Hilfe
Allgemein
Diese Anleitung informiert Sie über Ihre steuerlichen Pflichten und unterstützt Sie beim Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige (HGrSt 5).
Hinweis: Sie können die Änderungen auch mittels einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag anzeigen. Falls Sie schon einmal eine solche Erklärung elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) an die Finanzverwaltung übermittelt haben, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus der vorherigen Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Stichtags an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen damit nicht alle Daten vollständig neu erfassen. Die Art der Veranlagung (Neu- oder Nachveranlagung) können Sie dem untenstehenden Text – unter dem Punkt „Wann muss ich eine Grundsteueränderungsanzeige abgeben?“ – entnehmen.
Geben Sie bitte anstatt einer Grundsteueränderungsanzeige eine vollständige Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Bitte reichen Sie keine weiteren Unterlagen ein. Sollten Belege erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern.
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer (ggf. Erbbauverpflichtete/r) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken des Grundvermögens, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
- Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes
Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Grundsteueranzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.
Bitte geben Sie eine Grundsteueränderungsanzeige – ohne Aufforderung – bis zu den nachfolgend genannten Terminen ab, wenn mindestens einer der nachfolgend genannten Änderungsgründe eingetreten ist. Das Finanzamt wird Sie hierzu nicht auffordern.
Eine Grundsteueränderungsanzeige müssen Sie bis zum 31. Januar des Jahres abgeben, das auf das Jahr folgt, in dem mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist:
- Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrags (§ 4 Hessisches Grundsteuergesetz/HGrStG) auswirken, zum Beispiel bei einer Flächenerweiterung durch Neubau, Anbau oder Ausbau, einer Flächenreduzierung durch Abriss oder bei einer Änderung der Nutzungsart von Wohnen zu Nicht-Wohnen oder umgekehrt (Neuveranlagung)
- Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Steuerschuldnerschaft (§ 3 HGrStG) auswirken, zum Beispiel in den Fällen, bei denen ein Erbbaurecht neu begründet wird. Eine Anzeigepflicht besteht nicht in den Fällen eines Eigentumswechsels aufgrund eines Kaufs/ Verkaufs des Grundstückes (Neuveranlagung)
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks (Nachveranlagung)
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuermessbetrags führen können, zum Beispiel, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder erstmals die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung vollumfänglich greifen
- bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben sich Änderungen an den Flächen oder den Nutzungen ergeben (Neuveranlagung / Fortschreibung).
Eine Grundsteueränderungsanzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben, wenn sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes
ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen.
Hinweis: Es können auch mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Kreuzen Sie in diesem Fall bitte alle zutreffenden Arten der Änderung an. Weitere Erläuterungen zu den Änderungsgründen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung.
Wenn Sie die Grundsteueranzeige nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung bei Ihrem Finanzamt und begründen Sie diese
Sie müssen keine Grundsteueränderungsanzeige abgeben, wenn folgende Änderungen eingetreten sind:
- Eigentümerwechsel oder
- Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022. [bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022]
Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (Grundvermögen)?
Veränderungen an Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B) während eines Hauptveranlagungszeitraumes werden anlassbezogen durch Neuveranlagungen (§ 9 HGrStG), Nachveranlagungen (§ 10 HGrStG) oder Aufhebungen des Grundsteuermessbetrags (§11 HGrStG) berücksichtigt. Neuveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (zum Beispiel Flächenerweiterungen oder Eigentümerwechsel).
Nachveranlagungen erfolgen auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (zum Beispiel durch Begründung von Wohn- oder Teileigentum) oder sie durch den Wegfall einer Steuerbefreiung steuerpflichtig wird.
Eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrags erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit weggefallen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist.
Die Angaben in der Grundsteueranzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum jeweiligen Festsetzungszeitpunkt.
Wann ist der Festsetzungszeitpunkt (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)?
Der Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist oder der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, war aber bisher vollständig von der Grundsteuer befreit, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Angaben in der Änderungsanzeige beziehen Sie bitte auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.
Sie finden das Aktenzeichen auf Ihrem letzten Bescheid zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags oder des Einheitswerts.
Geben Sie die Anzeige bei dem Finanzamt ab, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Nähere Informationen zu dem zuständigen Finanzamt finden Sie auch im Internet unter finanzamt.hessen.de/service/finanzamtssuche
Tragen Sie bitte die erforderlichen Daten der Person ein, die zur Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige verpflichtet ist und die für etwaige Rückfragen des Finanzamts zur Verfügung steht.
Die Steuer-Identifikationsnummer können Sie zum Beispiel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer hier nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist. Die Angabe der fünfstelligen Unterscheidungsnummer ist nicht erforderlich.
Den einzutragenden Anredeschlüssel können Sie der untenstehenden Liste entnehmen:
01 | ohne Anrede |
02 | Herrn |
03 | Frau |
07 | Firma |
08 | Erbengemeinschaft |
09 | Arbeitsgemeinschaft |
10 | Grundstücksgemeinschaft |
11 | Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
12 | Sozietät |
13 | Praxisgemeinschaft |
14 | Betriebsgemeinschaft |
15 | Wohnungseigentümergemeinschaft |
16 | Partnergesellschaft |
17 | Partenreederei |
Geben Sie bitte an, ob die angegebene Person, Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer des Grundbesitzes, Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter oder Eigentümerin bzw. Eigentümer eines mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens ist.
Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Anzeigepflicht erfüllt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.
Tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein. In das Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 14 können Sie zum Beispiel eine Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer eintragen.
Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte die Postleitzahl und den Ort, in dem sich das Flurstück befindet, in die entsprechenden Felder ein und füllen die Zeilen zu Gemarkung und Flurstück aus. Erstrecken sich die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.
Bitte machen Sie in den Zeilen 19-26 Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person.
Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 19-26 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 19-26 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Festsetzungsbescheid und alle anderen mit dem Festsetzungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.
Kreuzen Sie in den Zeilen 27 ff. die Art der eingetretenen Änderung(en) an und beschreiben Sie diese in den Freitextfeldern in Zeile 52 näher.
Bei erstmaliger Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags
Wenn für den Grundbesitz bisher noch kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt worden ist (zum Beispiel, weil dieser bisher von der Grundsteuer befreit war oder weil erstmalig ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt wird), ist eine erstmalige Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Nachveranlagung) erforderlich. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 52 den einschlägigen Grund für die Nachveranlagung an. Das Finanzamt wird Ihnen für den Grundbesitz ein Aktenzeichen mitteilen.
Wenn für den Grundbesitz bisher noch kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt worden ist (zum Beispiel, weil dieser bisher von der Grundsteuer befreit war oder weil erstmalig ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt wird), ist eine erstmalige Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Nachveranlagung) erforderlich. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 52 den einschlägigen Grund für die Nachveranlagung an. Das Finanzamt wird Ihnen für den Grundbesitz ein Aktenzeichen mitteilen.
Eine Nachveranlagung des Grundbesitzes ist auch durchzuführen, wenn sich die Vermögensart ändert, also bisher als Grundvermögen zuzurechnender Grundbesitz nunmehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen ist oder umgekehrt. Nehmen Sie in diesem Fall die erforderlichen Eintragungen zum Grundbesitz vor und geben an, unter welchem Aktenzeichen dieser Grundbesitz bisher für Zwecke der Grundsteuer erfasst war.
Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem dem Grundvermögen zugehörigen Grundstück verändert, kreuzen Sie die zutreffende Art der Änderung an und beschreiben diese auf der Teilseite 5 näher.
- Die Fläche des Grund und Bodens hat sich geändert
Kreuzen Sie die Zeile 29 an, wenn sich Änderungen bei der Fläche des Grund und Bodens ergeben haben, zum Beispiel, weil ein benachbartes Grundstück hinzugekauft wurde oder ein Teil des Grundstücks verkauft wurde.
- Das Grundstück wurde geteilt/parzelliert
Eine Grundstücksteilung (oder Parzellierung) bedeutet die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Grundstücke. Wenn das Grundstück geteilt/parzelliert wurde, also in mehrere kleine Flurstücke aufgeteilt worden ist, kreuzen Sie bitte Zeile 31 an.
Beispiel: Errichtung von Reihenhäusern oder Doppelhäusern auf einem Grundstück, das bisher mit nur einem Einfamilienhaus bebaut war.
- Es wurde Wohnungs- oder Teileigentum gebildet
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 249 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes). Es wird durch Eintragung in das Wohnungsgrundbuch begründet, bei welchem jede Wohnung bei der Entstehung ein eigenes Grundbuchblatt erhält.
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört.
Kreuzen Sie bitte Zeile 32 an, wenn Wohnungseigentum und/oder Teileigentum gebildet wurde und beschreiben Sie die Bildung des Wohnungs- oder Teileigentums in Zeile 52 näher.
- Die Nutzung des zu Wohnzwecken oder anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäudes / Gebäudeteils hat sich geändert
Kreuzen Sie die Zeile 34 an, wenn sich die Nutzung des zu Wohnzwecken oder anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäudes/Gebäudeteils geändert hat (Wohn- zu Nutzungsfläche oder umgekehrt).
- Die Fläche des Gebäudes hat sich geändert
Kreuzen Sie bitte Zeile 35 an, wenn sich Änderungen bei der Fläche des Gebäudes ergeben haben, zum Beispiel durch den Zukauf von Flächen, einen Neubau, Anbau sowie einem Abriss.
Flurstücke, die verkauft oder einer anderen wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden, sind in der Zeile 52 als Flurstücksabgänge anzugeben. Bitte machen Sie dort für jedes einzelne Flurstück Angaben zu der Gemeinde, der Gemarkung mit Gemarkungsnummer, den Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler, Flurstücksnenner) und der amtlichen Fläche.
Haben sich Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergeben, dann machen Sie bitte umfassende Angaben zu den Änderungen auf einem gesonderten Blatt und fügen Sie dieses der Grundsteueränderungsanzeige auf der Teilseite "Anhänge" als Anhang bei.
Zu den wertbeeinflussenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gehören insbesondere:
- Flächenzugang (Erwerb oder Zurechnung zur wirtschaftlichen Einheit)
- Flächenabgang (Verkauf oder Zurechnung zu einer anderen wirtschaftlichen Einheit)
- Flächenänderungen (zum Beispiel Nutzung der Teilflächen)
- Änderungen bei Nutzungen, Nutzungsteilen oder Nutzungsarten
- Änderung der Ertragsmesszahl (EMZ)
- Änderung der Bruttogrundfläche bei den Nutzungen 29 – 34
- Änderung der Durchflussmenge
Haben sich Änderungen beim Tierbestand oder bei der Flächengrundlage (Eigentumsflächen, selbstbewirtschaftete Flächen) ergeben, dann machen Sie bitte auch hier umfassende Angaben zu den Änderungen auf einem gesonderten Blatt und fügen Sie dieses der Grundsteueränderungsanzeige auf der Teilseite "Anhänge" als Anhang bei.
Hinweis: Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird der Grundsteuerwert nur dann neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht nach § 222 Abs. 1 BewG (Wertfortschreibungsgrenze). In Fällen, in denen die genannte Wertgrenze nicht überschritten wird, wird das Finanzamt keinen Bescheid an Sie übersenden.
Wenn ein Erbbaurecht bestellt wurde, ein bestehendes Erbbaurecht aufgehoben oder durch Zeitablauf erloschen ist, kreuzen Sie die zutreffende Art der eingetretenen Änderung(en) an und beschreiben Sie diese in den Freitextfeldern in Zeile 52 näher.
Kreuzen Sie Zeile 46 an, wenn der Grundbesitz erstmals ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist. Machen Sie in der Zeile 52. Angaben zur Nutzung des Grundbesitzes und geben Sie die einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift an.
Die Steuerbefreiungsvorschriften können Sie der folgenden Liste entnehmen:
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 3 Grundsteuergesetz/GrStG): |
---|
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG: Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird. |
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG: Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird. |
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG:
genutzt wird. Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. |
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrStG:
für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:
|
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG:
Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. |
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG: der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder der jüdischen Kultusgemeinden. Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. In den „neuen Bundesländern“ reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein. Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte. |
Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist: |
---|
§ 4 Nummer 1 GrStG:
gewidmet ist. |
§ 4 Nummer 2 GrStG: Bestattungsplätze. |
§ 4 Nummer 3 Buchstabe a) GrStG:
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, zum Beispiel Brücken, Stellwerke etc. |
§ 4 Nummer 3 Buchstabe b) GrStG: Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen. Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind. |
§ 4 Nummer 3 Buchstabe c) GrStG: Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken. |
§ 4 Nummer 4 GrStG: Privatdeiche, die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellt sind. |
§ 4 Nummer 5 GrStG:
benutzt wird. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
§ 4 Nummer 6 GrStG: Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird. Das Krankenhaus muss im Kalenderjahr vor dem Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder 2 AO erfüllt haben. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich dem Träger des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
Wiener Konventionen:
|
Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist von der Steuer befreit (§ 6 GrStG): |
---|
§ 6 Nummer 1 GrStG: Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient. |
§ 6 Nummer 2 GrStG: Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, der Bundespolizei, der Polizei oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird. |
§ 6 Nummer 3 GrStG: Grundbesitz, der unter § 4 Nummer 1 bis 4 GrStG fällt. |
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 5 Absatz 2 GrStG).
Kreuzen Sie Zeile 47 an, wenn der Grundbesitz bisher ganz oder teilweise steuerbefreit war und die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung ganz oder teilweise weggefallen sind. Geben Sie in der Zeile 52 den Grund für den Wegfall der Steuerbefreiung an (zum Beispiel Entfallen der Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken).
Kreuzen Sie Zeile 48 an, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise steuerbefreit ist und sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Geben Sie in der Zeile 52 den oder die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer an.
Auf Antrag wird ein Abschlag auf die Steuermesszahl gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kreuzen Sie Zeile 49 an, wenn Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Steuermesszahl stellen möchten. Beschreiben Sie in Zeile 52, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl für das gesamte Grundstück oder nur für einen Teil des Grundstücks vorliegen und geben Sie die einschlägige Ermäßigungsvorschrift an, die Sie der folgenden Liste entnehmen können:
Abschlag nach § 6 Absatz 4 HGrStG i.V.m. § 15 Absatz 2 GrStG: Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt. |
Abschlag nach § 15 Absatz 3 GrStG: Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach einem Wohnraumförderungsgesetz eines Landes erteilt. |
Abschlag nach § 6 Absatz 4 HGrStG i.V.m. § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 GrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaft/en gehalten, und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften. |
Abschlag nach § 6 Absatz 4 HGrStG i.V.m. § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Wohnungsbaugesellschaft ist als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt. |
Abschlag nach § 6 Absatz 4 HGrStG i.V.m. § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GrStG:
|
Abschlag nach § 6 Absatz 3 HGrStG: |
Hinweis: Die Steuerermäßigung nach § 6 Absatz 3 HGrStG kann auch zusätzlich zu anderen Ermäßigungen (§ 6 Absatz 4 HGrStG i. V. m. § 15 Absatz 2 - 4 GrStG) einschlägig sein bzw. beantragt werden.
Bitte kreuzen Sie diese Zeile 51 an, wenn Sie das Finanzamt über eine Änderung informieren möchten, die bisher nicht genannt ist und beschreiben Sie diese in der Zeile 52.
Beschreiben Sie in der Zeile 52 die Änderung bitte möglichst detailliert, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden. Geben Sie insbesondere an, wann die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Außerdem können Sie das Freitextfeld nutzen für weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte, die berücksichtigt werden sollen, oder Mitteilungen über eine von Ihnen in dieser Änderungsanzeige zugrunde gelegte Rechtsauffassung, die nicht der Verwaltungsauffassung entspricht.
Sofern der Platz im Freitextfeld nicht ausreicht, nehmen Sie weitere Angaben bitte auf einem gesonderten Blatt vor und fügen Sie dieses der Grundsteueränderungsanzeige auf der Teilseite "Anhänge" als Anhang bei.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (zum Beispiel Anschrift) teilen Sie dem Finanzamt bitte nicht über eine Grundsteueranzeige mit. Hierfür stehen Ihnen entsprechende Formulare im Portal „Mein ELSTER“ unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“ zur Verfügung.
Unterschreiben Sie bitte die Anzeige eigenhändig. Für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige sowie bei nicht natürlichen Personen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Nicht unterschriebene Anzeigen gelten als nicht abgegeben.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20