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Steuererklärung für die OSS EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021
Nachstehend finden Sie hilfreiche Erläuterungen zur Steuererklärung für die OSS EU-Regelung - für Besteuerungszeiträume ab dem 3. Quartal 2021. Weitere Kontext bezogene Hilfetexte können auf den nachfolgenden Formularseiten an den mit einem Hilfesymbol gekennzeichneten Stellen aufgerufen werden.
Detaillierte Hinweise zum Verfahren finden Sie im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de
Berichtigung von Steuererklärungen
Eine bereits abgesendete Steuererklärung kann grundsätzlich erst im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Steuererklärung berichtigt werden. Ab dem 3. Quartal 2023 ist es möglich Berichtigungen für Besteuerungszeiträume abzugeben, die später als der Besteuerungszeitraum der Steuererklärung liegen.
Beispiel: Berichtigung für Besteuerungszeitraum 4/2024 bei der Abgabe der Steuererklärung für 3/2024.
Die Berichtigung für später Besteuerungszeiträume ist nur möglich, wenn die zu korrigierende Steuererklärung bereits vorliegt.
Steuererklärungen können innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom letzten Tag ihrer Abgabefrist, berichtigt werden.
Für Berichtigungen steht die Formularseite "Liste der Umsätze und Berichtigungen“ zur Verfügung.
Falls ein Steuerpflichtiger aus rechtlichen Gründen keine weitere Steuererklärung mehr abgeben kann (z.B. weil seine Teilnahme an der Sonderregelung beendet ist und die Steuererklärung für das letzte Quartal, für das er eine Steuererklärung abzugeben hat, bereits übermittelt wurde), müssen Berichtigungen unmittelbar bei den Steuerbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten des Verbrauchs erklärt werden.
- Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen": Klicken Sie auf "Weitere Daten hinzufügen".
- Damit gelangen Sie auf die Seite "Umsätze und Berichtigungen".
- Wählen Sie zuerst das Land des Verbrauchs aus. Wenn Sie auf der Startseite den Besteuerungszeitraum angegeben haben, werden jetzt die im Land des Verbrauchs gültigen Steuertypen und Steuersätze geladen.
- Jetzt können Sie zu dem ausgewählten Land des Verbrauchs einen neuen Umsätze-Eintrag oder einen neuen Berichtigungs-Eintrag anlegen.
- Für einen neuen Umsätze-Eintrag machen Sie Angaben in den betreffenden Teilseiten. Der Eintrag wird durch das Klicken auf "Eintrag übernehmen“ automatisch übernommen. Mit der Funktion "Weitere Daten hinzufügen" können Sie weitere Daten zu dem ausgewählten Land des Verbrauchs in der jeweiligen Teilseite hinzufügen. Mit der Funktion "Nächste Seite" können Sie zur nächsten Teilseite wechseln und dort einen neuen Umsätze-Eintrag zu einer anderen Umsatzart anlegen. Fügen Sie auf diese Weise alle gewünschten Umsatz-Einträge für das gewählte Land des Verbrauchs hinzu.
- Für einen neuen Berichtigungs-Eintrag zum ausgewählten Land des Verbrauchs machen Sie Angaben auf der Teilseite "Berichtigung früherer oder späterer Besteuerungszeiträume". Der Eintrag wird durch das Klicken auf "Eintrag übernehmen“ im eingerahmten Formularbereich automatisch übernommen.Mit der Funktion "Weitere Daten hinzufügen" können Sie weitere Daten zu dem ausgewählten Land des Verbrauchs zu anderen Besteuerungszeiträumen hinzufügen. Fügen Sie auf diese Weise alle gewünschten Berichtigungs-Einträge für das gewählte Land des Verbrauchs hinzu.
- Nachdem Sie alle Umsätze und Berichtigungen zu dem gewählten Land des Verbrauchs erfasst haben, klicken Sie in der Baumstruktur am linken Seitenrand auf "Liste der Umsätze und Berichtigungen", um alle Einträge für das gewählte Land des Verbrauchs automatisch zu übernehmen. Sie gelangen danach wieder auf die Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen".
- Um einen Eintrag zu einem weiteren Land des Verbrauchs zu erfassen, starten Sie wieder bei 1.
Hinweis zur Seitennavigation: Die Navigation zu den verschiedenen Teilseiten oder bereits erfassten Einträgen ist auch über die Baumstruktur am linken Seitenrand des Formulars möglich.
Hinweis zum nachträglichen Hinzufügen/Ändern von Einträgen: Sie können nachträglich Daten zu einem bereits erfassten Land des Verbrauchs hinzufügen oder ändern (z.B. eine Angabe in einer anderen Teilseite, ein weiterer Steuersatz oder eine Berichtigung), wenn Sie auf der Seite „Liste der Umsätze und Berichtigungen“ in der Zeile zu dem betreffenden Land des Verbrauchs auf das Bearbeitungs-Symbol klicken und danach weitere Daten hinzufügen oder ändern.
- Machen Sie zuerst Ihre Angaben zur Identifizierung der festen Niederlassung und zu den erbrachten Dienstleistungen.
- Klicken Sie auf „Eintrag übernehmen“. Mit der Funktion "weitere Daten hinzufügen" können weitere Daten zur angegebenen festen Niederlassung und dem ausgewählten Land des Verbrauchs (z.B. anderer Umsatzsteuertyp oder Umsatzsteuersatz) erfasst werden. Mit der Funktion „Eintrag übernehmen“ ganz unten auf der Seite können Sie die Angaben zu der angegebenen festen Niederlassung und dem ausgewählten Land des Verbrauchs abschließen.
- Mit der Funktion "Weitere Daten hinzufügen" auf der Teilseite "Umsätze der festen Niederlassungen - Dienstleistungen" können Sie eine weitere feste Niederlassung zum ausgewählten Land des Verbrauchs hinzufügen. Zur Erfassung der Daten verfahren Sie wie ab Schritt 1 beschrieben.
- Um die Erfassung der Umsätze zu allen festen Niederlassungen im ausgewählten Land des Verbrauchs abzuschließen, klicken Sie in der Baumstruktur am linken Seitenrand auf "Liste der Umsätze und Berichtigungen".
- Sie gelangen nun auf die Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen".
- Um ein weiteres Land des Verbrauchs auszuwählen, klicken Sie auf der Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen" auf "Weitere Daten hinzufügen".
Hinweis: Das nachträgliche Anpassen einer festen Niederlassung kann zu ungültigen Eingaben führen, sofern Sie bereits Angaben zu erbrachten Dienstleistungen gemacht haben.
- Machen Sie zuerst Angaben zum Warenlieferer und den betreffenden Umsätzen im ausgewählten Land des Verbrauchs.
- Klicken Sie auf „Eintrag übernehmen“. Mit der Funktion "weitere Daten hinzufügen" können weitere Daten zum angegebenen Warenlieferer und dem ausgewählten Land des Verbrauchs (z.B. anderer Umsatzsteuertyp oder Umsatzsteuersatz) erfasst werden. Mit der Funktion „Eintrag übernehmen“ ganz unten auf der Seite können Sie die Angaben zum angegebenen Warenlieferer und dem ausgewählten Land des Verbrauchs abschließen.
- Mit der Funktion "Weitere Daten hinzufügen" auf der Teilseite "Umsätze für aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Warenlieferungen" können Sie einen weiteren Warenlieferer zum ausgewählten Land des Verbrauchs hinzufügen. Zur Erfassung der Daten verfahren Sie wie ab Schritt 1 beschrieben.
- Um die Erfassung der Umsätze zu allen Warenlieferern im ausgewählten Land des Verbrauchs abzuschließen, klicken Sie auf "Eintrag übernehmen" ganz unten auf der Seite.
- Sie gelangen nun auf die Teilseite "Umsätze für aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Warenlieferungen".
- Um ein weiteres Land des Verbrauchs auszuwählen, klicken Sie in der Baumstruktur am linken Seitenrand auf "Liste der Umsätze und Berichtigungen". Auf der Seite "Liste der Umsätze und Berichtigungen" klicken Sie dann auf "Weitere Daten hinzufügen".
Hinweis: Das nachträgliche Anpassen der Angaben zu einem Warenlieferer kann zu ungültigen Eingaben führen, sofern Sie bereits Angaben zu Warenlieferungen gemacht haben.
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte. Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf.
Nach Artikel 14a Absatz (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff "unterstützen" bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
b) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.
Identifiziert ein Land in der EU, in dem die zu versteuernden Umsätze erbracht wurden.
Aufgrund des im Zuge des Brexit geschlossenen Irland/Nordirland – Abkommens wird Nordirland hinsichtlich der Warenlieferungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2024 wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.
Hier finden Sie den Leitfaden zur korrekten Erfassung von Umsätzen.
Hier finden Sie den Leitfaden zur korrekten Erfassung von Umsätzen.
Hier finden Sie den Leitfaden zur korrekten Erfassung von Umsätzen.
Anzugeben sind die der Sonderregelung unterliegenden Umsätze für Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtige in den EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Steuerpflichtige weder seinen Firmensitz noch eine feste Niederlassung (umsatzsteuerliche Betriebsstätte) hat. Die Umsätze können unmittelbar vom Steuerpflichtigen oder - unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige in der EU ansässig ist - von seinem außerhalb der EU gelegenen Firmensitz oder einer ihm zuzurechnenden außerhalb der EU gelegenen festen Niederlassung (umsatzsteuerlichen Betriebsstätte) aus erbracht werden.
Anzugeben sind die Umsätze für die vom Steuerpflichtigen vom Inland aus getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sind nach Artikel 14 Absatz (4) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b) Die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Von Betreibern elektronischer Schnittstellen sind hier auch Warenlieferungen anzugeben, die vom Inland aus an einen Nichtsteuerpflichtigen im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat getätigt werden, wenn sie in der Funktion einer elektronischen Schnittstelle als ausgeführt gelten.
Voraussetzung für den Eintritt der Lieferfiktion durch die elektronische Schnittstelle ist insbesondere, dass der Verkauf der Ware durch einen Händler im Drittland durch Nutzung der elektronischen Schnittstelle erfolgt. Dieser Formularabschnitt betrifft Lieferfiktionen, bei denen die Warenlieferung im Inland beginnt.
Nach Artikel 14a Absatz (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff "unterstützen" bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
b) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.
Anzugeben sind die Umsätze für Dienstleistungen, die von festen Niederlassungen des Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige in den EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen er weder seinen Firmensitz noch eine feste Niederlassung hat. Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte. Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf.
Anzugeben sind die Umsätze für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, wenn die Waren von in anderen EU-Mitgliedstaaten vorhandenen festen Niederlassungen oder anderen Einrichtungen, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, geliefert werden.
Von Betreibern elektronischer Schnittstellen sind hier auch Warenlieferungen anzugeben, die aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen Nichtsteuerpflichtigen im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat getätigt werden, wenn sie in der Funktion einer elektronischen Schnittstelle als ausgeführt gelten (Lieferfiktion). Voraussetzung für den Eintritt der Lieferfiktion durch die elektronische Schnittstelle ist insbesondere, dass der Verkauf der Ware durch einen Händler im Drittland durch Nutzung der elektronischen Schnittstelle erfolgt. Dieser Formularabschnitt betrifft Lieferfiktionen, bei denen die Warenlieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnt.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sind nach Artikel 14 Absatz (4) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
b) Die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte. Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf.
Andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Einrichtungen, die keine umsatzsteuerlichen Betriebsstätten sind und von denen aus Waren an Nichtsteuerpflichtige geliefert werden, wie z.B. Warenlager.
Nach Artikel 14a Absatz (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff "unterstützen" bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
b) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.
Angaben sind nur zu den Mitgliedstaaten zu machen, zu denen Sie berichtigte Steuerbeträge im angegebenen Besteuerungszeitraum erklären möchten.
Wenn bisher keine Steuerbeträge erklärt wurden und diese mit der Berichtigung nacherklärt werden, tragen Sie unter "Bisher erklärter Steuerbetrag" zu dem betreffenden Land des Verbrauchs den Betrag 0,00 ein.
Wenn bisher erklärte Steuerbeträge entfallen sind, tragen Sie unter "Berichtigter Steuerbetrag" zu dem betreffenden Land des Verbrauchs den Betrag 0,00 ein.
Die Beträge unter "Erklärter bzw. zu erstattender Steuerbetrag des angegebenen Quartals" werden automatisiert berechnet. Ein Minusbetrag in dieser Spalte bedeutet einen Erstattungsbetrag.
Beschreibt alle Umsätze, die einer festen Niederlassung zugeordnet werden können.
Feste Niederlassung
Der Begriff der festen Niederlassung entspricht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dem Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte. Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf.
Andere Einrichtung zur Lieferung von Waren
Andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Einrichtungen, die keine umsatzsteuerlichen Betriebsstätten sind und von denen aus Waren an Nichtsteuerpflichtige geliefert werden, wie z.B. Warenlager.
Elektronische Schnittstelle
Nach Artikel 14a Absatz (2) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff "unterstützen" bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.
Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
b) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
c) er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.