Wen kann der Arbeitgeber kontaktieren, falls der ELStAM-Abruf nicht richtig funktioniert oder Fragen zum Datensatz bestehen?
Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen ist das zuständige Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Abs. 2 EStG). Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Softwarehersteller/ Dienstleister. Wenn nach einer Frist von fünf Werktagen nach Übermittlung eine Bereitstellung der ELStAM beziehungsweise eine Rückmeldung von Verfahrenshinweisen noch nicht erfolgt ist, verwenden Sie für Ihre Nachfrage bitte das ELStAM-Kontaktformular.
Wie lange und wie oft kann der Arbeitgeber die Monatslisten abrufen?
Der Abruf ist jederzeit (auch mehrfach) möglich. Die Monatslisten sind nummerisch nach dem jeweiligen Monat (01 – 12) gekennzeichnet und werden bis zum 28.2. des Folgejahres vorgehalten.
Ab wann kann ein Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen?
Eine Anmeldung des Arbeitnehmers ist frühestens ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns möglich. Mit der Anmeldebestätigungsliste werden die ELStAM zum gewählten Referenzdatum (regelmäßig das Datum des Beschäftigungsbeginns) übermittelt. Eine frühere Anmeldung ist unzulässig und wird mit dem Verfahrenshinweis „Keine Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn“ zurückgewiesen. Es ist zu beachten, dass bei einem Arbeitnehmer, der ggf. zuvor im Ausland gelebt hat, eine Anmeldung nicht vor der Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgen kann.
Hinweis: Seit dem 01.01.2020 ist der ELStAM-Abruf auch für den Personenkreis der nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer möglich, sofern lediglich Steuerklasse I ohne Freibetrag beantragt wird. Alle anderen Fallkonstellationen bei nicht meldepflichtigen Personen können erst zu einem späteren Zeitpunkt elektronisch abgerufen werden. Die Anmeldung kann zudem bei Zuzug von Arbeitnehmern(die bis zu diesem Zeitpunkt noch beschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs.4 EStG sind) auch mit einem Referenzdatum erfolgen, das vor dem Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde liegt.
Die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte hat sich geändert. Sind nach einem Steuernummernwechsel Handlungen auf Seiten des Arbeitgebers erforderlich?
Ja, nach einer Änderung der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte muss der Arbeitgeber tätig werden.
Es wird auf die ausführlichen Informationen und detaillierten Handlungsempfehlungen im Leitfaden zu Aktenabgaben und zum Steuernummernwechsel im Verfahren ELStAM verwiesen.
Der Arbeitgeber möchte einen anderen Steuerberater/Datenübermittler mit der Lohnabrechnung beauftragen. Wie kann der Datenübermittlerwechsel durchgeführt werden?
Der neue Datenübermittler hat die Möglichkeit eine Ummeldung (Datenübermittlerwechsel) durchzuführen. Bei der Ummeldung sollte der neue Datenübermittler alle aktiven Arbeitsverhältnisse des betreffenden Arbeitgebers berücksichtigen. Als Referenzdatum kann bei der Ummeldung nur ein Wert zwischen dem 01. des aktuellen Monats und dem 01. des Folgemonats (jeweils einschließlich des genannten Tages) bezogen auf den Tag der Ummeldung verwendet werden. Die Ummeldung sollte erst dann erfolgen, wenn der bisherige Datenübermittler alle noch ausstehenden Änderungslisten abgerufen hat. Der neue Datenübermittler erhält eine Ummeldebestätigungsliste mit ab dem bei der Ummeldung gewählten Referenzdatum gültigen ELStAM. Der alte Datenübermittler erhält mit der nächsten Monatsliste den Hinweis, dass er nicht mehr abrufberechtigt ist.
Alternativ kann der alte Steuerberater/Datenübermittler die Arbeitnehmer auch ab- und der neue Datenübermittler die Arbeitsverhältnisse neu anmelden. Dabei erhält der alte Datenübermittler eine Abmeldebestätigungsliste und der neue eine Anmeldebestätigungsliste.
Die Lohnzahlung erfolgt nachschüssig (Ende des Monats). Liegen dem Arbeitgeber Änderungen der ELStAM, die sich im Monat vor der Lohnzahlung ergeben haben, für die Lohnabrechnung vor?
Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber die geänderten ELStAM in einer am Anfang des Folgemonats bereitgestellten monatlich erstellten Änderungsliste (Monatsliste). Änderungen, die sich im Monat vor der Lohnzahlung ergeben haben, liegen nachschüssig zahlenden Arbeitgebern daher für die Lohnabrechnung vor.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer beantragt im Februar einen Freibetrag. Dieser gilt ab dem 01. des Folgemonats März. In der nächsten Monatsliste für Februar (Bereitstellung erfolgt Anfang März) sind die geänderten ELStAM mit Gültigkeit 01. März bereits enthalten. Somit kann der Arbeitgeber den Freibetrag bei der Lohnabrechnung für März berücksichtigen.
Die Lohnzahlung erfolgt vorschüssig (Anfang des laufenden Monats). Liegen dem Arbeitgeber Änderungen der ELStAM, die sich im Monat vor der Lohnzahlung ergeben haben, für die Lohnabrechnung vor?
Nein, die Änderungen können bei vorschüssiger Zahlung nicht berücksichtigt werden. Dem Arbeitgeber liegen die aktuellen Änderungen der ELStAM für den betroffenen Monat (z. B. Änderungsantrag im Februar, gültig ab 01. März) bei Lohnzahlung (Anfang März für den Monat März) noch nicht vor. Insbesondere weil die Lohnabrechnung für die Auszahlung Anfang März bereits ca. Mitte Februar erfolgt. Liegen geänderte ELStAM in einer Monatsliste mit Wirkung für den vorschüssig abgerechneten Monat vor, kann eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Rückrechnung) erfolgen. In den Änderungslisten für die Monate Oktober und November werden bereits Änderungen mit Wirkung ab dem 01.01.des Folgejahres mitgeliefert und können daher für die JanuarAbrechnung berücksichtigt werden (z.B. neuer Freibetrag ab Januar wird im Oktober des Vorjahres beantragt).
Für ausführliche Informationen dazu wird auf die Hinweisen zu Arbeitgebern mit vorschüssiger Lohnzahlung.
Wie bekomme ich als Arbeitgeber eine Abrufberechtigung für die ELStAM-Datenbank?
Um die ELStAM abrufen zu können, benötigt der Arbeitgeber eine Registrierung in Mein ELSTER. Mit der Registrierung erhält der Arbeitgeber ein Zertifikat. Zu unterscheiden ist zwischen einem persönlichen Zertifikat (Privatpersonen) und einem
Organisationszertifikat (Unternehmen). Grundsätzlich wird für Arbeitgeber die Nutzung eines Organisationszertifikats empfohlen. Nach der Registrierung kann das Zertifikat auch mit anderen Softwareprodukten genutzt werden.
Was ist ein Organisationszertifikat?
Das Organisationszertifikat wird unternehmensbezogen ausgestellt und ermöglicht insbesondere größeren Arbeitgebern für organisatorische Zwecke mehrere Zertifikate (zurzeit mit Zertifikatsdatei 200, in Verbindung mit Sicherheitsstick oder Signaturkarte maximal 1000) unter einer Steuernummer zu beantragen. Für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist ein Organisationszertifikat (empfohlen) mit der aktuellen Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte zu erzeugen. Alle Zertifikate, die entsprechend ausgestellt worden sind, berechtigen zum Abruf der ELStAM.
Hinweis für den Fall einer Änderung der Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebstätte (Steuernummernwechsel):
Tritt der Arbeitgeber unter Verwendung eines auf der alten Steuernummer basierenden Organisationszertifikats selber als Datenübermittler auf oder hat er einen Dritten mit der Datenübermittlung beauftragt und ihm hierfür sein Zertifikat zur Verfügung gestellt, muss er nach einem Steuernummernwechsel für die Teilnahme am Verfahren ELStAM nicht zwingend ein neues Zertifikat für seine Rolle als Datenübermittler beantragen. Das mit der alten Steuernummer registrierte Zertifikat kann bis zum Ablauf seiner dreijährigen Gültigkeit (die grundsätzlich unbegrenzt verlängert werden kann) für die Teilnahme am Verfahren ELStAM verwendet werden.
Allgemeiner Hinweis zur Zertifikatsverwendung im Verfahren ELStAM:
Nach jeder Neuregistrierung (auch bei Neuregistrierung mit der gleichen Steuernummer oder einer Zertifikatsverlängerung) ist für die weitere Teilnahme am Verfahren ELStAM zu beachten, dass mit dem neuen Zertifikat mindestens ein aktiver Transfer (An-, Ab- oder Ummeldung) durchgeführt werden muss.
Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer erfolgreich angemeldet, in der Monatsliste wird für einen Arbeitnehmer der Hinweis „keine Abrufberechtigung mehr ab“ ausgegeben – was ist zu beachten?
Liegt dem Arbeitgeber für den betroffenen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, kann er unterstellen, dass durch das Finanzamt aus technischen Gründen eine Abrufsperre der ELStAM gesetzt wurde. In diesen Fällen muss er bis zur Bereitstellung geänderter ELStAM in der Monatsliste für diesen Arbeitnehmer die Lohnsteuerabzugsmerkmale der vorliegenden Papierbescheinigung verwenden.
Liegt dem Arbeitgeber keine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist durch den Arbeitnehmer der Grund für die fehlende Abrufberechtigung zu klären. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG die voraussichtlichen ELStAM bis zu drei Kalendermonate weiter verwenden. Soweit bis dahin keine Klärung erfolgt ist und der Arbeitnehmer keine vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt hat, ist der Steuerabzug bis zur Bereitstellung geänderter ELStAM in der Monatsliste auch für vorherige Monate nach Steuerklasse VI vorzunehmen.
Ab wann kann ich als Arbeitgeber Monatslisten abrufen?
Bei Einstieg in das ELStAM-Verfahren (z. B. Neugründung) können Sie die erste Monatsliste im auf den Monat der Anmeldung folgenden Monat abrufen.
Beispiel:
Sie melden ihre Arbeitnehmer im November an. Mit der Anmeldebestätigungsliste erhalten Sie grundsätzlich nur die ELStAM mit Gültigkeit zum gewählten Referenzdatum. Die erste Monatsliste wird Ihnen Anfang Dezember zum Abruf bereitgestellt.