Hilfe
Allgemein
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
- Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes
Geben Sie bitte eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch durch eine öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen.
Sie müssen ohne Aufforderung eine Erklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeben, wenn sich
- der Grundsteuerwert ändert (Wertfortschreibung),
- die Vermögensart ändert (Nachfeststellung),
- die Grundstücksart ändert (Artfortschreibung) oder
- Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
Wenn Sie die Erklärung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung und begründen Sie diese.
Maßgebend für die Angaben in der Erklärung sind die Tatsachen zum Feststellungszeitpunkt.
Der Feststellungszeitpunkt ist
- bei der Hauptfeststellung der 1. Januar 2022,
- bei der Nachfeststellung der 1. Januar des Folgejahres, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
- bei Wert- und Artfortschreibungen der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt.
Geben Sie die Erklärung bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Nähere Informationen zu dem zuständigen Finanzamt finden Sie auch im Internet unter <a href="http://www.finanzamt.de" class="external-link" rel="nofollow">www.finanzamt.de</a>.
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter <a href="http://www.grundsteuerreform.de" class="external-link" rel="nofollow">www.grundsteuerreform.de</a>. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter <a href="http://www.steuerchatbot.de" class="external-link" rel="nofollow">www.steuerchatbot.de</a> erreichen.
Zur Feststellungserklärung gehören der Hauptvordruck (GW1) und gegebenenfalls folgende Anlagen:
für | die Anlage | für |
Grundvermögen | Grundstück (GW2) | Angaben zum Grund und Boden und Gebäude |
land- und forstwirtschaftliches Vermögen | Land- und Forst-wirtschaft (GW3) | alle Flurstücke und deren Nutzung |
Tierbestand (GW3A) | gehaltene und erzeugte Tiere |
Bitte fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) die Anlage Grundstück (GW2) bei, wenn das Finanzamt den Grundsteuerwert für ein unbebautes oder bebautes Grundstück feststellen beziehungsweise eine Fortschreibung durchführen soll.
Zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fügen Sie bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und gegebenenfalls die Anlage Tierbestand (GW3A) bei.
Sie finden das Aktenzeichen (oder in den Ländern Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein die Steuernummer) auf Ihrem letzten Bescheid zur Feststellung des Einheitswerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Auch auf dem Grundsteuerbescheid oder sonstigen Bescheiden der Gemeinde können Sie das Aktenzeichen (oder die Steuernummer) finden. Gegebenenfalls wurde Ihnen das aktuelle Aktenzeichen (oder die Steuernummer) auch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt.
Sie finden diese Steuernummer (in den Ländern Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein) auf Ihrem letzten Bescheid zur Feststellung des Einheitswerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
Auch auf dem Grundsteuerbescheid oder sonstigen Bescheiden der Gemeinde können Sie die Steuernummer finden.
Gegebenenfalls wurde Ihnen die Steuernummer auch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt.
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts - Hauptvordruck (GW1)
Hauptfeststellung:
Wählen Sie die Hauptfeststellung, wenn es sich um die regelmäßige Feststellung der Grundsteuerwerte handelt. Der erste Zeitpunkt der Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022.
Nachfeststellung:
Wählen Sie die Nachfeststellung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (zum Beispiel aufgrund der Teilung eines Grundstücks) oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (zum Beispiel, weil eine Steuerbefreiung wegfällt).
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige zur Mitteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr erforderlich
Artfortschreibung:
Wählen Sie die Artfortschreibung aus, wenn die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht. Füllen Sie zusätzlich Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) aus. Weitere Angaben in der Anlage Grundstück (GW2) sind nicht erforderlich. Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist eine Artfortschreibung nicht möglich.
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige zur Mitteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr erforderlich
Wertfortschreibung:
Wählen Sie die Wertfortschreibung aus, wenn sich der Wert des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 Euro geändert hat. Der Wert des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ändert sich zum Beispiel durch Baumaßnahmen oder durch eine Änderung der Flächengröße.
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige zur Mitteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr erforderlich
Art- und Wertfortschreibung:
Wählen Sie die Art- und Wertfortschreibung aus, wenn die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und sich gleichzeitig der Wert des Grundstücks seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 Euro geändert hat.
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige zur Mitteilung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr erforderlich
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, das nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Hinweis: Ein Gebäude ist dann als benutzbar einzustufen, wenn es bezugsfertig ist; eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall überlassenen Gebäuden gelten als unbebaut.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Das Grundstück darf nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
Fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für ein unbebautes oder bebautes Grundstück folgende Anlage bei: Anlage Grundstück (GW2)
Ein Grundsteuerwert wird auch für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Dazu gehören insbesondere:
- Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude
- stehende Betriebsmittel
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
Nicht dazu gehören:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken (zum Beispiel als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland) genutzt werden.
Fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung die Anlage Tierbestand (GW3A) bei.
Geben Sie bitte eine gesonderte Erklärung ab für
- jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet: Vordruck Feststellungserklärung (GW1) und Anlage Grundstück (GW2)
- jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft: Vordruck Feststellungserklärung (GW1) und Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und gegebenenfalls Anlage Tierbestand (GW3A)
In die Zeilen 5 bis 7 tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks beziehungsweise Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein. In das Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 6 können Sie zum Beispiel eine Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer eintragen.
Ausführliche Angaben zu den Flurstücken eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs/einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen sind zwingend in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) vorzunehmen.
Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte nur in das Feld „Ort“ die Gemeinde ein, in der sich das Flurstück befindet. Erstrecken sich die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.
Kreuzen Sie Zeile 8 an, wenn die wirtschaftliche Einheit in mehreren hebeberechtigten Gemeinden liegt.
Für Flurstücke im Grundvermögen tragen Sie bitte
- in Zeile 9 den Namen der Gemarkung,
- in Zeile 10 die Nummer des Grundbuchblatts, die Flur- und die Flurstücksnummer oder sonst übliche Katasterbezeichnungen sowie die Gesamtfläche des Flurstücks ein.
Diese Angaben finden Sie in Ihrem Grundbuchauszug. In Erbbaurechtsfällen tragen Sie bitte die Nummer des Grundbuchblatts der oder des Erbbauberechtigten ein.
Hinweis: Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Geben Sie in Zeile 11 zusätzlich an, zu welchem Anteil das Flurstück der wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen ist.
Beispiel 1: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrem Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 1.500 m² ein. Als Anteil ist "333/10.000" einzutragen.
Beispiel 2: Ehegatten oder Lebenspartner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 (Gesamtfläche: 100 m², wovon 10 m² zu der wirtschaftlichen Einheit (zum Beispiel "Einfamilienhaus") zählen) gehört. Als Fläche zu Flurstück 1 sind "500 m²" und zu Flurstück 2 "100 m²" einzutragen. Als Anteil zu Flurstück 1 ist "1/1" und zu Flurstück 2 "1/10" einzutragen. Die Eigentumsverhältnisse werden in Zeile 32 abgefragt. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner am Grundstück werden in Zeilen 51 und 69 angegeben (hier jeweils „1/2“).
Beispiel 3: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einem insgesamt 1.000 m² großen Flurstück. Hiervon entfallen 100 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil Ihres Betriebs. 900 m² werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 1.000 m² ein. Als Anteil ist 1/10 einzutragen. Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Ihren Betrieb (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft, Vordruck GW-3) zu erfassen.
Tragen Sie bitte in Zeile 10 bei der anzugebenden Fläche die gesamte Fläche des Flurstücks ein.
Tragen Sie in Zeile 11 ein, zu welchem Anteil das Flurstück der wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen ist.
Beispiel 1: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrem Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 1.500 m² ein. Als Anteil ist "333/10.000" einzutragen.
Beispiel 2: Ehegatten oder Lebenspartner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 (Gesamtfläche: 100 m², wovon 10 m² zu der wirtschaftlichen Einheit (zum Beispiel "Einfamilienhaus") zählen) gehört. Als Fläche zu Flurstück 1 sind "500 m²" und zu Flurstück 2 "100 m²" einzutragen. Als Anteil zu Flurstück 1 ist "1/1" und zu Flurstück 2 "1/10" einzutragen. Die Eigentumsverhältnisse werden in Zeile 32 abgefragt. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner am Grundstück werden in Zeilen 51 und 69 angegeben (hier jeweils „1/2“).
Beispiel 3: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einem insgesamt 1.000 m² großen Flurstück. Hiervon entfallen 100 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil Ihres Betriebs. 900 m² werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 1.000 m² ein. Als Anteil ist 1/10 einzutragen. Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Ihren Betrieb (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft, Vordruck GW3) zu erfassen.
Hier ist die Ziffer (1 - 4) anzugeben, unter der die zugehörige Eintragung zu Fläche und Bodenrichtwert auf der "Anlage Grundstück" unter "4 - Angaben zu Grund und Boden" getätigt wurde.
In diesen Zeilen werden Sie gebeten, Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen.
Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 22 bis 28 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person, kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 29 an und tragen die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 22 bis 28 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.
Bitte beachten Sie, dass ergänzende Angaben die Bearbeitung und damit die Erteilung der Bescheide zeitlich verzögern und daher nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollten, zum Beispiel, wenn ein Grundstück ausnahmsweise in mehr als zwei unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegt und somit die Eintragungsmöglichkeiten im Abschnitt "Angaben zu Fläche und Bodenrichtwert des (Teil-)Grundstücks" der Anlage Grundstück (GW2) nicht ausreichen.
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 31 an, wenn Sie eine Befreiung oder eine Vergünstigung von der Grundsteuer beantragen.
Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.
Alleineigentum:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform der Alleineigentümerin beziehungsweise des Alleineigentümers aus:
- Eine natürliche Person ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
- Ist die Alleineigentümerin eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
- eine Genossenschaft,
- eine Aktiengesellschaft (AG),
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- ein eingetragener Verein oder
- eine Stiftung,
wählen Sie den zutreffenden Eintrag zu Alleineigentum einer juristischen Person aus:
- unternehmerisch tätig oder
- nicht unternehmerisch tätig.
Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person aus.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Erbengemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
Bruchteilsgemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin beziehungsweise jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
Grundstücksgemeinschaft:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (zum Beispiel einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etc.). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen.
Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen oder ausschließlich juristische Personen beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie hier „andere Grundstücksgemeinschaft“ aus.
Wenn das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (zum Beispiel Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bruchteilsgemeinschaft) gehört, tragen Sie bitte den Anredeschlüssel und eine Bezeichnung der Gemeinschaft ein, zum Beispiel "Erbengemeinschaft nach Max Muster" oder "Grundstücksgemeinschaft Muster/Musterstraße".
Füllen Sie bitte für alle Miteigentümer/Beteiligte die Teilseite 8 (Eigentümer(innen)/Beteiligte) aus.
Tragen Sie bitte zu jeder Eigentümerin beziehungsweise zu jedem Eigentümer die erforderlichen Daten ein.
Gehört das Grundstück Ehegatten oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, füllen Sie bitte die Zeilen 41 bis 58 für jede Person aus. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern (auf Teilseite "Eigentumsverhältnisse") mit gemeinsamer Anschrift ist keine Eintragung bei der Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners vorzunehmen.
Gehört das Grundstück mehreren Personen nach Bruchteilen, füllen Sie bitte zusätzlich die Teilseite "Angaben zu Gemeinschaften" für jede Beteiligte beziehungsweise jeden Beteiligten aus. Machen Sie insbesondere Angaben zu den jeweiligen Anteilen am Grundstück.
Gehört das Grundstück einer Gesamthandsgemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, zum Beispiel einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, füllen Sie bitte auf der Teilseite "Eigentümer(innen)/Beteiligte" die Zeilen 41 bis 50 für jede Beteiligte beziehungsweise jeden Beteiligten an der Gemeinschaft aus. Die Angabe der Anteile der Einzelpersonen ist nicht erforderlich.
Wenn das Grundstück einer Gesamthandsgemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz (zum Beispiel einer OHG, KG, GmbH & Co. KG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehört, tragen Sie diese auf der Teilseite "Eigentümer(innen)/Beteiligte" in die Zeilen 41 bis 50 ein. Auf der Teilseite "Angaben zu Gemeinschaften" sind keine Angaben zu machen. Die an der Gesellschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht gesondert aufzuführen.
Beispiel:
Die ABC-OHG ist Eigentümerin eines Grundstücks, Beteiligte sind die natürlichen Personen A, B und C. Auf der Teilseite "Eigentumsverhältnisse" ist als Eigentumsverhältnis "Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen" einzutragen. Auf der Teilseite "Angaben zu Gemeinschaften" werden die Zeilen nicht ausgefüllt. Auf der Teilseite "Eigentümer(innen)/Beteiligte" ist der Name und die Anschrift der OHG in die Zeilen 41 bis 50 einzutragen. Die an der OHG beteiligten Personen A, B und C werden nicht gesondert aufgeführt.
Die Steuernummer und die Identifikationsnummer können Sie zum Beispiel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (<a href="http://www.bzst.de" class="external-link" rel="nofollow">www.bzst.de</a>) erfragen.
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheid.
Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein.
Anlage Grundstück (GW2)
Bitte fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) die Anlage Grundstück (GW2) bei, wenn das Finanzamt den Grundsteuerwert für ein unbebautes oder bebautes Grundstück feststellen beziehungsweise eine Fortschreibung durchführen soll.
Zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fügen Sie bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) und gegebenenfalls die Anlage Tierbestand (GW3A) bei.
Bei der Festlegung der Grundstücksart ist stets die gesamte wirtschaftliche Einheit einschließlich steuerbefreiter und steuervergünstigter Flächen zu betrachten. Freistehende Carports mit einer überdachten Fläche von 30 m² oder weniger müssen Sie nicht eintragen.
Wählen Sie eine der folgenden Grundstücksarten aus:
Unbebautes Grundstück
Wählen Sie „unbebautes Grundstück“ aus, wenn sich auf Ihrem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohnern oder sonstigen Benutzerinnen beziehungsweise Benutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig.
Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude nicht mehr dauerhaft benutzt werden kann.
Wohngrundstücke
Wohngrundstücke sind bebaute Grundstücke, die mindestens eine Wohnung enthalten. Eine Wohnung besteht in der Regel aus mehreren Räumen, die eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Wohnung muss einen eigenen Zugang besitzen und von anderen Wohnungen baulich getrennt sein. Die Wohnung muss alle Nebenräume enthalten, welche die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette).
Geben Sie bitte an, um welche Art Wohngrundstück es sich handelt.
Einfamilienhaus:
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
- eine Wohnung enthalten und
- kein Wohnungseigentum
Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt und
- neben der Wohnung weitere Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, welche die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Zweifamilienhaus:
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
- zwei Wohnungen enthalten und
- kein Wohnungseigentum
Ein Grundstück ist auch dann ein Zweifamilienhaus, wenn
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt und
- neben den Wohnungen weitere Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, welche die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Mietwohngrundstück:
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die
- zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und
- nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum
- Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden befinden.
Wohnungseigentum:
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Das Sondereigentum kann auch an Räumen in einem noch nicht errichteten Gebäude eingeräumt werden. In einem solchen Fall liegt ein unbebautes Grundstück vor.
Nichtwohngrundstücke
Ein Nichtwohngrundstück ist ein bebautes Grundstück, das zu überwiegenden Teilen nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Geben Sie bitte an, um welche Art Nichtwohngrundstück es sich handelt.
Teileigentum:
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht Wohnzwecken dienen, und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Geschäftsgrundstück:
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die
- zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und
- nicht Teileigentum sind.
Gemischt genutztes Grundstück:
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die
- teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken (zum Beispiel eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken) genutzt werden und
- nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Sonstiges bebautes Grundstück:
Sonstige bebaute Grundstücke sind Grundstücke, die keine Wohn- und Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder Teileigentum sind und weder Wohnzwecken noch eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, zum Beispiel Clubhäuser, Vereinshäuser, Bootshäuser, studentische Verbindungshäuser, Turnhallen, Schützenhallen und Jagdhütten.
Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von Gutachterausschüssen nach § 196 des Baugesetzbuches ermittelt.
Sie können den Bodenrichtwert für Ihr Grundstück im Internet über die Informationssysteme der Länder kostenfrei abrufen. Klicken Sie dazu in der folgenden Liste auf das Land, in dem das Grundstück belegen ist:
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück zum Beispiel über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in der Zeile 4 die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.
Tragen Sie bitte die (gegebenenfalls anteilige) Fläche des Flurstücks beziehungsweise der Flurstücke in Quadratmetern ein, soweit sie zu dem Grundstück (der wirtschaftlichen Einheit) gehört.
Bei teilweise steuerfreien Flächen des Grund und Bodens tragen Sie bitte die Summe der steuerpflichtigen und steuerfreien Fläche ein. Geben Sie in diesem Fall bitte im Hauptvordruck (GW1) auf der Teilseite "6 - Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ im Freitextfeld die Größe der steuerfreien Fläche und den Grund der Befreiung an (zum Beispiel „öffentlicher Verkehrsweg“ oder „Deich“).
Sofern die Flächen mehrerer Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit innerhalb einer Bodenrichtzone liegen, sind diese in einer Summe in Zeile 4 einzutragen.
Beispiel 1: Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer 130 m² großen Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gesamtfläche des Grundstücks ist 1.500 m². Zu Ihrem Wohnungseigentum gehört ein Tiefgaragenstellplatz und 333/10.000 Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Tragen Sie als Fläche des Grundstücks 49 m² ein. Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird nicht gesondert erfasst; es ist ausreichend, auf der Teilseite 5 Unterteilseite 2 in Zeile 10 die Anzahl der zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Garagen-/Tiefgaragenstellplätze einzutragen (hier: 1). Tragen Sie auf der Teilseite 5 Unterteilseite 2 in Zeile 13 bei „Wohnungen über 100 m²“ die „1“ und als gesamte Wohnfläche in m² „130“ ein.
Beispiel 2: Sie sind Alleineigentümerin oder Alleineigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 gehört (10 m² von der Gesamtfläche: 100 m²). Alleineigentum und Miteigentumsanteil am Grundstück bilden eine wirtschaftliche Einheit (zum Beispiel „Einfamilienhaus“) und zählen zusammen. Beide Flurstücke liegen in einer Bodenrichtwertzone. Tragen Sie als Fläche des Grundstücks (aufaddiert) 510 m² ein.
Tragen Sie eventuell vorhandene selbständig nutzbare Teilflächen gesondert ein. Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks, der für die bauliche und sonstige Nutzung des Grundstücks nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.
Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von Gutachterausschüssen nach § 196 des Baugesetzbuches ermittelt.
Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über die Informationssysteme der Länder kostenfrei abrufen. Tragen Sie diesen Bodenrichtwert grundsätzlich ohne Anpassungen in Zeile 4 ein. Anzugeben ist der am Hauptfeststellungsstichtag auf den 1. Januar 2022 maßgebliche Bodenrichtwert. Dieser gilt auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungsstichtag.
Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück zum Beispiel über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in der Zeile 4 die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.
Handelt es sich bei dem unbebauten Grundstück um Bauerwartungsland oder Rohbauland, tragen Sie in dieser Zeile bitte die zutreffende Bezeichnung ein.
Bauerwartungsland sind Flächen, die planungsrechtlich noch nicht bebaut werden können, bei denen aber damit zu rechnen ist, dass dies in absehbarer Zeit so sein wird.
Rohbauland sind Flächen, die für eine Bebauung bestimmt sind, aber
- deren Erschließung noch nicht gesichert ist oder
- die nach Lage, Form oder Größe für eine Bebauung unzureichend sind.
Im Regelfall handelt es sich hierbei um größere, unerschlossene Grundstücksflächen, die kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr sind, selbst wenn sie noch so genutzt werden.
Füllen Sie bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken sowie Wohnungseigentum für das Gebäude bitte die Teilseite 5 aus.
Bitte beachten Sie: Angaben zu Wohngrundstücken und zu Nichtwohngrundstücken innerhalb einer Erklärung schließen sich gegenseitig aus. Es sind also nur Einträge entweder auf der Teilseite "Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert" oder auf der Teilseite "Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert" zulässig.
Ein Gebäude ist dann bezugsfertig, sobald es von den Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohnern oder Benutzerinnen beziehungsweise Benutzern bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ist entscheidend, auch wenn das Gebäude später durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde. War das Gebäude vor 1949 erstmalig bezugsfertig, reicht es aus, wenn Sie in das entsprechende Feld in Zeile 8 ankreuzen.
Tragen Sie hier bitte als Baujahr das Jahr ein, in dem das Gebäude erstmals bezugsfertig war. Ein Gebäude ist dann bezugsfertig, sobald es von den Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohnern oder Benutzerinnen beziehungsweise Benutzern bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Tragen Sie bitte immer das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, auch wenn das Gebäude später durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde. War das Gebäude vor 1949 erstmalig bezugsfertig, reicht es aus, wenn Sie das entsprechende Feld in Zeile 8 ankreuzen.
Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde.
Die Kernsanierung ist von reinen Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Einzelne Maßnahmen, wie der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung oder die Dämmung der Außenwände und des Daches allein genügen nicht .Bei einer Kernsanierung wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und gegebenenfalls der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können gegebenenfalls instand gesetzt werden.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung
- der Dacheindeckung,
- der Fassade,
- der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
- der Fußböden,
- der Fenster,
- der Innen- und Außentüren sowie
- sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.
Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).
Tragen Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.
Tragen Sie bitte die Gesamtzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien brauchen Sie nicht einzutragen.
Bei Wohnungs- und Teileigentum (zum Beispiel Eigentumswohnung) tragen Sie nur die Stellplätze ein, die zu diesem Eigentum gehören. Ein Stellplatz gehört auch dann noch zu diesem Eigentum, wenn für ihn ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.
Gehören zu Ihrem Grundbesitz steuerfreie Garagen-/Tiefgaragenstellplätze oder Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, für die eine Steuervergünstigung zu gewähren ist, tragen Sie unter der Zeile „Steuerbefreiungen“ bzw. „Steuervergünstigungen“ unabhängig von der tatsächlichen Größe des Stellplatzes eine steuerfreie bzw. vergünstigte Fläche von 15 m² je Stellplatz ein.
Tragen Sie im Folgenden bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Wohnungseigentum die Wohn- und Nutzfläche insgesamt ein.
Bei Mietwohngrundstücken geben Sie bitte nur die Wohnfläche an und tragen die Nutzflächen im Abschnitt "Bei Mietwohngrundstücken: weitere Nutzflächen, die keine Wohnflächen sind" ein.
Die Wohnfläche (Umfang und Ermittlung) ergibt sich zum Beispiel aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Sie können die Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag entnehmen. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese für die Berechnung verwendet werden.
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Bei Wohnheimen sind dies auch die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:
- häuslichen Arbeitszimmern,
- unbeheizbaren Wintergärten zur Hälfte,
- Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen zur Hälfte sowie
- Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören, in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte.
Tragen Sie in Zeile 14 bitte die Anzahl und die Gesamtfläche der Wohnräume ein, die nicht den Wohnungsbegriff erfüllen (zum Beispiel Wohnräume in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses).
Abgrenzung Nutzfläche:
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (zum Beispiel Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind.
Tragen Sie bei Mietwohngrundstücken solche Räume sowie die jeweilige Nutzung bitte unter „Weitere Nutzflächen“ (Unterteilseite 4 - Bei Mietwohngrundstücken: weitere Nutzflächen, die keine Wohnflächen sind (ohne Zubehörräume wie zum Beispiel Keller, Waschküche) ein.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Sie diese Flächen zur Wohnfläche der jeweiligen Wohnung (Zeilen 11) hinzurechnen.
Abgrenzung ZubehörräumeDie Grundflächen von Zubehörräumen sind in keiner Zeile einzutragen. Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Bodenräume und
- Heizungsräume.
Tragen Sie in Zeile 14 bitte die Anzahl und die Gesamtfläche der Wohnräume ein, die nicht den Wohnungsbegriff erfüllen (z. B. Wohnräume in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses).
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (zum Beispiel Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche.
Tragen Sie bei Mietwohngrundstücken solche Räume sowie die jeweilige Nutzung bitte unter „Weitere Nutzflächen“ (Zeile 15) ein.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Sie diese Flächen zur Wohnfläche der jeweiligen Wohnung (Unterteilseite 3 - Angaben zur Ermittlung der durchschnittlichen Nettokaltmiete am Bewertungsstichtag) hinzurechnen.
Abgrenzung Zubehörräume:
Die Grundflächen von Zubehörräumen sind in keiner Zeile einzutragen. Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Bodenräume und
- Heizungsräume.
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z. B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind.
Zubehörräume
Die Grundflächen von Zubehörräumen, die zu einer Wohnung gehören, sind nicht einzutragen. Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Bodenräume und
- Heizungsräume.
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (zum Beispiel Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche.
Tragen Sie bei Mietwohngrundstücken solche Räume sowie die jeweilige Nutzung bitte unter „Weitere Nutzflächen“ (Zeile 15) ein.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Sie diese Flächen zur Wohnfläche der jeweiligen Wohnung (Teilseite 3) hinzurechnen.
Beispiele für Nichtwohngrundstücke zum Sachwert sind:
- Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
- Banken und ähnliche Geschäftshäuser
- Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
- Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
- Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
- Wohnheime, Internate, Alten- oder Pflegeheime
- Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
- Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
- Sporthallen
- Tennishallen
- Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
- Verbrauchermärkte
- Kauf- und Warenhäuser
- Autohäuser ohne Werkstatt
- Betriebs- und Werkstätten ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
- mehrgeschossige Betriebs- und Werkstätten mit einem hohen Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
- Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
- Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
- Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
- Museen, Theater, Sakralbauten
- Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
- Stallbauten
- Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
- Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
- Carports und Ähnliches
Tragen Sie bitte die Nummer des Gebäudes aus dem Lageplan ein.
Tragen Sie bitte einen der folgenden Werte ein, der für die Gebäudeart zutrifft:
- Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
- Banken und ähnliche Geschäftshäuser
- Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
- Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
- Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
- Wohnheime, Internate, Alten- oder Pflegeheime
- Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
- Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
- Sporthallen
- Tennishallen
- Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
- Verbrauchermärkte
- Kauf- und Warenhäuser
- Autohäuser ohne Werkstatt
- Betriebs- und Werkstätten ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
- mehrgeschossige Betriebs- und Werkstätten mit einem hohen Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
- Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
- Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
- Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
- Museen, Theater, Sakralbauten
- Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
- Stallbauten
- Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
- Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
- Carports und Ähnliches
Wenn Sie eine Gebäudeart angeben möchten, die nicht in der Liste aufgeführt ist, tragen Sie bitte die Ziffer einer vergleichbaren Gebäudeart ein. Beispiele für nicht aufgeführte Gebäudearten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Nicht aufgeführte Gebäudeart | Vergleichbar mit Gebäudeart |
---|---|
Abfertigungsgebäude, Terminal, Bahnhofshalle | Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise |
Apotheke, Boutique, Laden | Kauf-/Warenhäuser |
Baumarkt, Discountermarkt, Gartenzentrum | Verbrauchermärkte |
Bürgerhaus | Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime |
Einkaufszentrum (Shopping-Center, Shopping-Mall) | Kauf-/Warenhäuser |
Gewerblich genutzte freistehende Überdachung | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager |
Indoor-Spielplatz, Kletter-, Kart-, Skihalle | Sporthallen |
Jugendheim, Tagesstätte | Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime |
Logistikzentrum (Lagerung, Verwaltung, Kommissionierung, Verteilung und Umschlag), soweit keine Abgrenzung eigener Gebäudeteile möglich ist | Lagergebäude |
Markthalle, Großmarkthalle | Verbrauchermärkte |
Mehrfamilienhaus, Wohnhaus auf gemischt genutzten Grundstücken | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) |
Möbelhaus, eingeschossig | Verbrauchermärkte |
Möbelhaus, mehrgeschossig | Kauf-/Warenhäuser |
Parkhaus | Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen |
Pferdestall | Stallbauten |
Restaurant | Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen |
Waschstraße | Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude, eingeschossig oder mehrgeschossig, ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise |
Therme, Saunalandschaft | Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder |
Großraumdisco, Kino, Konzertsaalbau | Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime |
Bar, Tanzbar, Nachtclub | Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen |
Wochenendhaus, das nicht dauernd bewohnt werden kann | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) |
Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude erstmalig bezugsfertig war. Ein Gebäude ist erstmalig bezugsfertig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist hierfür nicht entscheidend. Tragen Sie bitte auch dann das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, wenn das Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde.
Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde.
Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und gegebenenfalls der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können gegebenenfalls instand gesetzt werden.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung
- der Dacheindeckung,
- der Fassade,
- der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
- der Fußböden,
- der Fenster,
- der Innen- und Außentüren sowie
- sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.
Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).
Tragen Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.
Tragen Sie bitte die Bruttogrundfläche in Quadratmetern für jede Gebäudeart gesondert ein. Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile. Diese schließt die Bekleidung, zum Beispiel Putz und Außenschalen, ein. Bei den Grundflächen werden die folgenden Bereiche unterschieden:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich c: nicht überdeckt.
Als Bruttogrundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b maßgebend.
Zur Bruttogrundfläche gehören zum Beispiel nicht:
- Flächen von Balkonen
- Flächen von Spitzböden
- Flächen von Kriechkellern
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (zum Beispiel über abgehängten Decken).
Freistehende Carports mit einer überdachten Fläche von 30 m² oder weniger müssen Sie nicht eintragen.
Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Geben Sie daher bitte an, wie viele Quadratmeter der Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen.
Abbildung: Zuordnung der Grundfläche zu den Bereichen a, b und c
Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Geben Sie daher bitte an, wie viele Quadratmeter der Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen.
Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt abgegeben wird. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim Notar, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Tragen Sie hier bitte dieses Datum ein. Eine Eintragung ist nur bei neu begründetem Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich, wenn also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vorliegt.
Das Erbbaurecht ist das Recht der beziehungsweise des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks einer anderen Eigentümerin beziehungsweise eines anderen Eigentümers (einer beziehungsweise eines Erbbauverpflichteten), ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von der beziehungsweise dem Erbbauberechtigten unter Einbeziehung der beziehungsweise des Erbbauverpflichteten abzugeben. Tragen Sie in den Zeilen 39 bis 44 daher bitte den Namen und die Anschrift der beziehungsweise des Erbbauverpflichteten ein.
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilden das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist in diesem Fall von der Eigentümerin beziehungsweise von dem Eigentümer des Grund und Bodens unter Einbeziehung der (wirtschaftlichen) Eigentümerin beziehungsweise des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes abzugeben. Tragen Sie in den Zeilen 39 bis 44 daher bitte den Namen und die Anschrift der (wirtschaftlichen) Eigentümerin beziehungsweise des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes ein.
Anlage (GW3)
Bitte fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) bei, wenn durch das Finanzamt der Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festzustellen oder eine Fortschreibung durchzuführen ist. Bitte tragen Sie alle Eigentumsflächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) ein. Wenn Sie eine Tierhaltung betreiben, füllen Sie bitte die Anlage Tierbestand (GW3A) aus und fügen Sie diese der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) bei.
Definition Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne beziehungsweise mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt)
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Wohngebäude
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile
Wie viele Anlagen brauchen Sie?
Bitte füllen Sie die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) für jede Gemeinde gesondert aus, in der Sie land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz haben. Bitte geben Sie sämtliche land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die Ihnen gehören, fortlaufend an.
Bitte listen Sie alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) auf, die zu Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beziehungsweise dem der Personengemeinschaft (zum Beispiel Eheleute, Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören und wählen Sie eine entsprechende Nutzung aus. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung. Tragen Sie bitte außerdem die Größe Ihrer jeweiligen Eigentumsflächen (auch Teilflächen) jeweils in Quadratmetern ein und machen Sie, wenn erforderlich, weitere Angaben zur jeweiligen Nutzung. Einen Großteil der erforderlichen Angaben können Sie den von Ihrem Land bereitgestellten Informationen oder Ihrem Katasterauszug entnehmen.
Benutzen Sie für die Eintragungen nur die zutreffenden Eintragungsfelder. Sofern bei längeren Namen und Bezeichnungen der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen.
Tragen Sie bitte den Namen der Gemeinde ein, in welcher Ihr land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz liegt. Ist Ihr Grundbesitz auf mehrere Gemeinden verteilt, füllen Sie bitte die entsprechende Anzahl an Anlagen Land- und Forstwirtschaft (GW3) aus. Bitte beginnen Sie für jede Gemeinde mit einer neuen Anlage. Sie können unterschiedliche Gemarkungen innerhalb einer Gemeinde gemeinsam auf einer Anlage eintragen.
Tragen Sie bitte hier die Katasterangaben zu Ihrem Flurstück ein:
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Gemarkungsnummer (6-stellig)
- die Flur
- das Flurstückskennzeichen (Flurstückszähler / Flurstücksnenner)
- die amtliche Flächengröße
Hinweis: Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Ihr Flurstück kann ganz oder mit Teilflächen zu verschiedenen Nutzungen zählen. Gehören Flächenteile nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück oder ähnliches), dann füllen Sie bitte für diese eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) mit Anlagen aus.
Für den Fall, dass Sie Miteigentümer eines Flurstücks sein sollten, tragen Sie bitte 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.
Wählen Sie bitte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Art der Nutzung in Zeile 7 eine Nutzung aus. Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung. Tragen Sie bitte die dazugehörige Fläche beziehungsweise Teilfläche der Nutzung ein. Die Auswahl einer Nutzung bedingt grundsätzlich eine Eingabe unter „Fläche der Nutzung“.
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist bei der Fläche der Nutzung keine Angabe vorzunehmen; siehe Erläuterungen zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 m² beziehungsweise 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Forstwirtschaftliche Nutzung | 95000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 m²) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 m²) errichtet.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Kleingarten- und Dauergartenland | 1500 |
Gartenlaube größer 30 m² | 45 |
Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 m²) wird als Ackerland genutzt. Es liegt ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 m² vor.
Flur 1, Flurstück 25 / 10, Amtliche Fläche 12400
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 8150 |
Die Nutzungen im Einzelnen
Wählen Sie bitte eine der 34 Nutzungen aus:
Nummer | Nutzung |
1 | Landwirtschaftliche Nutzung |
2 | Forstwirtschaftliche Nutzung |
3 | Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft |
4 | Weinbauliche Nutzung |
5 | Gemüsebau – Freiland |
6 | Gemüsebau – unter Glas und Kunststoffen |
7 | Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland |
8 | Blumen- und Zierpflanzenbau – unter Glas und Kunststoffen |
9 | Obstbau – Freiland |
10 | Obstbau – unter Glas und Kunststoffen |
11 | Baumschulen – Freiland |
12 | Baumschulen – unter Glas und Kunststoffen |
13 | Kleingarten- und Dauerkleingartenland |
14 | Gartenlaube größer 30 m² |
15 | Hopfen |
16 | Spargel |
17 | Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) |
18 | Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar |
19 | Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag größer 4 kg/Ar |
20 | Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag |
21 | Saatzucht |
22 | Weihnachtsbaumkulturen |
23 | Kurzumtriebsplantagen |
24 | Abbauland |
25 | Geringstland |
26 | Unland |
27 | Windenergie |
28 | Hofstelle |
29 | Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung |
30 | Wirtschaftsgebäude der Imkerei |
31 | Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei |
32 | Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus |
33 | Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen |
34 | Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* |
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Landwirtschaftliche Nutzung [1]
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Forstwirtschaftliche Nutzung [2]
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze und so weiter).
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]
Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen.
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparke
Weinbauliche Nutzung [4]
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle [28]).
Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]).
Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die oben genanntenNutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (zum Beispiel Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (zum Beispiel Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks beziehungsweise der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland [5] und unter Glas oder Kunststoffen [6]
Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland [5]; unter Glas oder Kunststoffen [6]) zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
beziehungsweise die Vermehrung von Gemüsesamen.
Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung [1] aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland [7] und unter Glas oder Kunststoffen [8]
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland [7]; unter Glas oder Kunststoffen [8]) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.)
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen [11] beziehungsweise [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland [9] und unter Glas oder Kunststoffen [10]
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
Baumschulen im Freiland [11] und unter Glas oder Kunststoffen [12]
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen beziehungsweise Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m² [14]
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² [14] zählen alle Stand- beziehungsweise Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13].
Hopfen [15]
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Spargel [16]
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17] – [20]
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden beziehungsweise fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).
Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
- Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) [17]
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei.
- Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18]; größer 4 kg/Ar [19]
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18] und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar [19] unterschieden.
- Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20]
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. (Weitere Erläuterungen zur Durchflussmenge mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Durchflussmenge in l/s.)
Saatzucht [21]
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Weihnachtsbaumkulturen [22]
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen [23]
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Abbauland [24]
Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
Unland [26]
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie [27]
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hofstelle [28]
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen. Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [34]
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis: Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung“, wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude [29]–[34] ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes in das Feld „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle [28] anzugeben. Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. (Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.)
Landwirtschaftliche Nutzung [1]
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Forstwirtschaftliche Nutzung [2]
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze und so weiter).
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]
Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen.
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparke
Weinbauliche Nutzung [4]
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle [28]).
Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]).
Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die oben genannten Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (zum Beispiel Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (zum Beispiel Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks beziehungsweise der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland [5] und unter Glas oder Kunststoffen [6]
Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland [5]; unter Glas oder Kunststoffen [6]) zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
beziehungsweise die Vermehrung von Gemüsesamen.
Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung [1] aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland [7] und unter Glas oder Kunststoffen [8]
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland [7]; unter Glas oder Kunststoffen [8]) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.)
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen [11] beziehungsweise [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland [9] und unter Glas oder Kunststoffen [10]
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
Baumschulen im Freiland [11] und unter Glas oder Kunststoffen [12]
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen beziehungsweise Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m² [14]
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² [14] zählen alle Stand- beziehungsweise Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13].
Hopfen [15]
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Spargel [16]
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17] – [20]
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden beziehungsweise fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).
Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
- Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) [17]
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei.
- Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18]; größer 4 kg/Ar [19]
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18] und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar [19] unterschieden.
- Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20]
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. (Weitere Erläuterungen zur Durchflussmenge mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Durchflussmenge in l/s.)
Saatzucht [21]
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Weihnachtsbaumkulturen [22]
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen [23]
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Abbauland [24]
Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
Unland [26]
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie [27]
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hofstelle [28]
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen. Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind
Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [34]
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis: Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung“, wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude [29]–[34] ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes in das Feld „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle [28] anzugeben. Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. (Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie in der Anleitung unter Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.)
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für Ihr Flurstück beziehungsweise für dessen Teilfläche.
Sie können die Ertragsmesszahl im Internet über die Informationssysteme der Länder kostenfrei abrufen. Klicken Sie dazu in der folgenden Liste auf das Land, in dem das Grundstück belegen ist:
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Berlin ist anstelle der Ertragsmesszahl eine Null einzutragen.
Für Grundbesitz in Bremen oder dem Saarland finden Sie die Ertragsmesszahl in den von Ihrem Land bereitgestellten Informationen oder im Katasterauszug.
Bitte geben Sie die Ertragsmesszahl (EMZ) nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Landwirtschaftliche Nutzung
- Saatzucht
- Kurzumtriebsplantagen
Beispiel 4: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 m² beziehungsweise 1,5 ha) wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Für eine Teilfläche (14.000 m² beziehungsweise 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der zweiten Teilfläche (1.000 m² beziehungsweise 0,1 ha) wird keine EMZ benötigt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 14000 | 6300 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 1000 |
Beispiel 5: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 m² beziehungsweise 9 ha) wird zum Teil (64.000 m² beziehungsweise 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 m² beziehungsweise 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 m² beziehungsweise 1,0 ha) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und eine vierte Teilfläche (15.000 m² beziehungsweise 1,5 ha) wurde als Geringstland bewertet. Die jeweiligen Nutzungen sind mit ihren Teilflächen gesondert aufzuführen.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 64000 | 26400 |
Windenergie | 1000 | |
Saatzucht | 10000 | 5200 |
Geringstland | 15000 |
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks einschließlich der Außenmauern. Hierzu zählen grundsätzlich auch Keller- und nutzbare Dachgeschossebenen. Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
Bitte geben Sie die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude in das Feld „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude der sonstigen Nebenbetriebe*
Wichtig: Eine Angabe zur „Fläche der Nutzung“ entfällt für die Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude.
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist zusätzlich die Grundfläche des Gebäudes als Nutzung Hofstelle zu erfassen. Tragen Sie bitte hierfür die Grundfläche unter Auswahl der Nutzung Hofstelle in das Feld „Fläche der Nutzung“ ein. Machen Sie bitte hier keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen.
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Beispiel 6: Ein Gebäude bestehend aus Keller und Erdgeschoss (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 |
Beispiel 7: Ein Gebäude bestehend aus Keller, Erdgeschoss und 1. Etage (Grundfläche: 100 m²) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) und als Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe (Bruttogrundfläche: 100 m² 1. Etage) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 | |
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe | 100 |
Bitte geben Sie die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag [20] auswählen. Bitte tragen Sie die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine „0“ ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen betreffenden Flurstück vorgenommen wurde.
Beispiel 7: Auf einem Flurstück werden drei Teiche je 500 m² mit einer Durchflussmenge von 15 l/s je Teich zur Aufzucht von Forellen genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Durchflussmenge in l/s |
---|---|---|
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag | 1500 | 45 |
Anlage (GW3A)
Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (GW3) die Anlage Tierbestand (GW3A) bei, wenn Sie Tierhaltung betreiben. Bitte tragen Sie alle erzeugten und gehaltenen Tiere gemeindeübergreifend in die vorliegende Anlage Tierbestand (GW3A) ein. Die Umrechnung der erklärten Tiere in Vieheinheiten (VE) wird entsprechend der Anlage 34 zu § 241 Absatz 5 Bewertungsgesetz automatisch von Ihrem Finanzamt vorgenommen.
Bitte geben Sie in den Zeilen 3 bis 6 die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in Quadratmetern an.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
Bitte geben Sie den Durchschnittsbestand der gehaltenen Tiere in Stück der letzten 3 Wirtschaftsjahre an.
Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den 12 Monatsendbeständen.
Bei Tieren, die kürzer als 1 Jahr gehalten werden (zum Beispiel Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Die Zahl der erzeugten Tiere multipliziert mit der Haltungsdauer in Wochen, geteilt durch zweiundfünfzig.
Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase und somit vor Beginn der eigentlichen Mast noch nicht den Masttieren zuzurechnen. Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa 5 bis 6 Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa 12 Monate.
Bitte tragen Sie in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt.
Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt.
Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt.
Bitte tragen Sie in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt.
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen.
Bitte geben Sie die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren verkauft oder verbraucht wurden.
Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.
Bitte geben Sie die Tiere (Zeile 42 bis 47) in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren zugekauft wurden. Die Zahl der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 – 52 wird von der Zahl der erzeugten Tiere in den Zeilen 42 – 47 abgezogen.