Was muss ich tun, wenn meine ELStAM nicht mehr aktuell sind?
Alle antragsgebundenen Abzugsmerkmale (z. B. Freibeträge wegen Werbungskosten) sind beim Finanzamt zu beantragen. Freibeträge können auf Antrag auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie Kinderfreibeträge, die überjährig zu gewähren sind, sind von dieser zeitlichen Begrenzung nicht betroffen und werden mehrjährig berücksichtigt. Das Faktorverfahren wird für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt.
Alle auf melderechtlichen Änderungen (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes) beruhenden Änderungen der ELStAM werden Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Der Arbeitnehmer hat – wie bisher – eine Anzeigepflicht, wenn bei ihm
- die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse entfallen sind
- eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist
- die Voraussetzungen für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II im Laufe des Kalenderjahres entfallen sind,
- die Voraussetzungen für einen gebildeten Freibetrag entfallen sind oder sich dieser gemindert habt (z. B. wenn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstatte entfallen.
Ist ein eingetragener Freibetrag zu hoch – zum Beispiel wenn Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen – kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie die Änderung des Freibetrags beim Finanzamt beantragen.
Wie informiere ich meinen Arbeitgeber über Änderungen meiner ELStAM?
Es ist grundsätzlich nichts zu veranlassen, da dem Arbeitgeber die aktuellen ELStAM mit der Anmeldung bereitgestellt und Änderungen durch die Monatslisten automatisch zur Verfügung gestellt werden.
Sollte jedoch aufgrund unzutreffend gebildeter ELStAM der Arbeitgeberabruf durch das Finanzamt gesperrt worden sein, erhalten Sie vom Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Bis zur Aufhebung der Sperre sind alle Änderungen der ELStAM auf dieser Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt nachzutragen.
Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu beachten?
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die IdNr., das Geburtsdatum und die Information, ob dieser Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitteilen.
Was ist bei einem weiteren Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) zu beachten?
Auch eine Nebenbeschäftigung ist im ELStAM-Verfahren durch den Arbeitgeber anzumelden. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine IdNr., das Geburtsdatum und die Information, dass es sich um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, mitteilen.
Wenn zusätzlich ein Freibetrag aufgrund der hinzurechnung berücksichtigt werden soll (weil der Grundfreibetrag im Hauptarbeitsverhältnis nicht ausgeschöpft wurde) muss dem Arbeitgeber zusätzlich mitgeteilt werden, in welcher Höhe ein durch das Finanzamt festgestellter Freibetrag nach §39a Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 EStG abgerufen werden soll.
Wie werden dem Arbeitgeber geänderte ELStAM mitgeteilt?
Grundsätzlich werden die geänderten ELStAM dem Arbeitgeber durch die Monatslisten automatisch zum Abruf bereitgestellt. Die darin enthaltenen ELStAM sind vom Arbeitgeber anzuwenden (§ 39e Abs. 5 Satz 1 EStG).
Sollte jedoch durch das Finanzamt eine Abrufsperre z. B. aufgrund unzutreffender ELStAM gesetzt worden sein und können deshalb dem Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt werden, stellt das Finanzamt dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese gilt bis zur Bereitstellung neuer elektronischer Daten, längstens bis zum Ende des Kalenderjahres.
Änderungen einer bereits ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug werden durch das Finanzamt auf der Bescheinigung selbst vorgenommen bzw. die alte Bescheinigung wird vernichtet und eine neue ausgestellt. Ein Nachweis der ELStAM durch einen ELStAM-Ausdruck der Finanzverwaltung ("Mitteilung der aktuell gespeicherten Daten") ist nicht möglich.
Müssen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren jährlich erneut beantragt werden?
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrages nach § 39a Abs.1 Sätze 3-5 EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren stellen. Die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt elektronisch. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie Kinderfreibeträge, die überjährig zu gewähren sind, sind von dieser zeitlichen Begrenzung nicht betroffen und werden mehrjährig berücksichtigt. Die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt ebenfalls elektronisch.