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Steuererklärung für die Sonderregelung IOSS
Nachstehend finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Steuererklärung für die Sonderregelung IOSS.
Detaillierte Hinweise zum Verfahren finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de
Berichtigung von Steuererklärungen
Eine bereits abgesendete Steuererklärung kann grundsätzlich erst im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Steuererklärung berichtigt werden. Ab dem 1. Juli 2023 ist es möglich Berichtigungen für Besteuerungszeiträume abzugeben, die später als der Besteuerungszeitraum der Steuererklärung liegen.
Beispiel: Berichtigung für Besteuerungszeitraum 9/2024 bei der Abgabe der Steuererklärung für 8/2024.
Die Berichtigung für später Besteuerungszeiträume ist nur möglich, wenn die zu korrigierende Steuererklärung bereits vorliegt.
Steuererklärungen können innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom letzten Tag ihrer Abgabefrist, berichtigt werden.
Für Berichtigungen steht die Formularseite „Liste der Umsätze und Berichtigungen“ zur Verfügung.
Falls ein Steuerpflichtiger oder ein Vertreter gem. § 18k UStG für von ihm vertretene Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen keine weitere Steuererklärung mehr abgeben kann (z.B. weil seine Teilnahme an der Sonderregelung beendet ist und die Steuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum, für den er eine Steuererklärung abzugeben hat, bereits übermittelt wurde), müssen Berichtigungen unmittelbar bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaates des Verbrauchs erklärt werden.
Land des Verbrauchs
Identifiziert ein Land in der EU, in dem die zu versteuernden Umsätze erbracht wurden. Hier finden Sie den Leitfaden zur korrekten Erfassung von Umsätzen.
Falls Sie als Vertreter gem. § 18k UStG diese Steuererklärung für den von Ihnen vertretenen Steuerpflichtigen machen möchten, so benötigen Sie eine Vertreter-Identifikationsnummer. Diese erhalten Sie, indem Sie sich zunächst selbst mit dem Formular "Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der Sonderregelung IOSS" registrieren, und zwar mit "Vertreter gem. § 18k UStG" als "Art des Antragstellers".
Ein Vertreter gem. § 18k UStG ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von einem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird (vgl. auch Artikel 369l Abs. (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG).
Identifiziert ein Land in der EU, in dem die zu versteuernden Umsätze erbracht wurden.
Hier finden Sie den Leitfaden zur Erfassung von Umsätzen und Berichtigungen.
Angaben sind nur zu den Mitgliedstaaten zu machen, zu denen Sie berichtigte Steuerbeträge im angegebenen Besteuerungszeitraum erklären möchten.
Wenn bisher keine Steuerbeträge erklärt wurden und diese mit der Berichtigung nacherklärt werden, tragen Sie unter "Bisher erklärter Steuerbetrag" zu dem betreffenden Land des Verbrauchs den Betrag 0,00 ein.
Wenn bisher erklärte Steuerbeträge entfallen sind, tragen Sie unter "Berichtigter Steuerbetrag" zu dem betreffenden Land des Verbrauchs den Betrag 0,00 ein.
Die Beträge "Erklärter bzw. zu erstattender Steuerbetrag des angegebenen Monats" werden automatisiert berechnet. Ein Minusbetrag in dieser Spalte bedeutet einen Erstattungsbetrag.
- Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen": Klicken Sie auf "Weitere Daten hinzufügen".
- Damit gelangen Sie auf die Seite "Umsätze und Berichtigungen".
- Wählen Sie zuerst das Land des Verbrauchs aus. Wenn Sie außerdem auf der Startseite den Besteuerungszeitraum angegeben haben, werden jetzt die im Land des Verbrauchs gültigen Steuertypen und Steuersätze geladen.
- Jetzt können Sie entweder einen neuen Umsätze-Eintrag oder einen Berichtigungs-Eintrag anlegen.
- Für einen neuen Umsätze-Eintrag klicken Sie unter "Umsätze des Steuerpflichtigen" auf "Weitere Daten hinzufügen". Dieser leere Eintrag öffnet sich dann auf der Seite "Umsatz des Steuerpflichtigen", und kann ausgefüllt werden. Der Eintrag wird durch das Klicken auf "Umsätze und Berichtigungen", mit dem man wieder auf die Seite "Umsätze und Berichtigungen" gelangt, automatisch übernommen.
- Für einen neuen Berichtigungs-Eintrag klicken Sie unter "Berichtigung früherer oder späterer Besteuerungszeiträume" auf "Weitere Daten hinzufügen". Dieser leere Eintrag öffnet sich dann auf der Seite "Berichtigung", und kann ausgefüllt werden. Der Eintrag wird durch das Klicken auf "Umsätze und Berichtigungen", mit dem man wieder auf die Seite "Umsätze und Berichtigungen" gelangt, automatisch übernommen.
- Fügen Sie alle gewünschten Umsatz- oder Berichtigungs-Einträge für das gewählte Land des Verbrauchs hinzu (siehe 5. oder 6.).
- Anschließende wählen Sie "Liste der Umsätze und Berichtigungen", um den Eintrag für das Land des Verbrauchs automatisch zu übernehmen, und wieder auf die Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen" zu navigieren.
- Für einen Eintrag zu einem weiteren Land des Verbrauchs starten Sie wieder bei 1.
- Aufgrund des im Zuge des Brexit geschlossenen Irland/Nordirland – Abkommens wird Nordirland hinsichtlich der Warenlieferungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2024 wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.