widerruf ist erst mit Zugang beim Finanzamt wirksam.
Sobald der Bescheid oder das sonstige Schreiben in elektronischer Form zum Abruf bereitsteht, erhalten Sie eine Benachrichtigungs-E-Mail. Der Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der Benachrichtigungs-E-Mail als bekannt gegeben (§ 122a Abgabenordnung) und zwar unabhängig davon, ob Sie den Abruf tatsächlich durchführen.
Der Abruf des Bescheids oder des sonstigen Schreibens in elektronischer Form erfolgt zum einen über die von Ihnen bei der Übermittlung verwendeten Software und zusätzlich immer über Mein ELSTER.
Nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail werden Sie direkt nach dem Login in Mein ELSTER automatisch auf die Abholung hingewiesen. Die verfügbaren Dokumente können abgeholt werden und befinden sich anschließend im PDF-Format in Ihrem Posteingang bei Mein ELSTER.
Fremdsoftware:
Nach Erhalt der Benachrichtigungs-E-Mail können Sie Bescheide und sonstige Schreiben im PDF-Format in der von Ihnen verwendeten Software abrufen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Hersteller dieser Software.
Wenden Sie sich bei inhaltlichen Fragen immer an das für Sie zuständige Finanzamt!
Sie erhalten diesen Einwilligungscode, um die elektronische Bereitstellung zum Datenabruf von Bescheiden und sonstigen Schreiben bestätigen zu können.
Diesen Einwilligungscode können Sie (als antragstellende Person) in Mein ELSTER unter „Formulare & Leistungen“ im Bereich „Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe“ eingeben.
Haben Sie die Einwilligung über ein anderes Steuerprogramm oder ein anderes Steuerportal gestellt, führen Sie die Bestätigung bitte dort durch.