Hilfe
Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Steuernummer
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer im Fragebogen hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert.
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste Option und anschließender Auswahl "Land" und "Finanzamt" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebs-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Ergänzen Sie bitte die zweite bereits aufgeklappte Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder wenn Ihnen vom zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Zuständig für die steuerliche Erfassung ist das Finanzamt, in dessen Geschäftsbereich
- das Gewerbe ausgeübt wird, das heißt sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, bzw.
- die selbständige / freiberufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, bzw.
- der land- und forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist bzw.
- bei Vermietungstätigkeit das Unternehmen ganz oder vorwiegend von Ihnen als Unternehmer betrieben wird.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/gemfa.
Ausfüllhilfe 2020
Allgemeine Informationen und Broschüren über steuerliche Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet. Ihr Finanzamt steht für Nachfragen gerne zur Verfügung. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Die Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberufliche Tätigkeit ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitzuteilen (§ 138 Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 4 AO).
Wählen Sie die zutreffende Konfession aus, wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt.
Andernfalls stehen in der Listenauswahl die Einträge "Sonstige" oder "nicht kirchensteuerpflichtig" zur Verfügung.
Eine dauernde Trennung liegt nicht vor, wenn Ehegatten/Lebenspartner(innen) nur vorübergehend, zum Beispiel bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit, nicht zusammen leben.
Angaben zum/zur Lebenspartner(in) sind nur bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu machen.
Tragen Sie bitte Ihren Hauptwohnsitz ein.
Soweit Sie über ein Postfach verfügen, tragen Sie zusätzlich Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.
Tragen Sie hier die gegebenenfalls abweichende Anschrift des/der Ehegatten(in)/Lebenspartners(in) ein.
Beschreiben Sie kurz die Art und den Umfang des ausgeübten Gewerbes beziehungsweise der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit, zum Beispiel:
- Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen,
- Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen - Brötchen, Brot, Backwaren),
- Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt),
- Arzt - Internist,
- landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.
Bitte geben Sie die IBAN sowie den Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb EU/EWR ist zusätzlich der BIC einzutragen. Außereuropäische Bankverbindungen sind dem Finanzamt gesondert schriftlich mitzuteilen.
Nehmen Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teil: So zahlen Sie Ihre Steuern risikolos am letztmöglichen Tag.
Ändert sich künftig Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/aenderungbankverbindungmit. Den amtlichen Abtretungsvordruck für die Anzeige der Abtretung eines Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruches an Dritte können Sie unter www.formulare-bfinv.de abrufen.Für die Erstattung von Steuern haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Die Angabe einer Bankverbindung für alle Steuererstattungen.
- Die Angabe einer gesonderten Bankverbindung für die Erstattung von Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer) und die Angabe einer weiteren Bankverbindung für die Erstattung von Betriebssteuern (zum Beispiel Umsatzsteuer, Lohnsteuer).
Das SEPA-Lastschriftverfahren ist für beide Seiten der einfachste Weg, den Zahlungsverkehr fristgerecht abzuwickeln. Damit verhindern Sie, dass beispielsweise Fälligkeitstermine für Steuern in Vergessenheit geraten und Ihnen dadurch Säumniszuschläge entstehen.
Sie haben die Möglichkeit, eine dritte Person als Bevollmächtigten zu benennen und sich durch diesen für Verfahrenshandlungen - partiell oder umfassend - vertreten zu lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Dies kann zum Beispiel Ihr Steuerberater sein.
ACHTUNG:
Vollmachten werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Finanzamt gesondert übermittelt oder von Ihrem Steuerberater über die Vollmachtsdatenbank elektronisch angezeigt werden.
Die elektronische Anzeige einer Empfangsvollmacht über die Vollmachtsdatenbank kann nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen.
Sofern die dritte Person auch zugleich für Sie bestimmte Schreiben und Bescheide entgegennehmen soll, bedarf es einer gesonderten Bevollmächtigung (Empfangsvollmacht; § 80 Absatz 5 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 AO).
ACHTUNG:
Vollmachten werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Finanzamt gesondert übermittelt oder von Ihrem Steuerberater über die Vollmachtsdatenbank elektronisch angezeigt werden.
Die elektronische Anzeige einer Empfangsvollmacht über die Vollmachtsdatenbank kann nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen.
Tragen Sie an dieser Stelle die Bezeichnung Ihres Unternehmens/Ihrer Firma ein, zum Beispiel:
- Otto Müller – Gerüstbau,
- Imbiss „Balkangrill“, Inhaber Horst Spies,
- Friedrich Spanisch – Übersetzungen,
- Hofgut „Jotwede“, Inhaber Harald Schauinsland.
Tragen Sie bitte die Postanschrift des Unternehmens und Ihre Kommunikationsverbindungen ein. Sofern das Unternehmen über ein Postfach verfügt, tragen Sie zusätzlich Postfachnummer und Postfachpostleitzahl mit Ort ein.
Geben Sie die Anschrift der Geschäftsleitung an, wenn diese von der Anschrift des Unternehmens abweicht. Als Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO).
Tragen Sie bitte das Datum des Beginns der Tätigkeit Ihres Unternehmens/Ihrer Firma ein. Vorbereitungshandlungen wie zum Beispiel das Anmieten eines Ladenlokals oder der Einkauf von Waren vor der offiziellen Geschäftseröffnung zählen bereits zur unternehmerischen Tätigkeit. Daher kann der Beginn der Tätigkeit bereits vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen.
Im Fall einer Sitzverlegung tragen Sie bitte das ursprüngliche Datum des Beginns der Tätigkeit ein.
Im Fall der Verschmelzung zur Neugründung tragen Sie hier bitte das Datum ein, ab dem das Unternehmen tatsächlich im Außenverhältnis als Einzelunternehmen auftritt.
Werden mehrere Betriebstätten unterhalten, geben Sie bitte die Anschriften und Telefonnummern aller Betriebstätten an. Eine Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, zum Beispiel Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Fabrikations- und Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- und Verkaufsstellen (§ 12 AO).
Geben Sie die Gründungsform sowie das Gründungsdatum Ihres Unternehmens/Ihrer Firma an.
Im Fall einer Neugründung entspricht das Gründungsdatum regelmäßig dem Datum des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit.
Im Fall der Verschmelzung zur Neugründung tragen Sie hier bitte das Datum des steuerlichen Übertragungsstichtags ein (§ 2 UmwStG).
Soweit eine Übernahme, Verlegung, Verschmelzung oder ein sonstiger Gründungsvorgang vorliegt, sind außerdem der Name und die Anschrift des vorherigen Unternehmens beziehungsweise des Vorinhabers sowie das bisher zuständige Finanzamt einschließlich der Steuernummer, unter welcher das Unternehmen/die Firma bisher geführt wurde, anzugeben. Bitte reichen Sie die entsprechenden Verträge ein.
Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen beachten Sie bitte auch die Hinweise zur Umsatzsteuer.
Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das Folgejahr alle voraussichtlichen Einkünfte von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartner(in) an.
Geben Sie für das Jahr der Betriebseröffnung sowie das Folgejahr alle voraussichtlichen Sonderausgaben sowie Steuerabzugsbeträge von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem/Ihrer Ehegatten(in)/Lebenspartner(in) an.
Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Bilanz
Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zum Beispiel nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind, haben den steuerlichen Gewinn auf dieser Grundlage zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, deren Umsatz 600.000 Euro pro Jahr oder deren Gewinn 60.000 Euro pro Jahr übersteigt oder deren selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro haben.
ACHTUNG:
Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Eröffnungsbilanz zu übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Andere Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler können den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können den Gewinn unter den Voraussetzungen des § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermitteln.
Bitte tragen Sie nur ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (das heißt Geschäftsjahr, das 12 Monate beträgt und nicht am 01.01. eines Jahres beginnt) ein.
Nicht einzutragen ist das beim unterjährigen Betriebsbeginn entstehende Rumpfwirtschaftsjahr, das einen kürzeren Zeitraum als 12 Monate umfasst.
HINWEIS:
Bei Land- und Forstwirten ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr nur anzugeben, wenn dieses nicht am 1. Juli beginnt.
Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln.
Bitte geben Sie die Anzahl aller im Betrieb tätigen Arbeitnehmer sowie nochmals gesondert die Anzahl der geringfügig Beschäftigten (sogenannte Minijobs) und der beschäftigten Familienangehörigen an.
Bitte geben Sie die voraussichtliche Lohnsteuer für das Kalenderjahr an.
HINWEIS:
Für die Berechnung der voraussichtlichen Lohnsteuer eines Beschäftigten stellt das Bundesfinanzministerium einen Steuerrechner www.bmf-steuerrechner.de im Internet zur Verfügung.
Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr. Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:
Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer | Abgabezeitraum |
---|---|
Bis 1.080 Euro | Jährlich |
Mehr als 1.080 Euro bis 5.000 Euro | Vierteljährlich |
Mehr als 5.000 Euro | Monatlich |
Ein Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung nur befreit, wenn er dem Betriebstättenfinanzamt mitteilt, dass er mangels steuerbelasteten Arbeitslohn im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hat. Dies gilt auch wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die lediglich die 2 %ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen ist.
Bitte geben Sie die lohnsteuerliche Betriebstätte an. Die lohnsteuerliche Betriebstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem die einzelnen Lohnbestandteile für den Lohnsteuerabzug zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt werden, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird oder die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.
Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind unter Gründungsform einzutragen.
Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr
Bitte geben Sie den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres und des Folgejahres an.
Voraussichtliche Zahllast und voraussichtlicher Überschuss
Bitte geben Sie die voraussichtliche Zahllast beziehungsweise den voraussichtlichen Überschuss des laufenden Kalenderjahres an.
Voranmeldungszeitraum
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Kalenderjahres.
Beträgt die Steuer voraussichtlich mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Beträgt sie voraussichtlich nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben.
Ergibt sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ein Überschuss von mehr als 7.500 Euro, kann an Stelle des Kalendervierteljahres der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt werden (§ 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG).
Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
ACHTUNG:
Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln. Eine Übersicht geeigneter Softwareprodukte finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.
Für die elektronische Übermittlung benötigen Sie aus Sicherheitsgründen eine Zertifikatsdatei, die Sie unter www.elster.de erhalten.
Erscheint der Steueranspruch nicht gefährdet, verlängert das Finanzamt auf Antrag die Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat (Dauerfristverlängerung). Bei Verpflichtung zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen ist im Falle der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung zu leisten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung (Formular USt 1 H) sind elektronisch zu übermitteln (§ 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV).
Bitte geben Sie an, ob Sie als Kleinunternehmer die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Absatz 1 UStG) in Anspruch nehmen oder nicht.
ACHTUNG:
Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt,
- muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer anmelden oder abführen,
- kann regelmäßig keinen Vorsteuerabzug geltend machen,
- darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen.
Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, unterliegt für mindestens fünf Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (§ 19 Absatz 2 UStG).
Kleinunternehmer dürfen bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. Dabei ist die für das Gründungsjahr geschätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen. Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen.
BEISPIEL:
Der Unternehmer übt seine gewerbliche Tätigkeit seit dem 10. Mai aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 31. Dezember rechnet er mit Einnahmen aus seiner Tätigkeit (einschließlich Steuern) in Höhe von 10.000 Euro.
Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) beträgt 15.000 Euro = 10.000 Euro : 8 Monate (Mai - Dezember) x 12 Monate. Da die Grenze von 22.000 Euro im Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, ist der Unternehmer nach der gesetzlichen Regelung Kleinunternehmer.
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten melden Sie die Umsatzsteuer unabhängig vom Zahlungseingang für den Voranmeldungszeitraum an, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht wurden. Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden.
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
ACHTUNG:
Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gelten keine Umsatzgrenzen für Angehörige freier Berufe (zum Beispiel Architekten, Heilpraktiker, Journalisten), die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste (Offene-Posten-Liste) zur Überwachung der offenen Rechnungen führt.
Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 Euro nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen.
Bitte geben Sie an, ob
- Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen oder
- Sie bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für eine frühere Tätigkeit erhalten haben.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt.
Geben Sie bei der steuerlichen Neuaufnahme an, dass Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen, leitet das Finanzamt Ihren Antrag nach Ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung mit weiteren zur Vergabe benötigten Angaben an das BZSt weiter.
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach dem amtlichen Vordruckmuster USt 1 TG
Bitte geben Sie an, ob die Sie eine Bescheinigung des Finanzamts benötigen, nach der Sie nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringen und als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen schulden (§ 13b Absatz 5 UStG).
Die Bescheinigung erfordert nach außen hin erkennbare erste Tätigkeiten im Bereich von Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen und die Prognose, dass die Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen voraussichtlich mehr als 10 Prozent des Weltumsatzes betragen werden.
Für im Inland ansässige Unternehmer:
Für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates durch Betreiber elektronischer Schnittstellen (§ 3 Absatz 3a Satz 1 UStG), innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer (§ 3a Absatz 5 Satz 1 UStG) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers. Dies gilt bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall nach § 3a Absatz 5 Satz 3 und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG nicht erfüllt sind oder der Unternehmer auf die Anwendung des Ausnahmefalls verzichtet (§ 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Sofern die Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers geschuldet wird, muss der Unternehmer für diese Leistungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers auch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Der Unternehmer kann sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren „One-stop-shop“ (§ 18j UStG) teilzunehmen. Die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer die oben genannten Leistungen erbringt. Dies gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an Nichtunternehmer nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen. Weitere Informationen können auf den Internetseiten des BZSt www.bzst.de abgerufen werden.
Für in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer:
Für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates durch Betreiber elektronischer Schnittstellen (§ 3 Absatz 3a Satz 1 UStG), innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und sonstige Leistungen, die ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer (§ 3a Absatz 5 Satz 1 UStG) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland ausführt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer in Deutschland. Dies gilt bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall nach § 3a Absatz 5 Satz 3 und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG nicht erfüllt sind oder der Unternehmer auf die Anwendung des Ausnahmefalls verzichtet (analog zu § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Sofern die Umsatzsteuer in Deutschland geschuldet wird, muss der Unternehmer für diese Leistungen grundsätzlich in Deutschland auch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Der Unternehmer kann sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren „One-stop-shop“ (§ 18j UStG) teilzunehmen. Die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer die oben genannten Leistungen erbringt. Dies gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an Nichtunternehmer nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebstätte hat. Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist gegenüber der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat anzuzeigen.
Unternehmer, die beabsichtigen, Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen im Sinne des § 25e Absatz 5 UStG auszuführen, die im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, benötigen zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall sind auch Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Zeile 144 (Seite 17) beziehungsweise in Zeile 146 (Seite 1) erforderlich.