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Allgemein
Geben Sie bitte eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung ist für die Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 durch eine öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg erfolgt.
Darüber hinaus geben Sie bitte ohne Aufforderung eine Erklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, wenn sich
- der Grundsteuerwert ändert (Wertfortschreibung),
- die Vermögensart ändert (Nachfeststellung),
- Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, z. B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
Eine Feststellungserklärung ist abzugeben von:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
Bitte reichen Sie für jedes Aktenzeichen (wirtschaftliche Einheit) eine separate Erklärung ein. Nehmen Sie bitte alle Eintragungen vor, die für Ihr Grundstück bzw. Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft infrage kommen. Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flurstücke. Sie stellen ebenfalls eine wirtschaftliche Einheit nach dem Landesgrundsteuergesetz dar
Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese üblich und erforderlich sind.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer-bw.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen.
Maßgebend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.
Der Feststellungszeitpunkt ist
- bei der Hauptfeststellung der 1. Januar 2022,
- bei der Nachfeststellung der 1. Januar des Folgejahres, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
- bei der Wertfortschreibung der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt.
Sie finden das aus 16 Ziffern bestehende Aktenzeichen auf Ihrem letzten Bescheid zur Feststellung des Einheitswerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Auch auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie das Aktenzeichen finden. Eventuell wurde Ihnen das aktuelle Aktenzeichen auch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt. Bitte tragen Sie das Aktenzeichen in der Feststellungserklärung ohne Schrägstriche ein.
Anlage Grundstück (GW2):
Bitte fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) für Ihr Grundstück die Anlage Grundstück (GW2) bei.
Als Grundstück gilt ein Flurstück, das nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (zum Beispiel Bauland, Wohn- oder Gewerbegrundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurechte). Ein Grundstück kann sich auch aus mehreren Flurstücken zusammensetzen, wenn diese nach der Verkehrsanschauung eine sogenannte wirtschaftliche Einheit bilden.
Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und Anlage Tierbestand (GW3A):
Zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fügen Sie bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und gegebenenfalls die Anlage Tierbestand (GW3A) bei.
Anlage Grundsteuerbefreiung / -vergünstigung (GW4):
Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung eine Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung (GW4) nur dann bei, wenn Ihr Grundstück
- ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist oder
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 4 bis 6 des § 40 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) vorliegen.
Wenn Sie dagegen ausschließlich eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegen überwiegender Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken beantragen möchten, genügt hierfür eine entsprechende Eintragung in Zeile 6 der Anlage Grundstück (GW2). Bitte nehmen Sie in diesem Fall auch in Zeile 31 des Hauptvordrucks (GW1) keine Eintragung vor.
Eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung für Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie direkt in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) beantragen.
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts - Hauptvordruck (GW1)
Wählen Sie einen der drei nachfolgend aufgeführten Gründe für die Feststellung aus:
Hauptfeststellung:
Wählen Sie die Hauptfeststellung aus, wenn es sich um die regelmäßige Feststellung der Grundsteuerwerte handelt. Der erste Zeitpunkt der Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022.
Nachfeststellung:
Wählen Sie die Nachfeststellung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. aufgrund der Teilung eines Grundstücks) oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (zum Beispiel, weil eine Steuerbefreiung wegfällt).
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige zur Mitteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr erforderlich
Wertfortschreibung:
Wählen Sie die Wertfortschreibung aus, wenn sich der Wert des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung geändert hat. Der Wert des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ändert sich z. B. durch eine Änderung der Flächengröße, der Nutzungsart oder den Bau eines Wirtschaftsgebäudes. Die turnusmäßige Änderung der Bodenrichtwerte nach der jeweiligen Hauptfeststellung fällt dagegen grundsätzlich nicht hierunter. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt.
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige zur Mitteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr erforderlich
Als Grundstück gilt ein Flurstück, das nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (zum Beispiel Bauland, Wohn- oder Gewerbegrundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurechte). Ein Grundstück kann sich auch aus mehreren Flurstücken zusammensetzen, wenn diese nach der Verkehrsanschauung eine sogenannte wirtschaftliche Einheit bilden (siehe hierzu nachfolgendes Beispiel 2).
Für Ihr Grundstück füllen Sie bitte zusätzlich die Anlage Grundstück (GW2) aus.
Ein Grundsteuerwert wird auch für Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Für Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft füllen Sie bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung zusätzlich die Anlage Tierbestand (GW3A) aus.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Dazu gehören insbesondere:
- Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude
- stehende Betriebsmittel
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
Nicht dazu gehören:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Hierzu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet oder ungenutzt sind. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken (z. B. als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland) genutzt werden.
Geben Sie bitte eine gesonderte Erklärung ab für
- jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit mit eigenem Aktenzeichen im Sinne des Landesgrundsteuergesetzes bildet: Hauptvordruck (GW1) und Anlage Grundstück (GW2)
- jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit mit eigenem Aktenzeichen im Sinne des Landesgrundsteuergesetzes bildet: Hauptvordruck (GW1) und Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und ggf. Anlage Tierbestand (GW3A)
In die Zeilen 5 bis 7 tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein.
Bitte kürzen Sie bei Straßennamen mit mehr als 25 Buchstaben vorrangig Zusätze wie „Straße“, „Platz“ und ähnliches ab. Ist die Straße nach einer Person benannt, schreiben Sie bitte den Nachnamen aus und kürzen nur den Vornamen ab (zum Beispiel: „G.-Kerschensteiner-Str.“ für „Georg-Kerschensteiner-Straße“) .
Als Hausnummernzusatz können hier sowohl Zahlen, als auch Buchstaben eingetragen werden (zum Beispiel 17b oder 31/4).
Hier ist bei Wohnungs- und Teileigentum die Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer einzutragen (zum Beispiel "Wohnung Nr.1" oder "Teileigentum Nr.5").
Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte in das Feld „Ort“ nur die Gemeinde ein, in der sich das Flurstück befindet. Erstrecken sich bei einer Selbstbewirtschaftung die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der landwirtschaftliche Betriebssitz liegt.
Kreuzen Sie Zeile 8 an, wenn die wirtschaftliche Einheit in mehreren hebeberechtigten Gemeinden liegt.
Machen Sie hier bitte nur Angaben zu Ihrem Flurstück bzw. Ihren Flurstücken des Grundvermögens.
Ausführliche Angaben zu den Flurstücken eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einzelner land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen machen Sie bitte in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3).
Für die ausführlichen Angaben zu Ihrem Flurstück des Grundvermögens verwenden Sie bitte die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen“.
Beispiel 1:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Flurstücks beträgt 1.500 m². Zu Ihrer Eigentumswohnung gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333,33/10.000 an dem Flurstück Nr. 110/8 (Grundbuchblatt: 1678, Gemarkung: Musterstadt, keine Flur).
Nehmen Sie bitte hier unter 1. Eintrag die Angaben zu Ihrem Flurstück vor. Die anteilige Fläche (im Beispiel, abgerundet = 49 m²) tragen Sie bitte in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der weiteren Wohnungseigentumseinheiten sind hier nicht zu erklären.
Wurden im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung vom Finanzamt mehrere Flurstücke unter einem Aktenzeichen als wirtschaftliche Einheit bewertet, verwenden Sie bitte für die ausführlichen Angaben weiterer Flurstücke die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen“, nachdem Sie die Eintragungen für das vorhergehende Flurstück mit der Funktion „Eintrag übernehmen“ abgeschlossen haben.
Beispiel 2:
Sie sind zusammen mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner je zur Hälfte Eigentümerin oder Eigentümer des Flurstücks, Nr. 1389, auf dem sich Ihr Wohnhaus befindet. Die Gesamtfläche dieses Flurstücks beträgt 500 m². Zusammen mit diesem Flurstück nutzen Sie einen 1/10 Miteigentumsanteil an dem Garagenflurstück, Nr. 1390, mit einer Gesamtfläche von 100 m². Das Wohnhausflurstück und der Anteil am Garagenflurstück wurden im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung vom Finanzamt unter einem Aktenzeichen bewertet. Die beiden Flurstücke liegen in derselben Bodenrichtwertzone.
Nehmen Sie bitte hier die ausführlichen Angaben zum Flurstück Nr. 1389 unter 1. Eintrag und die ausführlichen Angaben zum Flurstück Nr. 1390 unter 2. Eintrag vor.
Die Summe der (anteiligen) Flächen (im Beispiel = 510 m²) tragen Sie bitte in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Das Eigentumsverhältnis (im Beispiel = Ehegatten/Lebenspartner) wird im Abschnitt "4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte" erfragt. Die Anteile am Grundstück (im Beispiel = je „1/2“) geben Sie bitte jeweils in der Zeile 51 im Abschnitt "4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte" an. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der weiteren Anteile am Garagenflurstück sind hier nicht zu erklären.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2, jedoch liegen die beiden Flurstücke, entsprechend der Feststellung des Gutachterausschusses, in zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen.
Nehmen Sie bitte hier die ausführlichen Angaben zu den Flurstücken wie im Beispiel 2 vor.
Bitte tragen Sie die Fläche des ersten Flurstücks (im Beispiel = 500 m²) als 1. Fläche und die anteilige Fläche des zweiten Flurstücks (im Beispiel = 10 m²) als 2. Fläche jeweils in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Beispiel 4:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einem insgesamt 2.000 m² großen Flurstücks (Hof- und Gebäudefläche). Von diesem Flurstück entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil (Wohnhaus inklusive Nebenflächen, die dem privaten Wohnen dienen, wie Garten, Parkplatz usw.), was einem Anteil von 1/5 am Gesamtflurstück entspricht. 1600 m² werden land- und forstwirtschaftlich als Hofstelle genutzt.
Nehmen Sie bitte hier unter 1. Eintrag die ausführlichen Angaben zu Ihrem Flurstück vor. Die anteilige Fläche (im Beispiel = 400 m²) tragen Sie bitte in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche (im Beispiel = 1.600 m²) ist in der separaten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Ihren Betrieb als Nutzung Hofstelle (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3)) zu erfassen.
Beispiel 5:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Flurstücks mit der Nr. 45, welches über eine Gesamtfläche von 650 m² verfügt. Nach den Feststellungen des Gutachterausschusses liegt dieses Flurstück mit 500 m² bzw. 150 m² in zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen.
Nehmen Sie bitte hier unter 1. Eintrag die ausführlichen Angaben zu Ihrem Flurstück vor.
Bitte tragen Sie von der Gesamtfläche (im Beispiel = 650 m²) die erste Teilfläche (im Beispiel = 500 m²) als 1. Fläche und zweite Teilfläche (im Beispiel = 150 m²) als 2. Fläche jeweils in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Tragen Sie hier bitte den Namen der Gemarkung ein. Diese Angabe finden Sie unter anderem in Ihrem Grundbuchauszug.
Tragen Sie hier bitte die Nummer des Grundbuchblatts ein. Diese Angabe finden Sie unter anderem in Ihrem Grundbuchauszug. In Erbbaurechtsfällen tragen Sie bitte die Nummer des Grundbuchblatts des Erbbauberechtigten ein.
Liegen Ihnen die Angaben zum Grundbuchblatt nicht vor, lassen Sie den Eintrag bitte leer. Die Erklärung kann dennoch abgegeben werden.
Flure gibt es in Baden-Württemberg nur in vereinzelten Gebieten. Falls in Ihrer Gemarkung ausnahmsweise eine Flur vorhanden ist, tragen Sie diese bitte hier ein.
Ansonsten lassen Sie den Eintrag bitte leer, die erscheinende Meldung ist nur ein Hinweis. Die Erklärung kann dennoch abgegeben werden. Fundort für die Flur ist entweder das Bodenrichtwert-Portal BW oder Ihr Infoschreiben. Falls in Ihrem Schreiben keine Flur genannt wird, gibt es in Ihrer Gemarkung keine Flur.
Tragen Sie hier bitte den Zähler des Flurstückkennzeichens ein (zum Beispiel „110“ bei einem Flurstückkennzeichen 110/8). Diese Angabe finden Sie unter anderem in Ihrem Grundbuchauszug.
Tragen Sie hier bitte den Nenner des Flurstückkennzeichens ein (zum Beispiel „8“ bei einem Flurstückkennzeichen 110/8). Diese Angabe finden Sie unter anderem in Ihrem Grundbuchauszug.
Hinweis: Nicht jedes Flurstückkennzeichen hat auch einen Flurstücknenner. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld leer.
Tragen Sie hier bitte die Gesamtfläche des Flurstücks ein.
Dies gilt auch, wenn sich das Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufteilt.
Beispiel:
Auf einem Grundstück mit einer Größe von 800 m2 befindet sich ein Doppelhaus. Beide Doppelhaushälften bilden nach der Verkehrsauffassung eigene wirtschaftliche Einheiten, auf die jeweils eine anteilige Fläche von (gegebenenfalls geschätzt) 400 m2 entfällt.
Bitte tragen Sie in Zeile 10 die Gesamtfläche mit 800 m2 und in Zeile 11 den Zähler mit 400 und den Nenner mit 800 ein.
Geben Sie hier bitte den Zähler des Anteils an, zu welchem das Flurstück der wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen ist.
Hinweis: Eine sich aus dem Miteigentumsanteil eventuell ergebende anteilige Fläche mit Nachkommastellen ist auf volle m² abzurunden.
Die anteilige Fläche tragen Sie bitte in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Beispiel 1:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Flurstücks beträgt 1.500 m². Zu Ihrer Eigentumswohnung gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333,33/10.000 an dem Flurstück Nr. 110/8 (Grundbuchblatt: 1678, Gemarkung: Musterstadt, keine Flur).
Tragen Sie bitte hier den Zähler des Anteils ein (im Beispiel „333,33“).
Beispiel 2 (anteilige Fläche des land- und forstwirtschaftlichen Wohnteils):
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einem insgesamt 2.000 m² großen Flurstücks (Hof- und Gebäudefläche). Von diesem Flurstück entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil (Wohnhaus inklusive Nebenflächen, die dem privaten Wohnen dienen, wie Garten, Parkplatz usw.).
Tragen Sie bitte hier den Zähler des Anteils ein (im Beispiel „400“).
Geben Sie hier bitte den Nenner des Anteils an, zu welchem das Flurstück der wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen ist.
Hinweis: Eine sich aus dem Miteigentumsanteil eventuell ergebende anteilige Fläche mit Nachkommastellen ist auf volle m² abzurunden.
Die anteilige Fläche tragen Sie bitte in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Beispiel 1:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Flurstücks beträgt 1.500 m². Zu Ihrer Eigentumswohnung gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333,33/10.000 an dem Flurstück Nr. 110/8 (Grundbuchblatt: 1678, Gemarkung: Musterstadt, keine Flur).
Tragen Sie bitte hier den Nenner des Anteils ein (im Beispiel „10000“).
Beispiel 2 (anteilige Fläche des land- und forstwirtschaftlichen Wohnteils):
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einem insgesamt 2.000 m² großen Flurstücks (Hof- und Gebäudefläche). Von diesem Flurstück entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil (Wohnhaus inklusive Nebenflächen, die dem privaten Wohnen dienen, wie Garten, Parkplatz usw.).
Tragen Sie bitte hier den Nenner des Anteils ein (im Beispiel „2000“).
Auf der Anlage Grundstück (GW2) machen Sie Angaben zu den einzelnen Flächen und den dazugehörigen Bodenrichtwerten. Um das Flurstück diesen Flächen zuzuordnen, wählen Sie hier bitte aus, in welcher Fläche in der Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) dieses Flurstück enthalten ist. Im Regelfall ist von Ihnen die „1 - erste Fläche“ auszuwählen, da die Flurstücke meistens nur in einer Bodenrichtwertzone liegen. Bei diesem Feld handelt es sich um ein Pflichtfeld.
Beispiel 1:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des in dieser Maske angegebenen Flurstücks.
Wenn das Flurstück komplett in einer Bodenrichtwertzone liegt, wählen Sie bitte im Feld „enthalten in“ den Wert „1 - erste Fläche“ aus.
Damit ordnen Sie die Fläche dem ersten Bodenrichtwert in der Anlage GW2 – „Angaben zum Grund und Boden“ zu.
Den konkreten Bodenrichtwert tragen Sie dann bitte dort ein.
Beispiel 2:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Anteil von 850/10.000.
Das Haus steht auf einem eigenen Flurstück, daneben haben Sie noch einen Anteil (1/6) am Fahrradabstellplatz, welcher ebenfalls ein eigenes Flurstück ist.
Da beide in einer Bodenrichtwertzone liegen wählen Sie bitte im Feld „enthalten in“ den Wert „1 - erste Fläche“ aus.
Das etwas abseits gelegene Garagengrundstück Anteil (1/1) liegt in einer anderen Bodenrichtwertzone, wählen Sie deshalb bitte im Feld „enthalten in“ den Wert „2 - zweite Fläche“ aus.
Damit ordnen Sie die Fläche dem zweiten Bodenrichtwert in der Anlage GW2 – „Angaben zum Grund und Boden“ zu.
Den konkreten Bodenrichtwert tragen Sie dann bitte dort ein.
Den Bodenrichtwert und die Fläche können Sie mit Hilfe des folgenden Links abrufen: https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de
In diesem Abschnitt werden Sie gebeten, gegebenenfalls Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen.
Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (z. B. eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 22 bis 28 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (z. B. elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Auf Verlangen des zuständigen Finanzamts weisen Sie die Vollmacht bitte nach.
Wenn sich Ihr Grundstück oder Ihr Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person. Tragen Sie in den Zeilen 22 bis 28 bitte die Angaben zu dieser Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (z. B. elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die für den Empfang bevollmächtigte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.
Wenn es sich bei der bevollmächtigten Person in den Zeilen 22 bis 28 um eine Miteigentümerin oder Beteiligte bzw. einen Miteigentümer oder Beteiligten laut Zeile 41 folgende im Abschnitt "4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte" handelt, kreuzen Sie bitte diesen Eintrag an.
Bitte beachten Sie, dass ergänzende Angaben die Bearbeitung und damit die Erteilung der Bescheide zeitlich verzögern und daher nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollten, zum Beispiel, wenn ein Grundstück ausnahmsweise in mehr als zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegt und somit die Eintragungsmöglichkeiten in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) nicht ausreichen.
Wenn Sie eine Vergünstigung wegen überwiegender Wohnnutzung für Ihr Grundstück beantragen möchten, geben Sie dies bitte in Zeile 6 der Anlage Grundstück (GW2) an. Bitte kreuzen Sie hierfür Zeile 31 nicht an.
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 31 nur an, wenn Sie eine andere Vergünstigung oder eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen. Machen Sie in diesem Fall bitte zusätzliche Angaben in der Anlage Grundsteuerbefreiung / -vergünstigung (GW4).
Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten an.
Alleineigentum:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.
Bei Wohnungs- oder Teileigentum wählen Sie bitte ebenfalls Alleineigentum. Es sind keine Angaben zur Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen. Erforderlich sind nur Angaben zur anteiligen Grundstücksfläche Ihrer Wohnung.
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform der Alleineigentümerin beziehungsweise des Alleineigentümers aus:
- Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
- Ist die Alleineigentümerin eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
- eine Genossenschaft,
- eine Aktiengesellschaft (AG),
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- ein eingetragener Verein oder
- eine Stiftung,
wählen Sie den zutreffenden Eintrag zu Alleineigentum einer juristischen Person aus:
- unternehmerisch tätig oder
- nicht unternehmerisch tätig.
Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt. Das heißt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke werden vermietet oder verpachtet, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person aus.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Erbengemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
Bruchteilsgemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin beziehungsweise jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
Grundstücksgemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (zum Beispiel einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etc.). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen.
Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen oder ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie hier „andere Grundstücksgemeinschaft“ aus.
Wenn das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (zum Beispiel Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bruchteilsgemeinschaft) gehört, tragen Sie bitte den Anredeschlüssel und eine Bezeichnung der Gemeinschaft ein, zum Beispiel "Erbengemeinschaft nach Max Muster" oder "Grundstücksgemeinschaft Muster/Musterstraße".
Eintragungen ab Zeile 36 können entfallen, wenn die Gemeinschaft über keine Anschrift verfügt.
Bitte geben Sie die Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer oder die Beteiligten der Gemeinschaft in Abschnitt „4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte“ an.
Ist eine Erbengemeinschaft selbst nur Miteigentümerin des Grundstücks (zum Beispiel: Maria Mustermann zu ½ und Erbengemeinschaft nach Max Mustermann bestehend aus Maria und Rolf Mustermann zu ½) wählen Sie bitte als Anredeschlüssel anstelle der „Erbengemeinschaft“ die „Grundstücksgemeinschaft“ aus und geben in den Zeilen 34 und 35 einen Namen für diese Grundstücksgemeinschaft an (zum Beispiel „Mustermann“). Angaben zum Miteigentümer bzw. zur Miteigentümerin 1 (im Beispiel: Maria Mustermann) machen Sie bitte unter der laufenden Nummer 1 sowie Angaben zum Miteigentümer bzw. zur Miteigentümerin 2 (im Beispiel: Erbengemeinschaft nach Max Mustermann, Maria und Rolf Mustermann) im Abschnitt "4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte".
Bitte benennen Sie bei einer Eintragung in diesem Abschnitt immer auch noch eine empfangsbevollmächtigte Person im Abschnitt "7 - Empfangsvollmacht".
Tragen Sie bitte zu jeder Eigentümerin beziehungsweise zu jedem Eigentümer oder Beteiligten die erforderlichen Daten ein.
Bitte verwenden Sie hierfür – gegebenenfalls wiederholt - die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen“.
Alleineigentum:
Gehört das Grundstück einer Alleineigentümerin oder einem Alleineigentümer entsprechend der Eintragung im Abschnitt „4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte“, füllen Sie bitte hier die Zeilen 41 bis 58 aus. Im Abschnitt „Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen“ sind keine Eintragungen vorzunehmen.
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerschaft:
Gehört das Grundstück Ehegatten oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend der Eintragung im Abschnitt „4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte“, füllen Sie bitte die Zeilen 41 bis 58 für die erste Person unter 1. Eintrag und für die zweite Person unter 2. Eintrag aus. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit gemeinsamer Anschrift ist keine Eintragung in den Zeilen 45 bis 48 bei der zweiten Person bzw. beim 2. Eintrag vorzunehmen. In diesem Fall erhalten die Ehegatten bzw. Lebenspartner einen gemeinsamen Bescheid.
Im Abschnitt „Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" sind keine Eintragungen vorzunehmen.
Gesamthandsgemeinschaft mit eigenem Namen und Sitz:
Gehört das Grundstück einer Gesamthandsgemeinschaft mit eigenem Namen und Sitz, zum Beispiel einer OHG, KG, GmbH & Co. KG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, füllen Sie bitte die Zeilen 41 bis 51 aus. Die an der Gesellschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht gesondert aufzuführen.
Im Abschnitt "Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" sind keine Eintragungen vorzunehmen.
Beispiel:
Die ABC-OHG ist Eigentümerin eines Grundstücks. Beteiligte sind die natürlichen Personen A, B und C. Im Abschnitt „4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte" ist als Eigentumsverhältnis "Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen" auszuwählen. Im Abschnitt „Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" sind keine Angaben zu machen. In Zeilen 41 bis 50 ist der Name und die Anschrift der OHG einzutragen. Die an der OHG beteiligten Personen A, B und C werden nicht gesondert aufgeführt.
Gesamthandsgemeinschaft ohne eigenen Namen und Sitz
Gehört das Grundstück einer Gesamthandsgemeinschaft ohne eigenen Namen und Sitz, zum Beispiel einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, füllen Sie bitte, zusätzlich zu den Eintragungen Im Abschnitt "Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" für jede Beteiligte bzw. jeden Beteiligten an der Gemeinschaft die Zeilen 41 bis 50 aus. Die Angabe der Anteile der Einzelpersonen ist nicht erforderlich.
Bruchteilsgemeinschaft:
Gehört das Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen entsprechend der Eintragung im Abschnitt "4 - Eigentümer(innen) / Beteiligte", füllen Sie bitte zusätzlich zu den Eintragungen Im Abschnitt "Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" für jede Miteigentümerin bzw. jeden Miteigentümer die Zeilen 41 bis 51 aus. Machen Sie insbesondere Angaben zu den jeweiligen Anteilen am Grundstück.
Die Steuernummer und die Identifikationsnummer können Sie zum Beispiel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Die Identifikationsnummer können Sie zum Beispiel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid.
Geben Sie hier bitte an, zu welchem Anteil das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der vorstehenden Person zuzurechnen ist. Dieser Anteil am Gesamtgrundstück ist nicht zu verwechseln mit dem Anteil am Flurstück bzw. an den Flurstücken entsprechend Zeile 10 im Abschnitt "3 - Gemarkung(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens".
Falls Sie Alleineigentümer(in) sind, tragen Sie hier bitte 1/1 ein.
Beispiel:
Sie sind zusammen mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner je zur Hälfte Eigentümerin oder Eigentümer des Flurstücks, Nr. 1389, auf dem sich Ihr Wohnhaus befindet. Zusammen mit diesem Flurstück nutzen Sie einen 1/10 Miteigentumsanteil an dem Garagenflurstück, Nr. 1390.
Während Sie die Anteile an den einzelnen Flurstücken (im Beispiel „1/1“ bzw. „1/10“) im Abschnitt "3 - Gemarkung(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens" erklärt haben, ist hier der Zurechnungsanteil bei Ihnen und Ihrem Ehe- oder Lebenspartner mit jeweils „1/2“ anzugeben.
Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein.
Anlage Grundstück (GW2)
Bitte fügen Sie Ihrem Hauptvordruck (GW1) die Anlage Grundstück (GW2) bei, wenn der Grundsteuerwert für Ihr Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) erstmalig festzustellen oder fortzuschreiben ist. Grundstücke sind hiernach insbesondere Bauland, Wohn- oder Gewerbegrundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Nehmen Sie bitte alle Eintragungen vor, die für Ihr Grundstück infrage kommen. Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese üblich und erforderlich sind.
Der Grundsteuerwert eines Grundstücks ermittelt sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert.
Für die entsprechenden Angaben zur ersten und gegebenenfalls einer weiteren Fläche verwenden Sie bitte die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen“.
Tragen Sie bitte die (gegebenenfalls anteilige) Fläche des Flurstücks bzw. der Flurstücke in m² ein, soweit sie zu dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) gehört.
Eine anteilige Fläche kann sich insbesondere bei Wohnungs- oder Teileigentum, den Wohnteilen der Land- und Forstwirtschaft sowie bei anteiligen Wege- oder Garagengrundstücken ergeben. Die anteilige Fläche berechnet sich in diesen Fällen zum einen aus der Gesamtfläche des Grundstücks gemäß Zeile 10 und zum anderen aus dem zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteil gemäß Zeile 11 im Hauptvordruck (GW1) unter „Gemarkung beziehungsweise Flurstück“.
Besteht die wirtschaftliche Einheit aus mehreren (anteiligen) Flurstücken und liegen diese innerhalb einer Bodenrichtwertzone, sind deren Flächen hier in einer Summe einzutragen.
Beispiel 1: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Flurstücks mit einer Gesamtfläche von 500 m², auf dem sich Ihr Wohnhaus befindet. Zusammen mit diesem Flurstück nutzen Sie einen 1/10 Miteigentumsanteil an einem Garagenflurstück mit einer Gesamtfläche von 100 m². Das Wohnhausflurstück und der Anteil am Garagenflurstück wurden im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung vom Finanzamt unter einem Aktenzeichen bewertet. Die beiden Flurstücke liegen in derselben Bodenrichtwertzone.
Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 510 m² ein.
Sofern die Flächen eines oder mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit in zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegen, ist die Flächenaufstellung über die Funktion weitere Daten hinzufügen entsprechend zu ergänzen.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch liegen die beiden Flurstücke, entsprechend der Feststellung des Gutachterausschusses, in zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen.
Tragen Sie als 1. Fläche des Grundstücks 500 m² sowie über die Funktion „+Weitere Daten hinzufügen“ als 2. Fläche des Grundstücks 10 m² ein.
Sofern die Flächen eines oder mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit ausnahmsweise in mehr als zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegen, tragen Sie bitte hier bei der ersten Fläche die Summe der Teilflächen sowie einen der zutreffenden Bodenrichtwerte ein. Bitte führen Sie in diesem Fall zusätzlich in Zeile 30 (Ergänzende Angaben) des Hauptvordrucks (GW1) die anteiligen Flächen und Bodenrichtwerte auf (z.B. „400 m² x 400 €/m², 150 m² x 350 €/m², 50 m² x 50 €/m²“).
Hinweis: Ergeben sich bei der Fläche Nachkommastellen entweder aufgrund des Anteils in Zeile 11 (Gemarkung beziehungsweise Flurstück) im Hauptvordruck (GW1) oder aufgrund einer Zurechnung zu unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen, so ist die anteilige Fläche grundsätzlich auf volle m² abzurunden. Die Mindestfläche beträgt hierbei 1 m². Ergeben sich bei der Fläche Nachkommastellen sowohl aufgrund des Miteigentumsanteils, als auch aufgrund einer Zurechnung zu unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen, so ist erst das rechnerische Endergebnis entsprechend zu runden.
Beispiel 3: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Eigentumswohnung. Ihr Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück mit einer Fläche von 1.500 m² beträgt 333,33/10.000. Die anteilige Fläche beträgt demnach 49,99 m2. Tragen Sie bitte hier „49“ ein. Die Gesamtfläche von 1.500 m2 ist im Hauptvordruck (GW1) unter „3 – Gemarkung(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens“ in Zeile 10 zu erklären.
Den Bodenrichtwert und die Fläche können Sie mit Hilfe des folgenden Links abrufen: https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de.
Angabe der Fläche des Grundstücks und des Bodenrichtwerts je m2
Wenn Ihre wirtschaftliche Einheit aus einem Flurstück besteht und dieses innerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt, geben Sie hier bitte die (gegebenenfalls anteilige) Fläche des Grundstücks sowie den dazugehörigen Bodenrichtwert je m2 an.
Besteht die wirtschaftliche Einheit aus mehreren (anteiligen) Flurstücken und liegen diese innerhalb einer Bodenrichtwertzone, sind deren Flächen in einer Summe einzutragen.
Beispiel 1: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Flurstücks mit einer Gesamtfläche von 500 m², auf dem sich Ihr Wohnhaus befindet. Zusammen mit diesem Flurstück nutzen Sie einen 1/10 Miteigentumsanteil an einem Garagenflurstück mit einer Gesamtfläche von 100 m². Das Wohnhausflurstück und der Anteil am Garagenflurstück wurden im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung vom Finanzamt unter einem Aktenzeichen bewertet. Die beiden Flurstücke liegen in derselben Bodenrichtwertzone.
Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 510 m² ein.
Sofern die Flächen eines oder mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit in zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegen, ist die Flächenaufstellung über die Funktion weitere Daten hinzufügen entsprechend zu ergänzen.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch liegen die beiden Flurstücke, entsprechend der Feststellung des Gutachterausschusses, in zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen.
Tragen Sie als 1. Fläche des Grundstücks 500 m² sowie über die Funktion „+Weitere Daten hinzufügen“ als 2. Fläche des Grundstücks 10 m² ein.
Sofern die Flächen eines oder mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit ausnahmsweise in mehr als zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegen, tragen Sie bitte bei der ersten Fläche die Summe der Teilflächen sowie einen der zutreffenden Bodenrichtwerte ein. Bitte führen Sie in diesem Fall zusätzlich in Zeile 30 (Ergänzende Angaben) des Hauptvordrucks (GW1) die anteiligen Flächen und Bodenrichtwerte auf (z.B. „400 m² x 400 €/m², 150 m² x 350 €/m², 50 m² x 50 €/m²“).
Hinweis: Ergeben sich bei der Fläche Nachkommastellen entweder aufgrund des Anteils in Zeile 11 (Gemarkung beziehungsweise Flurstück) im Hauptvordruck (GW1) oder aufgrund einer Zurechnung zu unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen, so ist die anteilige Fläche grundsätzlich auf volle m² abzurunden. Die Mindestfläche beträgt hierbei 1 m². Ergeben sich bei der Fläche Nachkommastellen sowohl aufgrund des Miteigentumsanteils, als auch aufgrund einer Zurechnung zu unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen, so ist erst das rechnerische Endergebnis entsprechend zu runden.
Beispiel 3: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Eigentumswohnung. Ihr Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück mit einer Fläche von 1.500 m² beträgt 333,33/10.000. Die anteilige Fläche beträgt demnach 49,99 m2. Tragen Sie bitte „49“ ein. Die Gesamtfläche von 1.500 m2 ist im Hauptvordruck (GW1) unter „3 – Gemarkung(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens“ in Zeile 10 zu erklären.
Handelt es sich bei dem Grundstück um Bauerwartungsland oder Rohbauland, wählen Sie bitte hier den zutreffenden abweichenden Entwicklungszustand aus.
Bauerwartungsland sind Flächen, die planungsrechtlich noch nicht bebaut werden können, bei denen aber damit zu rechnen ist, dass dies in absehbarer Zeit so sein wird.
Rohbauland sind Flächen, die für eine Bebauung bestimmt sind, aber
- deren Erschließung noch nicht gesichert ist oder
- die nach Lage, Form oder Größe für eine Bebauung unzureichend sind.
Im Regelfall handelt es sich hierbei um größere, unerschlossene Grundstücksflächen, die kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr sind, selbst wenn sie noch so genutzt werden.
Ist Ihr Grundstück bebaut und wird dieses überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, so kreuzen Sie Zeile 6 an.
Hierdurch erhalten Sie eine Vergünstigung. Die Steuermesszahl ermäßigt sich um 30 Prozent.
Die Voraussetzungen für eine derartige Vergünstigung sind regelmäßig erfüllt, wenn Ihr Grundstück im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung vom Finanzamt als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück (in der Regel Mehrfamilienhäuser) oder Wohnungseigentum bewertet wurde und sich hinsichtlich Bauart und Nutzung seither keine Änderungen ergeben haben.
In allen anderen Fällen ermitteln Sie bitte anhand der Wohn- und Nutzflächenberechnung, ob der Anteil der Wohnnutzung an der Gesamtfläche mehr als 50 Prozent beträgt.
Für die Beantragung dieser Ermäßigung sind keine Eintragungen in der Anlage GW4 erforderlich.
Handelt es sich bei Ihrem Grundstück um Wohnungs- und Teileigentum, geben Sie bitte hier immer ein Datum an.
Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung eines solchen beim Grundbuchamt abgegeben wird. Gegebenenfalls kann Ihnen Ihr Notar Auskunft darüber geben, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Wählen Sie hier bitte das Datum der Antragstellung aus.
Wurde das Wohnungs- und Teileigentum bereits vor dem 1. Januar 2022 begründet, können Sie hier aus Vereinfachungsgründen den „01.01.2022“ eintragen bzw. auswählen.
Das Erbbaurecht ist das Recht der bzw. des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks einer bzw. eines Erbbauverpflichteten, ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Wurde an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so kreuzen Sie Zeile 8 an. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von der bzw. dem Erbbauberechtigten unter Einbeziehung der bzw. des Erbbauverpflichteten abzugeben. Tragen Sie in den Zeilen 9 bis 14 daher bitte den Namen und die Anschrift der bzw. des Erbbauverpflichteten ein.
Handelt es sich bei dem Grundstück um ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, nehmen Sie bitte Eintragungen in den Zeilen 7 bis 14 vor.
Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3)
Bitte fügen Sie dem Hauptvordruck (GW1) die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) bei, wenn durch das Finanzamt der Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festzustellen oder eine Fortschreibung durchzuführen ist. Bitte tragen Sie alle Eigentumsflächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) ein. Wenn Sie eine Tierhaltung betreiben, füllen Sie bitte zusätzlich die Anlage Tierbestand (GW3A) aus und fügen Sie diese ebenfalls dem Hauptvordruck (GW1) bei.
Definition Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder nicht bewirtschaftet)
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Wohngebäude
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden (zum Beispiel gewerblich, privat genutzt)
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile
Wenn unter einem Aktenzeichen mehrere Gemeinden für Ihren land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz erfasst sind, müssen Sie unter „Angaben zu Feststellung des Grundsteuerwerts“ jede Gemeinde über „+ Weitere Daten hinzufügen“ erfassen und anschließend die Flurstücke, die Sie in dieser Gemeinde und den dazugehörigen Gemarkungen besitzen, erklären. Achten Sie dabei bitte darauf alle Flurstücke fortlaufend zu nummerieren, zum Beispiel Gemeinde A Flurstücke 1, 2, 3 und dann Gemeinde B Flurstücke 4, 5, 6 und 7.
Bitte vergessen Sie nicht im Hauptvordruck (GW1) auf der Teilseite 3 - Hebeberechtigte Gemeinden den Haken für „mehrere hebeberechtigte Gemeinden“ in Zeile 8 zu setzen.Bitte listen Sie alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) auf, die zu Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bzw. der Personengemeinschaft (zum Beispiel Eheleute, Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören. Wählen Sie jeweils eine oder mehrere der entsprechenden Nutzungen aus. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie im Hilfetext zur „Art der Nutzung“ auf den folgenden Seiten, nachdem Sie über „+Weitere Daten hinzufügen“ Angaben zur Gemeinde und zu den Flurstücken gemacht haben. Tragen Sie bitte außerdem die Größe Ihrer jeweiligen Eigentumsflächen (auch Teilflächen) jeweils in Quadratmetern (m2) ein und machen Sie, wenn erforderlich, weitere Angaben zur jeweiligen Nutzung. Einen Großteil der erforderlichen Angaben können Sie den bereitgestellten Informationen im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer oder Ihrem Katasterauszug (sofern vorhanden) entnehmen. Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.
Benutzen Sie für die Eintragungen nur die zutreffenden Eintragungsfelder. Sofern bei längeren Namen und Bezeichnungen der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen.
Beginnen Sie Ihre Erklärung über „+ Weitere Daten hinzufügen“.
Wählen Sie bitte den Namen der Gemeinde aus, in welcher Ihr land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz liegt. Ist Ihr Grundbesitz auf mehrere Gemeinden verteilt, müssen Sie über die vorherige Seite jede Gemeinde über „+ Weitere Daten hinzufügen“ erfassen und anschließend alle Flurstücke, die Sie in dieser Gemeinde besitzen, erklären.
Wenn Sie mit der Erklärung für eine Gemeinde fertig sind, kommen Sie über die mehrmalige Nutzung der Schaltfläche „Eintrag übernehmen“ zurück zur Seite „Angaben zu Feststellung des Grundsteuerwerts“ und können über „+ Weitere Daten hinzufügen“ mit der Erklärung für die nächste Gemeinde beginnen.
Grundbesitz mit gleichem Aktenzeichen verteilt auf unterschiedlichen Gemarkungen einer Gemeinde kann, nachdem Sie die Gemeinde ausgewählt haben, bei den Angaben zu den Flurstücken erklärt werden.
Um Ihre Flurstücke erklären zu können, klicken Sie auf das Feld „+Weitere Daten hinzufügen“. Es öffnet sich eine neue Maske in der Sie das erste Flurstück erklären können.
Tragen Sie in der Maske bitte die Katasterangaben zu Ihrem Flurstück ein, oder wählen Sie diese aus dem Drop-Down Menü aus:
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Flur (sofern vorhanden)
- das Flurstückskennzeichen (Flurstückszähler/Flurstücksnenner)
- die amtliche Flächengröße
Hinweis: Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte prüfen Sie, ob in der Gemarkung Fluren vorhanden sind, und ob Ihr Flurstück einen Flurstücksnenner hat. Falls nicht, lassen Sie das entsprechende Feld frei und nehmen keine Eintragung vor.
Diese Katasterangaben finden Sie im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer. Weitere Informationen finden Sie zusätzlich unter www.grundsteuer-bw.de .
Falls Ihr Flurstück in einem Flurbereinigungsgebiet liegt, ist folgendes zu beachten:
Bis zur vorläufigen Besitzeinweisung sind die Informationen zu den bisherigen Flurstücken regulär im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer abrufbar.
Ist die vorläufige Besitzeinweisung vor dem 1. Januar 2022 erfolgt, müssen Sie Ihre neu zugeteilten Flurstücke erklären. Hierfür müssen Sie die Flächengröße sowie den Flurstückszähler und ggf. Flurstücksnenner angeben.
Aus technischen Gründen können allerdings nur die Daten der alten Flurstücke im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer abgerufen werden, dies gilt bis zur Verfügbarkeit der neuen Daten im Geoportal.
Beispiel :
Ein Flurstück liegt in der Gemarkung Musterstadt Flur 1 mit dem Flurstückskennzeichen (Flurstücksnummer) 428/12 (Der Flurstückszähler ist 428, der Flurstücksnenner 12). Die amtliche Fläche beträgt 140 m². Die laufende Nummer wird automatisch zugespielt und die Gemarkungsnummer ebenfalls. Das 2. Flurstück liegt in der Gemarkung Musterstadt und hat das Flurstückskennzeichen (Flurstücksnummer) 22 (Flurstückszähler:22) mit einer amtlichen Fläche von 500 m².
lfd. Nr. des Flurstücks 1
Gemarkung: Musterstadt, Gemarkungsnummer: 080815
Flur: 1, Flurstück (Flurstückszähler;Flurstücksnenner): 428 / 12, Amtliche Fläche: 140 m2
lfd. Nr. des Flurstücks: 2
Gemarkung: Musterstadt, Gemarkungsnummer: 080815
Flur: ,Flurstück (Flurstückszähler;Flurstücksnenner): 22, Amtliche Fläche: 500 m2
Tragen Sie in der Maske bitte die Katasterangaben zu Ihrem Flurstück ein, oder wählen Sie diese aus dem Drop-Down Menü aus:
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Flur (sofern vorhanden)
- das Flurstückskennzeichen (Flurstückszähler/Flurstücksnenner)
- die amtliche Flächengröße
Hinweis: Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte prüfen Sie, ob in der Gemarkung Fluren vorhanden sind und ob Ihr Flurstück einen Flurstücksnenner hat, falls nicht, lassen Sie das entsprechende Feld frei und nehmen keine Eintragung vor. Ein Fehlerhinweis bei der Überprüfung am Ende der Erklärung kann ignoriert werden, wenn tatsächlich keine Fluren vorhanden sind.
Diese Katasterangaben finden Sie im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer. Weitere Informationen finden Sie zusätzlich unter www.grundsteuer-bw.de .
Falls Ihr Flurstück in einem Flurbereinigungsgebiet liegt, ist folgendes zu beachten:
Bis zur vorläufigen Besitzeinweisung sind die Informationen zu den bisherigen Flurstücken regulär im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer abrufbar.
Ist die vorläufige Besitzeinweisung vor dem 1. Januar 2022 erfolgt, müssen Sie Ihre neu zugeteilten Flurstücke erklären. Hierfür müssen Sie die Flächengröße sowie den Flurstückszähler und ggf. Flurstücksnenner angeben
Aus technischen Gründen können allerdings nur die Daten der alten Flurstücke im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer abgerufen werden, dies gilt bis zur Verfügbarkeit der neuen Daten im Geoportal.
Beispiel:
Ein Flurstück liegt in der Gemarkung Musterstadt Flur 1 mit dem Flurstückskennzeichen (Flurstücksnummer) 428/12 (Der Flurstückszähler ist 428, der Flurstücksnenner 12). Die amtliche Fläche beträgt 140 m². Die laufende Nummer wird automatisch zugespielt und die Gemarkungsnummer ebenfalls. Das 2. Flurstück liegt in der Gemarkung Musterstadt und hat das Flurstückskennzeichen (Flurstücksnummer) 22 (Flurstückszähler:22) mit einer amtlichen Fläche von 500 m².
lfd. Nr. des Flurstücks 1
Gemarkung: Musterstadt, Gemarkungsnummer: 080815
Flur: 1, Flurstück (Flurstückszähler;Flurstücksnenner): 428 / 12, Amtliche Fläche: 140 m2
lfd. Nr. des Flurstücks: 2
Gemarkung: Musterstadt, Gemarkungsnummer: 080815
Um die Art der Nutzung zu erklären, klicken Sie auf das Feld "+Weitere Daten hinzufügen“. Es öffnet sich eine neue Maske, in der Sie eine Nutzung erklären können. Wählen Sie bitte für Ihr Flurstück bei Art der Nutzung eine Nutzung aus der Liste aus. Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie weiter unten in diesem Hilfetext. Tragen Sie bitte bei „Fläche der Nutzung“ die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein. Die Auswahl einer Nutzung bedingt grundsätzlich eine Eingabe unter "Fläche der Nutzung“. Ausnahme hiervon bilden die Nutzungen der Wirtschaftsgebäude.
Nachdem Sie die (Teil-) Nutzung vollständig erklärt haben, klicken Sie auf "Eintrag übernehmen“.
Ihr Flurstück kann vollständig zu einer Nutzung zählen, oder die Teilflächen Ihres Flurstücks zählen zu verschiedenen Nutzungen. Sind mehrere Nutzungen auf Ihrem Flurstück vorhanden, müssen Sie nach „Eintrag übernehmen“ über "+Weitere Daten hinzufügen“ jeweils die weiteren Nutzungen auf diesem Flurstück hinzufügen. Wiederholen Sie diesen Vorgang so lange, bis Sie alle Nutzungen, die auf diesem Flurstück vorhanden sind, erklärt haben.
Gehören Flächenteile nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück o. ä.), sind diese unter dem entsprechenden Aktenzeichen in einer gesonderten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) und der Anlage Grundstück (GW2) einzutragen.
Für den Fall, dass Sie Miteigentümer eines Flurstücks sein sollten, tragen Sie bitte 100 % der amtlichen Fläche in das Feld "amtliche Fläche" bei den allgemeinen Angaben zum Flurstück und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche bei "Art der Nutzung" in das entsprechende Feld "Fläche der Nutzung“ ein.
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist bei "Fläche der Nutzung" keine Angabe vorzunehmen. Hier ist die Bruttogrundfläche anzugeben. Weitere Erläuterungen zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zu "Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude".
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 m² bzw. 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 95000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 m²) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 m²) errichtet.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
Kleingarten- und Dauerkleingartenland | 1500 |
Gartenlaube größer 30 m² | 45 |
Landwirtschaftliche Nutzung
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind. Extensiv genutzte Streuobstwiesen oder Streuobstäcker sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Ertragsmesszahl.
Forstwirtschaftliche Nutzung
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze, Leitungsschneisen/-trassen usw.).
In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind zählen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung. Diese, gegebenenfalls mit H klassifizierten oder als GEH ausgewiesenen Flächen, sind als Geringstland zu erklären. Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen gehören ebenfalls nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung, sondern sind als Nutzung Baumschule bzw. Weihnachtsbaumkultur zu erklären.
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft
Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorhanden sein.
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete
- Naturschutzgebiete
- Bodenschutzwälder
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparks
Weinbauliche Nutzung
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Nutzungsart Hofstelle zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle).
Werden in Ihrem Betrieb Fass- oder Flaschenweine erzeugt, müssen Sie neben der Nutzungsart Hofstelle die Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung erklären und hier die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude, die für die Fass oder Flaschenweinerzeugung genutzt werden, im Feld „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ angeben. Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.
Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die oben genannten Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (zum Beispiel. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar, Bogenkonstruktion im Erdboden verankert)
- andere Kulturräume (zum Beispiel Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen.
Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen im Freiland bzw. Baumschulen unter Glas und Kunststoffen aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- teilweise alte, großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume
- verschiedene Obstarten und -sorten
- unterschiedliche Alters- und Größenklassen der Bäume
- weiträumige Abstände zwischen den Bäumen
- Unternutzung der Flächen
Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche in einem Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m²
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland.
Hopfen
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet.
Spargel
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Zu den Nutzungen Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).
Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
- Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar)
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die gesamte Binnenfischerei in Flüssen.
- Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar; größer 4 kg/Ar
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar unterschieden.
- Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. Weitere Erläuterungen zur Durchflussmenge mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zu Durchflussmenge in l/s.
Saatzucht
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend der anteiligen Fläche aufzuteilen. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Ertragsmesszahl.
Weihnachtsbaumkulturen
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend der anteiligen Fläche aufzuteilen. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Ertragsmesszahl.
Abbauland
Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Unkultivierte Heideflächen
- Unkultivierte Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
- In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene, gegebenenfalls mit H klassifizierte oder als GEH ausgewiesene Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind.
Unland
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine land - und forstwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hofstelle
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen. Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Wenn die Hofstelle oder Teile der Hofstelle allerdings eine andere Zweckbestimmung erhalten haben, weil Sie zum Beispiel überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und auch die Wirtschaftsgebäude privat oder gewerblich genutzt werden, zählen sie zum Grundvermögen. Füllen Sie in diesem Fall unter dem entsprechenden Aktenzeichen eine neue Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mit Hauptvordruck (GW1) und die Anlage Grundstück (GW2) aus.
Beispiel:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einem insgesamt 2.000 m² großen Flurstücks (Hof- und Gebäudefläche). Um die Abgrenzung vorzunehmen, haben Sie Ihre ertragssteuerliche Wohnhausentnahme herangezogen und gleichen diese ggf. mit der tatsächlich genutzten Fläche anhand des Luftbildes im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer ab. Von diesem Flurstück entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil (Wohnhaus mit 200 m² und Nebenflächen die dem privaten Wohnen dienen, wie Garten mit 50 m² einem Parkplatz mit 50 m² und weiteren privat genutzten Nebenflächen mit 100 m²).
Im Hauptvordruck (GW1) nehmen Sie unter Gemarkung(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens im 1. Eintrag die ausführlichen Angaben zu Ihrem Flurstück vor (im Beispiel = 2000 m²). Die anteilige Fläche (im Beispiel = 400 m²) tragen Sie bitte in Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) ein.
Die restliche land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche der Hofstelle setzt sich aus einem Stall mit 1000 m², einem Wirtschaftsgebäude mit 300 m² und einer Hoffläche von 300 m² zusammen. Diese insgesamt 1600 m² sind der Nutzungsart Hofstelle zuzuordnen.
Wirtschaftsgebäude
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude), sonstigen privaten Zwecken oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe
Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis: Tragen Sie nur die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes bei „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ ein, wenn Sie eine der oben genannten Nutzungen Wirtschaftsgebäude ausgewählt haben. Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung“. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes (wie bei der Nutzung Hofstelle beschrieben) als Nutzung Hofstelle anzugeben. Dort machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere der oben genannten Nutzungsarten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jedes Wirtschaftsgebäude, die jeweilige Art der Nutzung mit der Bruttogrundfläche zu erklären. Bei der erklärten Nutzung „Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei“ ist keine Anlage Tierbestand (GW3A) auszufüllen. Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.Landwirtschaftliche Nutzung
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind. Extensiv genutzte Streuobstwiesen oder Streuobstäcker sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Ertragsmesszahl.
Forstwirtschaftliche Nutzung
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze, Leitungsschneisen/-trassen usw.).
In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, zählen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung. Diese, gegebenenfalls mit H klassifizierten oder als GEH ausgewiesenen Flächen, sind als Geringstland zu erklären. Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen gehören ebenfalls nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung, sondern sind als Nutzung Baumschule bzw. Weihnachtsbaumkultur zu erklären.
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft
Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorhanden sein.
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete
- Naturschutzgebiete
- Bodenschutzwälder
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparks
Weinbauliche Nutzung
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung, zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Nutzungsart Hofstelle zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle).
Werden in Ihrem Betrieb Fass- oder Flaschenweine erzeugt, müssen Sie neben der Nutzungsart Hofstelle die Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung erklären und hier die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude, die für die Fass oder Flaschenweinerzeugung genutzt werden, im Feld „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ angeben. Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.
Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die oben genannten Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (zum Beispiel. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar, Bogenkonstruktion im Erdboden verankert)
- andere Kulturräume (zum Beispiel Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen.
Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen im Freiland bzw. Baumschulen unter Glas und Kunststoffen aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- teilweise alte, großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume
- verschiedene Obstarten und -sorten
- unterschiedliche Alters- und Größenklassen der Bäume
- weiträumige Abstände zwischen den Bäumen
- Unternutzung der Flächen
Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
Zu der Nutzung Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingartenland zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche in einem Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m²
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland.
Hopfen
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet.
Spargel
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Zu den Nutzungen Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).
Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, und ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
- Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar)
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die gesamte Binnenfischerei in Flüssen.
- Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar; größer 4 kg/Ar
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar unterschieden.
- Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. Weitere Erläuterungen zur Durchflussmenge mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zu Durchflussmenge in l/s.
Saatzucht
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend der anteiligen Fläche aufzuteilen. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Ertragsmesszahl.
Weihnachtsbaumkulturen
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend der anteiligen Fläche aufzuteilen. Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Ertragsmesszahl.
Abbauland
Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Unkultivierte Heideflächen
- Unkultivierte Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
- In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene, gegebenenfalls mit H klassifizierte oder als GEH ausgewiesene Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind.
Unland
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hofstelle
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen. Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Wenn die Hofstelle oder Teile der Hofstelle allerdings eine andere Zweckbestimmung erhalten haben, weil Sie zum Beispiel überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und auch die Wirtschaftsgebäude privat oder gewerblich genutzt werden, zählen sie zum Grundvermögen. Füllen Sie in diesem Fall unter dem entsprechenden Aktenzeichen eine neue Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) und der Anlage Grundstück (GW2) aus.
Wirtschaftsgebäude
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude), sonstigen privaten Zwecken oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe
Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis: Tragen Sie nur die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes bei „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ ein, wenn Sie eine der oben genannten Nutzungen Wirtschaftsgebäude ausgewählt haben. Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung“. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes (wie bei der Nutzung Hofstelle beschrieben) als Nutzung Hofstelle anzugeben. Dort machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere der oben genannten Nutzungsarten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jedes Wirtschaftsgebäude, die jeweilige Art der Nutzung mit der Bruttogrundfläche zu erklären. Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie im Hilfetext zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für Ihr Flurstück bzw. für dessen Teilfläche(n). Sie finden die EMZ in den von Ihrem Land bereitgestellten Informationen im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer oder im Katasterauszug (sofern vorhanden). Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.
Bitte geben Sie die EMZ nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Landwirtschaftliche Nutzung
- Saatzucht
- Kurzumtriebsplantagen
Falls Ihr Flurstück in einem Flurbereinigungsgebiet liegt, ist folgendes zu beachten:
Bis zur vorläufigen Besitzeinweisung ist die Ertragsmesszahl Ihres Flurstücks im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer abrufbar.
Ist die vorläufige Besitzeinweisung vor dem 1. Januar 2022 erfolgt, müssen Sie die Ertragsmesszahl Ihrer neu zugeteilten Flurstücke mit Hilfe der durchschnittlichen EMZ der Gemarkung, in der das Flurstück liegt, und der Fläche Ihrer neu zugeteilten Flurstücke mit folgender Formel berechnen:
Fläche des Flurstücks in Quadratmeter (m²) multipliziert mit der durchschnittlichen EMZ der Gemarkung geteilt durch einhundert.
Fläche des Flurstücks in m² x durchschn. EMZ der Gemarkung/100 = EMZ des Flurstücks
Sie finden die durchschnittliche EMZ der Gemarkungen im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer bei Ihren ursprünglichen Flurstücken.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 m² bzw. 1,5 ha) wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Für eine Teilfläche (14.000 m² bzw. 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wird keine EMZ benötigt, da dieses forstwirtschaftlich genutzt wird.
Nutzung | Fläche der Nutzung in m² | Ertragsmesszahl |
Landwirtschaftliche Nutzung | 14000 | 6300 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 1000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 m² bzw. 9 ha) wird zum Teil (64.000 m² bzw. 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 m² bzw. 1,0 ha) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und eine vierte Teilfläche (15.000 m² bzw. 1,5 ha) wurde als Geringstland bewertet. Die jeweiligen Nutzungen sind mit ihren Teilflächen gesondert aufzuführen.
Nutzung | Fläche der Nutzung in m² | Ertragsmesszahl |
Landwirtschaftliche Nutzung | 64000 | 26400 |
Windenergie | 1000 | |
Saatzucht | 10000 | 5200 |
Geringstland | 15000 |
Beispiel Flurbereinigung:
Ein neu zugeteiltes Flurstück hat eine amtliche Fläche von 15.500 m² bzw. 1,55 ha. Es wird landwirtschaftlich genutzt. Die durchschnittliche EMZ der Gemarkung, in der das Flurstück liegt, beträgt 60.
15.500 m2 multipliziert mit 60 geteilt durch 100 ergibt eine EMZ von 9.300 für das neu zugeteilte Flurstück.
Nutzung | Fläche der Nutzung in m² | Ertragsmesszahl |
Landwirtschaftliche Nutzung | 15500 | 9300 |
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks einschließlich der Außenmauern. Hierzu zählen grundsätzlich auch Keller- und nutzbare Dachgeschossebenen. Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
Bitte geben Sie die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude in der Spalte „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe
Wichtig: Eine Angabe zur „Fläche der Nutzung“ entfällt für die Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude.
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist zusätzlich die Grundfläche des Gebäudes als Nutzung Hofstelle zu erfassen. Tragen Sie bitte hierfür die Grundfläche unter Auswahl der Nutzung Hofstelle in die Spalte „Fläche der Nutzung“ ein. Machen Sie bitte hier keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen.
Beispiel 1: Ein Gebäude bestehend aus Keller und Erdgeschoss (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 |
Beispiel 2: Ein Gebäude bestehend aus Keller, Erdgeschoss und 1. Etage (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) und als Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe (Bruttogrundfläche: 100 m² 1. Etage) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 | |
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe | 100 |
Bitte geben Sie die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag auswählen. Bitte tragen Sie die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine „0“ ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen Flurstück der Anlage vorgenommen wurde.
Beispiel: Auf einem Flurstück werden drei Teiche je 500 m² mit einer Durchflussmenge von 15 l/s je Teich zur Aufzucht von Forellen genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung in m2 | Durchflussmenge in l/s |
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag | 1500 | 45 |
Bitte markieren Sie eine der untenstehenden zutreffenden Gründe, wenn der gesamte Grundbesitz von einem begünstigten Rechtsträger und für steuerbefreite Zwecke genutzt wird.
Hinweis: Wird der gesamte Grundbesitz für mehrere steuerbefreite Zwecke genutzt, markieren Sie bitte den überwiegenden Grund.
Wird nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke genutzt, tragen Sie die Fläche im Feld „begünstigte Fläche - Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbegünstigte Zwecke“ ein.
Vergessen Sie bitte nicht bei „Angaben zu Grundsteuerbefreiungen“ ebenfalls den Befreiungsgrund zu markieren.Grundbesitz, der von einem begünstigten Rechtsträger oder für steuerbegünstigte Zwecke und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist nur in den nachfolgend genannten Fällen steuerbefreit (§ 7 LGrStG):
- Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient (§ 7 Nummer 1 LGrStG).
- Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, oder den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird (§7 Nummer 2 LGrStG). Schutzdienste nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind auch die Bundespolizei, die Polizei und sonstige Schutzdienste des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihre Zusammenschlüsse.
- Grundbesitz, der unter § 5 Nummer 1 bis 4 Landesgrundsteuergesetz fällt (§ 7 Nummer 3 LGrStG)
- Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
- Bestattungsplätze;
- a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;
b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;
c) die fließenden Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen; - die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche.
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen zuzurechnen ist, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger.
Wählen Sie bitte den überwiegenden Befreiungsgrund aus, wenn das Grundstück teilweise für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird, eine räumliche Abgrenzung aber nicht möglich ist. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überwiegt.
Anlage Tierbestand (GW3A)
Machen Sie in der Anlage Tierbestand (GW3A) Angaben, wenn Sie Tierhaltung betreiben. Bitte tragen Sie alle erzeugten und gehaltenen Tiere gemeindeübergreifend in die Anlage Tierbestand (GW3A) ein. Die Umrechnung der erklärten Tiere in Vieheinheiten (VE) wird entsprechend der Anlage 8 zu § 35 Absatz 5 Landesgrundsteuergesetz automatisch von Ihrem Finanzamt vorgenommen.
Bitte geben Sie in den Zeilen 3 bis 6 die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in Quadratmetern an.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
Bitte geben Sie in den Zeilen 7 bis 28 den Durchschnittsbestand der gehaltenen Tiere in Stück der letzten 3 Wirtschaftsjahre an.
Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den 12 Monatsendbeständen.
Bei Tieren, die kürzer als 1 Jahr gehalten werden (z. B. Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Die Zahl der erzeugten Tiere multipliziert mit der Haltungsdauer in Wochen, geteilt durch zweiundfünfzig Wochen.
Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase und somit vor Beginn der eigentlichen Mast noch nicht den Masttieren zuzurechnen. Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa 5 bis 6 Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa 12 Monate.
Bitte tragen Sie in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt.
Bitte geben Sie in Zeile 40 auf der nächsten Seite die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt.
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen.
Bitten geben Sie die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren verkauft oder verbraucht wurden.
Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt.
Bitte tragen Sie in Zeile 20 auf der vorherigen Seite die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt.
Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.
Bitte geben Sie in Zeile 48 bis 52 die Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren zugekauft wurden. Die Summe der Vieheinheiten der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 bis 52 wird von der Summe der Vieheinheiten der erzeugten Tiere in den Zeilen 42 bis 47 automatisch von Ihrem Finanzamt abgezogen.
Anlage Grundsteuerbefreiung / -vergünstigung (GW4)
Bitte nehmen Sie keine Eintragungen in der Anlage Grundsteuerbefreiung / -vergünstigung (GW4) vor, wenn Sie ausschließlich eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegen überwiegender Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken beantragen möchten. Hierfür genügt eine entsprechende Eintragung in Zeile 6 der Anlage Grundstück (GW2). Bitte nehmen Sie in diesem Fall auch in den Zeilen 26 und 30 des Hauptvordrucks (GW1) keine Eintragungen vor.
Bitte nehmen Sie Eintragungen in der Anlage Grundsteuerbefreiung / -vergünstigung (GW4) nur dann vor, wenn
- der Grundbesitz ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist oder
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 4 bis 6 des § 40 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung oder eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen, müssen Sie dies dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Die Frist beginnt mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 44 LGrStG).
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen(-gruppen) oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und
- Religionsgemeinschaften.
Bitte markieren Sie hier die zutreffende Nutzungsart, wenn der gesamte Grundbesitz von einem begünstigten Rechtsträger oder für steuerbefreite Zwecke genutzt wird.
Hinweis: Wird der gesamte Grundbesitz für mehrere steuerbefreite Zwecke genutzt, markieren Sie hier bitte die überwiegende Nutzungsart.
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er von diesem oder einem anderen begünstigten Rechtsträger für begünstigte Zwecke genutzt wird.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 6 Absatz 2 LGrStG). Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche muss mindestens 20 m² betragen.
Bitte nehmen Sie hier Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird. Über die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen" geben Sie bitte zu jedem räumlich abgrenzbaren Teil an:
- Die Bezeichnung und Lage der anteiligen steuerbefreiten Fläche in m² (anteilige Grundstücksfläche oder hilfsweise anteilige Wohn- und Nutzfläche) und die Auswahl der zutreffenden Nutzungsart und
- Die Bezeichnung und Lage der anteiligen nicht-steuerbefreiten Fläche in m² (anteilige Grundstücksfläche oder hilfsweise anteilige Wohn- und Nutzfläche) und die Auswahl der Nutzungsart „Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Befreiung nicht vorliegt“.
Beispiel 1:
Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines 3.000 m² großen unbebauten Grundstücks, welches im Umfang von 2.000 m² als öffentlicher Parkplatz dient. Die restliche Fläche dient einem Gewerbebetrieb als Mitarbeiterparkplatz.
In diesem Fall nehmen Sie bitte die Angaben zu Bezeichnung und Lage (im Beispiel = öffentl. Parkpl.), anteilige Fläche (im Beispiel = 2.000 m²) und Nutzungsart (im Beispiel = „§ 5 Nummer 3 Buchstabe a) LGrStG“) für den steuerbefreiten Teil in Zeile 4 unter 1. Eintrag vor. Anschließend nutzen Sie bitte die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen". Danach können Sie die Angaben zu Bezeichnung und Lage (im Beispiel = gewerbl. Parkpl.), anteilige Fläche (im Beispiel = 1.000 m²) und Nutzungsart (im Beispiel = „Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Befreiung nicht vorliegt“) für den nicht-steuerbefreiten Teil in Zeile 4 unter 2. Eintrag vornehmen.
Hinweis:
Sofern eine Zuordnung der anteiligen Grundstücksflächen zu den einzelnen Nutzungsarten nicht möglich ist, ist hilfsweise auf die anteiligen Wohn-/Nutzflächen abzustellen.
Beispiel 2:
Sie sind als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, welches im Erd- und Obergeschoß als Rathaus (Nutzfläche = 300 m²) sowie im Dachgeschoss als Wohnung (Wohnfläche = 100 m²) genutzt wird. Eine Zuordnung der anteiligen Grundstücksflächen zu den einzelnen Nutzungsarten ist nicht möglich.
In diesem Fall nehmen Sie bitte die Angaben zu Bezeichnung und Lage (im Beispiel = Rathaus, EG u. OG), anteilige Fläche (im Beispiel = 300 m²) und Nutzungsart (im Beispiel = „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 LGrStG“) für den steuerbefreiten Teil in Zeile 4 unter 1. Eintrag vor. Anschließend nutzen Sie bitte die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen". Danach können Sie die Angaben zu Bezeichnung und Lage (im Beispiel = Wohnung, DG), anteilige Fläche (im Beispiel = 100 m²) und Nutzungsart (im Beispiel = „Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Befreiung nicht vorliegen“) für den nicht-steuerbefreiten Teil in Zeile 4 unter 2. Eintrag vornehmen.
Geben Sie hier bitte zu den einzelnen räumlich abgrenzbaren Teilen eine Bezeichnung und / oder Lage an. Bitte verwenden Sie hierfür gegebenenfalls aussagekräftige Abkürzungen (zum Beispiel „öffentl. Parkpl.“, „gewerbl. Parkplatz“, „Rathaus, EG u. OG“, „Wohnung, DG“).
Geben Sie hier bitte zu den einzelnen räumlich abgrenzbaren Teilen die anteilige (steuerbefreite bzw. nicht steuerbefreite) Fläche in m² an.
Hinweise:
Sofern eine Zuordnung der anteiligen Grundstücksflächen zu den einzelnen Nutzungsarten nicht möglich ist, ist hilfsweise auf die anteiligen Wohn-/Nutzflächen abzustellen.
Markieren Sie hier bitte zu den einzelnen räumlich abgrenzbaren Teilen die zutreffende Nutzungsart.
Markieren Sie hier bitte die Nummer der überwiegenden Nutzungsart, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, jedoch eine räumliche Abgrenzung nicht möglich ist, z. B. bei einer Mehrzweckhalle. Ein Überwiegen liegt vor, wenn die steuerbefreite Nutzungsart mehr als 50 % der Gesamtnutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt. Überwiegt die steuerbefreite Nutzung in diesen Fällen nicht und liegen keine Gründe für eine Grundsteuervergünstigung vor, kann auf Angaben in der Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung (GW4) verzichtet werden.
Neben einer Ermäßigung wegen überwiegender Wohnnutzung (zu beantragen in Zeile 6 der Anlage Grundstück (GW2) kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl unter anderem für Grundstücke in Betracht,
- auf denen Wohnungen gebaut wurden, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden,
- die Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder -vereinen gehören oder
- auf denen sich Baudenkmale im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes befinden.
Markieren Sie hier bitte in den Zeilen 13 und 14 die zutreffende Vergünstigung, wenn Ihr gesamtes Grundstück die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Liegen die Voraussetzungen einer Vergünstigung nur für einen Teil des Grundstücks vor, füllen Sie bitte stattdessen die Zeile 15 aus.
Markieren Sie hier bitte die Nummer der zutreffenden Vergünstigung.
Hinweis:
Erfüllt das gesamte Grundstück mehrere Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 und 5 LGrStG, genügt die Angabe lediglich einer Vergünstigung bei Wohnraumförderung.
Wenn sich auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude befinden, die Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) sind, bestätigen Sie dies bitte hier durch Ankreuzen.
Bitte nehmen Sie hier Eintragungen vor, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nur für einen Teil des Grundstücks vorliegen. Über die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen" geben Sie bitte zu jedem Teil des Grundstücks an:
- die Bezeichnung und Lage der anteiligen steuervergünstigten Fläche in m² und die Auswahl der zutreffenden Vergünstigung sowie
- die Bezeichnung und Lage der anteiligen nicht-steuervergünstigten Fläche in m² ergänzt um die Auswahl „Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Vergünstigung nicht vorliegt“.
Hinweis:
Sofern eine Zuordnung der anteiligen Grundstücksflächen zu den einzelnen Nutzungsarten nicht möglich ist, ist hilfsweise auf die anteiligen Wohn-/Nutzflächen abzustellen.
Beispiel:
Sie sind als gemeinnützige Wohnbaugesellschaft Eigentümerin eines, mit einem Vorderhaus (Wohn-/Nutzfläche = 300 m²) und einem Hinterhaus (Wohn-/Nutzfläche = 200 m²) bebauten Grundstücks. Das gesamte Grundstück ist daher „nach § 40 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 LGrStG“ begünstigt. Beim Vorderhaus handelt es sich zudem um ein Baudenkmal im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz). Deshalb ist zusätzlich eine weitere, anteilige Begünstigung für das Vorderhaus „nach § 40 Abs. 6 LGrStG“ zu gewähren. Das Hinterhaus ist nicht zusätzlich begünstigt, so dass hierfür „Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Vergünstigung nicht vorliegt“ zu markieren ist. Eine Zuordnung der anteiligen Grundstücksflächen zu den einzelnen Nutzungsarten ist nicht möglich.
In diesem Fall nehmen Sie bitte, zusätzlich zur Auswahl in Zeile 13 (im Beispiel = „nach § 40 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 LGrStG“) die Angaben zu Bezeichnung und Lage (im Beispiel = Vorderhaus), anteilige Fläche (im Beispiel = 300 m²) und die Auswahl der zutreffenden Vergünstigung (im Beispiel = „nach § 40 Abs. 6 LGrStG“) für den steuervergünstigten Teil in Zeile 15 unter 1. Eintrag vor. Anschließend nutzen Sie bitte die Funktion „+ Weitere Daten hinzufügen". Danach können Sie die Angaben zu Bezeichnung und Lage (im Beispiel = Hinterhaus), anteilige Fläche (im Beispiel = 200 m²) und die Auswahl „Flächenanteil, für den die Voraussetzung einer Vergünstigung nicht vorliegt“ für den nicht-steuervergünstigten Teil in Zeile 15 unter 2. Eintrag vornehmen.
Geben Sie hier bitte zu den einzelnen Teilen des Grundstücks eine Bezeichnung und / oder Lage an (zum Beispiel „Vorderhaus“, „Hinterhaus“).
Bitte verwenden Sie gegebenenfalls aussagekräftige Abkürzungen.
Geben Sie hier bitte zu den einzelnen Teilen des Grundstücks die anteilige (steuervergünstigte bzw. nicht steuervergünstigte) Fläche in m² an.
Hinweis:
Sofern eine Zuordnung der anteiligen Grundstücksflächen zu den einzelnen Nutzungsarten nicht möglich ist, ist hilfsweise auf die anteiligen Wohn-/Nutzflächen abzustellen.
Markieren Sie hier bitte zu den einzelnen Teilen des Grundstücks die zutreffende Vergünstigung.