Hilfe
Vorausfüllen der Steuererklärung
Folgende Bescheinigungen werden für die letzten 4 Jahre bereitgestellt:
- bei der Finanzverwaltung gespeicherte Stammdaten (Name, Adresse, Bankverbindung, Religion)
- vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
- Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
- Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
- Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
- Zuschüsse und Erstattungen von Behörden / öffentlichen Stellen (zum Beispiel Zuschuss zur Krankenversicherung)
- Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL / VL)
- Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag
Quittungen, Kassenzettel oder Rechnungsbelege sind keine Bescheinigungen und müssen nicht in die Steuererklärung eingefügt werden.
Wenn Sie in Mein ELSTER mit Zertifikatsdatei registriert sind, benötigen Sie seit 29.11.2023 keinen Abrufcode mehr. Bei Nutzung kommerzieller Software kann es noch erforderlich sein einen Abrufcode einzugeben. Dieser Code ist eine 10-stellige PIN und dient - neben dem bereits zum Zertifikat existierenden Passwort - als zusätzliches Sicherheitsmerkmal. Der Abrufcode wird Ihnen von der Steuerverwaltung im Rahmen der Zustimmung oder bei separater Beantragung per Post zugesendet. Die Übersendung des Abrufcodes per Post erfolgt binnen weniger Tage. Sie kann im Einzelfall aber auch bis zu zwei Wochen dauern. Bitte beantragen Sie in der Zwischenzeit keinen weiteren Abrufcode, da hierdurch der Abrufcode ungültig wird, der sich bereits auf dem Weg zu Ihnen befindet. Besitzen Sie bei der Zustimmung für das Abrufen der Bescheinigungen bereits einen Abrufcode, behält dieser seine Gültigkeit (es wird kein neuer erstellt und zugeschickt).
Die 5. Falscheingabe führt zu einer Sperrung des aktuell gültigen Abrufcodes. Sie müssen dann einen neuen Abrufcode beantragen. Sollte er Ihnen anderweitig abhanden kommen, können Sie selbstverständlich einen neuen Abrufcode beantragen.